Allah'ın selamı rahmeti, dünyanın emniyeti islam'ın beli ve omurgası 'maneviyatın' merhamet ve marifet kaynağı Hüseyni meşrep direniş cephesi ile masum ve mazlumların üzerine olsun.

Deccalin takipcileri ilahlarını gölgelededikleri emperyalist güçlere ‘o kadar iman ediyorlardı'ki herşey onların istekleri doğrultusunda gerçekleşeceğini sanı- yorlar'dı...

Hakikat olan ise;

Alemde‘ki herşey ‘din ahlak maneviyat dairesinde’,

iki kural bağlamında; Vahy’in/ışığın öne aklın/gölgenin arkaya alınması kalbin maneviyat ve adalete meyletmesi insanların din‘e uyması ile Rahmani hal hz Ali efendimiz meşrebin‘de Peygamberinin izine düşüp Allah’ın hesabına yatkın hazırlanması ile gercekleşir.

Veya

aklın/gölgenin öne Vahy’in/ışığın arkaya alınması kalbin siyaset ve menfaate meyletmesi din’in insanlara uydurulması  ile şeytani hal muaviye meşrebin‘de insanların şeytanın hesabına yatkın hazırlanıp izine düşmesi ile gerçekleşir… ancak, insanların şeytanın izine düşmesi sonucu Allah(cc) ile arasındaki bağ kopar; böylece şeytanı ilah edinenler, "Allah’ın hesabı gereği“ dünyada ve ahiretde kaybedenler‘den olur.

Bu iki kural asla bir araya gelmez; ve sonuçların gelişmesi sadece zaman ile ilgilidir, ama Allah’ın vadi/adaleti gereği asla değişmez... açıkcası, belki ibret alırlar diye Allah (cc) bazı olaylar (Ehl'i Beyt) üzerinden alemi imtihana çeker muaviyenin/şeytanın takipcilerini bertaraf eder. Hak hakikat arınmış ehli maneviyat ve adalet asrına insanları hazırlar iken siyaset menfat mazlahat ehli devamlı baskı zülüm ve yıldırma usulleri ile karşı gelir... yani onlar Ehl'i Beyt üzerinden din'in hakikatına karşı gelir; böylece Hak ile Batıl  kazanan ile kaybeden ayırt olur. Hacı Bayazıt

1.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.3

Hacı Bayazıt                                    Tarih, 25.02.2000

20.03.1957                              

 

Rebublik Österreich                             Zahl:0001427

Bundesasyamt Außenstelle Wien, A-1030 Wien  

 

Betriff: Beshwerde gegen Beschluss.§ 6.z.2. Asylgesetz

1997.BGB.´.1.1997/76 (Asy1G)idgt.als.

 

Nedenler

1997 yılında yürürlüğe giren iltica yasasının, 26 maddesine uygun olarak iltica başvurum haklı sebeplere dayanmakta’dır.

İltica hakkı tanınması için koşullar; Austurya’da size iltica hakkı verilmesi için, Irkınız, dininiz, milliyetiniz, belirli bir sosyal guruba dahil olmanız, veya bir Politik görüşü savunmanız nedeniyle tatbikata uğramanızdan haklı olarak korkmanız nedeniyle ‘yurtdışında bulunduğunuza ve Ülkenizin himayesi altına girmek istemediğinize’ inanılması ve Mülteci özelliğini ‘sona erdiren’ yada hariç tutan bir durumun olmamamsı’dır. Tarih, 02.02.2000 İltica başvurum yukardaki İltica sdebeplerini içermek- tedir.

1:Osman Cemil Şahin ve ailesi ‘örgütlenmiş gurubu’ şahıs değil ‘insanların üzülmesiyle mağduriyetiyle kan ve gözyaşıyla beslenen’ şeytanı faaliyet gösteren Uluslar arası örgütlenmiş gurup; mafıa usulü ile çalışan.

2:Osman Cemil Şahin, karısı, kardeşi ve örgütü, inanan insanların değer verdiği her şeye zarar vererek, tahrip ederek ve insanların koruduğu değer verdiği; "bütün mukaddes varlıklara ve eserlere  eziyet ederek“ şeytanlaşıyor, ‘şeytanla irtibat kurarak’ şeytanın dişi ve oğlan iki ayağından birine bağlılığına dair "imtihan olup“ halk içerisin’de şeytanın yerini alıyor.

3:Halk içerisinde örgütsel faaliyetleri; bir kap içinde’ki suya bakıyorlar, "ellerinde bulunan resmi suyun içinde hareket ettiriyorlar“ yaklaşık 20-25 dakika "su’daki hareketi“, doğrudan veya ikinci şahısların zemin hazırlaması ile şeytan hedef alınan yere "hareket eder halde taşıyor“ ve telkin atıyor’... veya ‘üzerlerine sinmiş -hastalık- hali’ başka birine Hal olarak taşıyabiliyorlar.

İltica kapsamına giren bu nedenlerden dolayı oturma izni isteyerek, bu insanların ‘bana çocuklar ve hanıma  yaptıkları eziyet ve tahribatın hesabını’ kanun ve kamu vicdanına vererek her suçlu gibi çezalanmalarını ilgili mevki ve insanlardan talep ediyorum. Hacı Bayazıt   

1.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.4 

Hacı Bayazıt                        Wien, 01.03.2000

20.03.1957.                                  26.04.2000 

Hernalser Str 8.12     

Österreiche Innenmisterium   

1010 Wien, Herrn Gasse 7

Saygı ile İlgili Makam

Bakanlığınıza, Ankara tarih, 09.08.1999’de dosyamı gönderdim... Wien, 20. 01. 2000 ve önce Wien ve Eisenstadt Savcılığına yapmış olduğum ‘şikayetleri gönderdim’... Lütfen bunlar hakkında kanunu işlem yapılarak tutuklatılmasını istiyorum.

Yaklaşık 5 sene’dir ailece bu insanların manen bedenen ve madden baskısı ve tehdidi altın’da bulunuyoruz... Lütfen bu insanların bizlere yapmış olduklarını yazarken dahi "haya perdelerimin titrediğini hissediyorun“ ama bunların yaptıklarını bildirmezsem çocuklarım ailem ve insanlar ben’den davacı olabilirler.

Wien 20'de oturan Hüseyin Aslanın büyük kızının kaynanası; Osman’ın karısının belden yukarısı çırıl çıplak resmini su’da dans ettirirken; "benim su’da dans edenin ‘Resim olduğunu anladığımı’ kadının parmaklarını fark ettiğimi anlayınca“, bana ağır şekilde hakaret etti... O günler ‘ne zaman tuvalete girsem’, Hüseyin Aslan’ın karısının ’Osman’ın karısı Melek hakkın’da iç gıcıklayan erotik sözleriyle rahatsız edildim.

Zulümlerinin bu kadar şiddetli olmasının sebebi "bulundukları bataklığa beni çekmek istemeleri“ bataklığın üzerinden  Rabbimin beni su ile geçirmesi. 

Yıl 28. Şubat 1997 sonrası "bir ses, Bunu durdurun’,  dedi... bu ses’den sonra insafsızca saldırdılar başladı; 1997. Mayıs’a kadar Osman’ın karısı Melek devamlı oda arkadaşlarımı bana karşı tahrik etti; Mesela, Ramazan Boğatekin isimli arkadaşa telkin yoluyla ağır spor yaptırdı "sol kolunun ağrımasını sağladı“, sonra babasına hameyli getirtti sol bileğine taktırdı; akadaş tuvalate girip taharetlenince şeytan kadın güçlendi, "Oda’nın içerisinde ‘eteğini savurarak’ gezindi“ durdu.

Daha sonra ben Öğlen namazını kılarken; çırıl çıplak anadan doğma seccademin üzerine uzandı; ‘beyaz  banyo suvetinde’ önünü yeni traş edip üç siyah nokta yapmış birisi yukarda ikisi aşağıda "yüzüne’de hanımım Ayşe’nin resmini tuttu“... O anki olayın vahametin’den Bina sallan’dı.  

Bu insanlar Firavun gibi Tanrı’lık iddiasında bulundu.

Allah(cc)’da bunları Firavun ve ordusu gibi baktıkları suda boğdu. Bu insanlar ile manevi ailevi ve maddi davam var; bun’dan dolayı Makamınız’dan  ilgi bekliyor bu insanların, çocuklarım ailem üzerindeki baskı ve tehditlerinin önlenmesi için ‘tutuklanmaları’ bunlara karşı mahkeme’de bulunmam için ‘sınır dışı yasağımın kaldırılmasını’ çocuklarım ailem ve insanlık adına talep ediyorum. Hacı Bayazıt

1.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.5 

ALLGEMEINES KRANKENHAUS

Universitatsklinik für Psychiatrie Vorstand:

Univ,- Prof.Dr. Heinz Katschnig

Wahringer Gürtel 18-20 

 

An das

Polizeigefangenhaus Roßauer Lande

z. H. OSR Dr. W. Weber, Polizeiamtsarzt

Roßauer Lande 9

 

Betrifft: BAYAZIT Haci                     14.12.2000

Geb. Am 20.03.1957 in Kirsehir/Türkei dzt.

Rosauer Lande 9, Polizeigefangenhaus

 

KLINISCHER BEFUNDBERICHT

Es handelt sich um einen 43 jahrien syrischs- tammigen türkischen Staatsbürger, der in Schubhaft ist und kurz vor seinem Abschub in die Türkei steht. Er wurde durch den Polizeimtsartz zur Untersuchung  an unsere Ambulanz zugewiesen, wo er am 13.12.2000 erstmals gesehen wurde. Dabei wurde der hochgraidige Verdacht auf Vorliegen einer paranoiden Psychose geaussert und Zweifel an seiner Flugtaug- lichkeit angemeldet. Zugleich wurde die Vorführung des Patienten an der Spezialambulanz für Trans- kulturelle Psychiatrie an der Univ. Klinik für Psychiatrie empfohlen. Nach Untersuchung des Pat. Erlauben wir uns nunmehr wie folg zu berichten.

Biographisches & Soziales:

Der Pat. İst ethnisch Syrer, jedoch in dritter Generation türkischer Staatsbürger. Er ist strengglau- biger Moslem und entsammt einer 33 köpfigen Großfamilie. Der Vater ist 1974 verstorben, die Mutter und alle Geschwister leben in der Türkei. Der Erziehungsstil in der Familie war streng religiös, traditionalistisch und patriarchalisch. Der Pat. Selbst ist traditionstreu, aber liberaler gesonnen und tolerant.

Er hat 5 Pflichtschulklassen absolviert, dann 2 jahre Koran-schule, dann eine Ausbildung als Automechani- ker und schließlich wurde er zum Backer angelernt (Letztlich hatte er in Wien einen Backereibetrieb).

Der Pat. Kam 1982 als Arbeitsmigrant nach Österreich erlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilli- gung. 1986 heiratete er eine um 13 a jüngere Türkin und hat ihr mittlerwile 5 Kinder zwischen 6 und 14 jahren, allesamt Schulen in Wien besuchend. Ursprünglich Hausfrau, musste die Gattin des Pat. Eine Arbeit als Küchenhilfe annehmen, als (s.u) der Pat. Nicht mehr für die Familie sorgen konnte.

Der Pat. Müßte eine 52-monatige Haft verbüßen, weil er des Drogenhandels für schuldig befunden wurde (der Pat. Bestreitet nach wie vor, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben und gibt an, es seinen ihm welche von Drogenhandlern ohne sein Wissen unterschoben worden).

Er wurde am 26.3.1999 entlassen und abgeschoben, auf seinen Wunsch jedoch nicht in die Türkei, sondern in den İran (er gab an, sich vor einer rechtsfaschhistischen Organision in der Türkei zu fürchten). Es gelang ihm, nach Österreich, wo seine Familie verblieb, zurückzugelangen, wurde erneut abgeschoben und ist neuerlich nach Österreich zurückgekehrt.

Die eheliche Situation, die innerfamiliaren Bindungen und aussere soziale Integration sind gut und problemloss. Der Pat. Spricht gebrochen, aber ausreichend verstandlich Deutsch.

Krankheitsanamnese:

Der Pat. Gibt an, körperlich immer gesund gewesen zu sein. Seit 1997 Leidet er unter massiver Refluxösop- hagitist und wurde auf Pantoloch 40 mg 1-0-0 eingestellt. Er selbst interpretiert diese Krankheit als Produkt einer gegen ihm durchgeführten Verfogungs- aktion (s.u)

Psychiatrische Vorgeschichte:

Der Pat. Hat - soweit eruierbar – im Herbst 1999 eine Nervenfachartztin (Dr. Brenner in 1190 Wien) aufgesucht; er gibt an, keine Medikation verordnet erhalten zu haben. Offenbar seit mindestens 6-7 Jahren besteht eine chronifizierte Wahnerkrankung folgenden Inhalts:

Er selbst, aber auch seine Familie würden seit Jahren durch eine geheime Organisation, die mit dem Teufel (eine Damon, eine Dschinn) im Bunde stehe, verfolgt und bedrocht. Der Anführer dieser Organisation habe durc magische Krafte etwa dem jüngsten Sohn des Pat. Die Kraft aus der rechten Hand genomen. Der Pat. Habe selbst den Hauch des Dschinns gespürt und konnte dessen Prasenz innerlich wahrnehmen. Auch seine Tochter werde von der Frau des Anführers, die ebenfalls mit den Dschinns im Bunde stehe, im Gesichtsbereich imer wieder mit heißem Wasser behandelt, sodaß sich ihre Haut verandert habe. Der Pat. Meint, daß es sich bei dieser geheimen Organisation, die mit Damonen im Bunde stehe, um eine weltweite Verschwörung handle, die mit den "Grauen Wölfen“ – einer faschistichen Parteibewegung in der Türkei – verbunden ist. Er habe bereits mehrmals versucht, diese durch Anzeigen bei der Polizei aufzuzeigen.

Psychopathologischer Status:

Der Pat. İst bewußtseinsklar, sowie voll und allseit orientiert. Intelligenz und Mnestik sind unauffallig, es treten aber Erinnerungsfalschungen auf, die das obenbeschriebene Wahngebilde untermauern. Der Gedankenductus ist über weite Strecken unauffallig, jedoch paralogisch in seinem Ablauf.

Es werden sowohl illusionare Verkennungen, wie auch Halluzinationen in der Leibesfühlsphare deutlich (Coenasthesien), die im Sinne des Wahns interpretiert werden. Weiters werden Anmutungserlebnisse erheb- bar. Es besteht ein Wahngebilde, welches fixiert und unkorrigierbar ist, paralogisch aufgebaut, als Struk- turelemente sowohl normale, wie auch abnorme Wahrnehmungen verwendend, voll systematisiert nach jahrelanger Wahnarbeit, thematisch mit den Tehemen "Verfolgung“, "Beeintrachtigung“ und "Körperfuk- tionen“ verbunden. Die Wahninhalte sind mit dem soziokulturellen Hintergrund des Pat. Kompatibel.

Die Stimmungslage ist euthym, der Affekt etwas starr und parathym, die Affizierbarkeit eingeschrankt. Der Patiend berichted über Angstzustande, die vermutlich durch die als solche nicht erkannten Wahnideen bedingt sind. Schlafstörungen und sonstige Biorhyth- musstörungen werden negiert. Derzeit sind Suizid- ideen nicht feststellbar. Im Verhalten ist der Pat. Ruhig und angepaßt. Es bestehen zwar Krankheitsgefühle, jedoch keine Krankheitseinsicht.

Diagnose/n:

Paraphrenes Syndrom ungeklarter Genese (ICD-9: 297.2)

Empfehlung:

Die heutige ausführliche Untersuchung bestatigt die am Vortag geaußerte Verdachtsdiagnose einer paranoiden Psychose, genauer: einer paraphrenen Psychose. Aufgrund dieser Erkrankung ist der Patient aus psychiatrischer Sicht dzt: weder flug-, noch hafttauglich. Es wird dringend empfohlen, den Pat. İm Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe zur Aufnahme zu bringen, wo einer apparative und laborchemische Weiteruntersuchung, sowie eine medikamentöse Behandlung durchzuführen sein werden.

In der Hoffnung, diendlich gewesen zu sein verbleibe ich Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung 

Ass. Prof. Dr. A. Friedmann, OA der Klinik

1.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.6

Verwaltungsgerichshof

                                        ZI. AW 2000/20/0470-8

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Hacı Bayazıt, geboren am. 20 Marz 1957, derzeit Polizeigefangenhaus, Hernalser Gürtel, 1080 Wien, Florianigasse 8, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalz in 1010 Wien, An der Hüben 1/12, der gegen den Bescheid des unabhangigen Bundesasyl- senates vom 11. April 2000, ZI. 215. 690/0-x/31/ 00, betreffend Asylgewahrung, erhoben und zur hg. ZI. 2000/20/ 0233 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen, den Beschluss 

gefasst:

Gemaß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag mit der Wirkung S t a t t g e g e b e n, dass der antragstellenden Partei die rechtsstellung zukommz, die sie als Asylwerber vor Erlasşung des angefoch- tenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück - oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens unzulassig ist.

                                                     Wien, 08.012001

Dr.Hinterwirth, Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

1.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.10

Republik Österreich

Verwaltungsgerichtshof

Kzl.Dr.Blaschitz Eingelangt 12. Marz 2002

Im  Namender Republik                 I.2000/20/0233–16 

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzen- den Senatspraident Dr. Kremla und die Hofrate Dr. Nowakowski und Dr. Grünstaudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Hacı Bayazıt In Wien, geboren am 20. Marz 1957, vertreten durc Dr. Wolfgag Blaschitz, Rechsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/12, gegen den Bescheit des Unabhangingen Bundes- asylsenates vom 11.April 2000, ZI.215.690 / 0- X/31/ 00, betreffend §§ 6 und 8 Asylgesetz 1997 (Weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheit Wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes Aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 1.Februar 2000 bei der Bundes- polizeidirektion Wien einen asylantrag und Begründete diesen wie folg:  "Ich werde von einer politischen Gruppe namens graue Wölfe verfolgt. Besonders von dem Führer dieser Gruppe, O.C.S., der in Österreich ansassig ist. Diese Gruppe behauptet, dass ich von einer gegnerischen Partei sei, und bin ich aus Diesem Gruppe von besagter gruppe mit dem leben bedroht. Mehr möchte ich Allerdings vor dem Bundesasylamt angeben.“ In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am16. februar 2000 Führte der Beschwerdeführer aus, O.C.S. sei Vorsitzender der. 26.Februar.

                                             2002)ZI.2000/20/0233  -2-

Türkisch- Österreichischen Kulturvereine, einer Organis- ation, die der TürkischenRegierungspartei MHP nahe steh. O.C.S. gehöre zu Anhangern eines Satanskults, die Menschen psychisch beeinflussen und Alptraume verursachen könnten. Solshes sei auch mit dem Beschwerdeführer passiert. Seitdem der Beschwerde- führer über die Praktiken des O.C.S. im Bekanntenkreis erzahlt und sowohl das Österreichische Innenministerium als auch Türkische Zeitungen darüber informiert habe, werde er Von Angehörigen dieser Sekte bedroht. Sollte er in die Türkei zurückkehren, "dann Würden mich diese leute sofort finden, weil sie von der Regierungspartei MHP Unterstüzt werden und diese würden mich töten.“ "Die Frage, weshalb die Regierungspartei gerade ihn verfolgen sollte, beantwortete der Beschwerdeführer Damit, dass er viel über diesen Satanskult erzahlt“ und alls aufgedeck habe. "Die Anhanger dieses Satanskults seinen auch "innerhalb der Türkischern Regierung sehr Stark“, sodass er sich durch O.C.S. Verfolgt fühle, gab der Beschwerdeführer an, dass der Genannte ein Satansanhanger sei, der ihn um eine größere Geldşumme geschadigt und den der Beschwerdeführer in der Folge bei Gericht geklagt habe.  Mit Bescheid vom 22. Februar 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantg Des Beschwerdeführers gemaߧ6 Z 2 AsylG ab und erklarte dessen Zurück weişung, Zürückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemaß § 8 AsylG für zulassig. Nach Wiedergabe (lediglich) der Angaben des Bescwerdeführers vom 16.Februar 2000 und nach Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer nach Verhangung einer Freiheitsstrafe in Österreich bereits einmal nach Istanbul Abgeschoben worden sei, stellte des Bundesasylamt das Vorbringen des Bescwerd- eführers "im Wesentlichen als zu beurteilenden Sachverhalt fest.“ Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die gegen den Beschwerdeführer Ausges- prochenen Drohungen einen politischen Hintergrund hatte, Die Probleme des Beschwerdeführers sein offensichtlich auf einen Streit mit seinem Türkischen Landsmann O.C.S. zurückzuführen, weshalb vom Bundesa-sylamt der vom Beschwerdeführer "geltend gemachte politische Zusammenhang nicht erkannt

                                                    ZI.2000/20/0233  -3–

Werden“ könne. "Selbst wenn man davon ausgehen würde“, dass O.C.S. "als Mitglied Der M H P“ den Beschwerdeführer bedrohte, könnte eine politische Verfolgung nicht Erkannt werden. In seiner dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, die von O.C.S. organisierte Gruppe sei international organisiert und arbeite mit "Mafiamethoden.“ Nach ausgedehnten Schilderungen von beim Beschwerdeführer durc den Satanskult hervorge- rufenen Alptraumen und (halluzinations- ahnlichen) Vorstellungen brachte er in der Berufung vor, er sei, nachdem er (in Österreich) aus Dem Gefangnis entlassen worden sei, in der Türkei von einem Polizisten, der "ein Sympathisant der Partei von O.C.S.“ sei und einem "Fertigmachen“ der "Moslems mit Waffengewalt“ gesprochen habe, bedroht worden. Für diese und weitere verbale Beschwerdeführer mehrere Zeugen namhaft und bat um Schutz für sei leben und seine Familie, den er in der Türkei nicht finde,weil "diese leute derzeit an der Regierung“ sein. In einer (bei der belangten Behörde am 18. April 2000 eingelangten) Erganzung der Berufung führte der Beschwerdeführer zu den genannten Zeuge aus, dass bei deren Einvernahme "der gasamte gesellschatliche Aufbau, der zerstöreresche Aufbau des O.C.S. und seiner Gruppe ans Tageslicht“ kamen. Unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen, gegenüber dem Beschwerde- führer am 4.Mai 2000 erlassenen Bescheid vom 11.April 2000 die Berufung gemaß § 6 Z 2 AsylG als unbegründet ab und stellte gemaß § 8 AsylG neuerlich fest, dass die Zurückweişung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Türkei zulassig sei. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung sie "zur Ganze übernehme.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhand lung habe sich erübrigt, weil es "eine Überspannung“ der Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlungware,

                                                        ZI.2000/20/0233  -4-

Wenn man "vereinzelte verbale Attacken eines einzelnen Polizisten der hier Vorligenden Art“ als eine unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu şubşumi- erende Verfolgungsgefahr qualifizeren würde. Im gegenstandlichen Fall liege "ganz Offenkundig“ ein "primarer privatfehdebezogenes Vorbrin- gen“ des Beschwerdeführers und auch bei Einbeziehung des genannten "Splitters“ (gemeint: Die Außerung des Polizisten) keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Für einen "sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr“ im Sinne des § 6 AsyG finde sich kein Anhaltspunkt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungs- gerichtshof in einem gemaß § 12 Abs.1 Z 2 VwGG gebildeten Senat Erwogen hat.

Gemaß § AsylG sind Asylantrage gemaß § 3 leg. Cit. Als offensichtlich Unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist Nach § 6 Z 2 AsylG dann der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefar im Herkunftsstaat die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Verbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskon- vention genannten Gründe Zurückzuführen ist. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Z 2 AsylG aus, weil sich der Beschwerdeführer nach ihrer Auffasşung im Wesentlichen durc O.C.S. verfolg fühle und diese "Privatfehde“ Keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Damit Aus, nicht geeignet ist, eine auf § 6 AsylG gestützte Entscheibung zu tragen ( vgl. das Hg. Erkenntnis vom 21.Augst 2001, Zi. 2000/01/0214 mwN). Vor allem lasst die belangte Behörde aber außer Acht, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 16. Februar 2000 vorgebracht hat, der ihn verfolgende O.C.S. stehe als Vorsitzender

                                                             Zi.2000/20/0233  -5-

Eines naher genannten Kulturvereines der Türkischen Regierungspartei nahe und er Werde auch von Angehörigen einer den Satanskult praktiziernden Sekte verfolgt, die Von der Türkischen Regierungspartei nicht nur unterstützt werde sondern in der Regierungen sogar Anhanger habe. Wegen der Aufdeckung des Satanskults wird der Beschwerde- führer nach seinem Vorbringen daher auch von der Regierungspartei Verfolgt. Damit hat der Beschwerde führer aber zweifellos einen politischen Hintergrund seiner (angablichen) Verfolgung behauptet. Im vorliegenden fall. In Dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf 3 6 Z 2 AsylG stützt, kann nun der Glaubwür- digkeitsgehalt dieses (als auch des auf die Bedrohung durch einen Türkischen Polizisten bezogenen) Vorbrin- gens des Beschwerdeführers (ebenso wie Der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Standpunkt, die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung entspringe seiner schon fast krankhaften Vorstellungswelt) dahingestellt bleiben. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist namlich von den Behauptungen des Asywerbers auszugehen und – auf deren Grundlage – zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen entnehmen lasst. Fragen nach der Glaubwür- digkeit der Angaben des Asylwerbers stellen sich bei Beurteilung des Asylantrages nach § 6 Z 2 AsylG nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22.Mai 2001,  ZI . 2000 / 01 / 0294 ). Davon ausgehend kann der Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr sei "offensichtlich nicht“ auf einen Der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Zurückzufüh- ren, jedenfalls dann nicht beigepflichtet werde, wenn man auch das Eingangs erwahnte, mit der einbringung des Asylantrages erstatte Vorbringen des Beschwer- deführers, er werde "von einer Politischen Gruppe names graue Wölfe verfolgt“ und von besagter Gruppe wegen seiner (unterstellten) Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Partei mit dem leben bedroht, berüc- ksichtigt (was allerdings sowohl das Bundesa- sylamt als auch die belangte Behörte unbeachtet ließen)

                                                           ZI.2000/20/0233 -6-

Das Beschwerdevorbringen erweist sich aber auch insoweit zutreffend, als die Belangte Behörde anges- ichts des Vorbringens des Beschwerdeführers verpflic- htet Gewesen ware, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum erwahnten, vom Beschwerdeführer mit der Einbringung seines Asylantrages erstatten Vorbringen Über eine Vorfolgung durc eine politische Gruppe "grauer Wölfe“ hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nicht weiter befragt und darauf, wie erwahnt, in seinem Bescheit, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung die belangten Behörde war es daher schon von vornherein verwehrt, von der Durchführung der im Gesetz vorgeschriebene Berufungsverhandlung gemaß Art. 11 Abs. 2 Z 43 a EGVG (wegen "geklarten“ Sachverhaltes) abzusehen ( vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22.November 2001, ZI. 98/20/ 0233). Schließlich durfte die belangte Behörde auch in Anbetracht des (neuen) Vorbringens im Berufungsverfahren, das der Beschwerdeführer durch Beweisanbote zu bescheinigen şuche, ihre Entscheidung nicht ohne Durchfuhrung einer Verhandlung treffen (vgl. aus vielen etwa das Hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, ZI.99/20/0424).

Der angefochtene Bescheid war aus den angefürten Gründen wegen (der pravalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemaß § 42, Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

                                                      ZI.2000/20/0233 -7-   

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwG In Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 200. Das Kostenmehrbeg- ehren war abzuweisen, da dem Beschwerdeführer einerseits in Bezug Auf die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG Verfahrenshilfe gewahrt wurde und Aufwan- dersatz- verordnung bereits enthalten ist. 

                                         Wien, am 26. Februar 2002

Dr. Kremla, Dr. Hohenecker, Für die Richtigkeit Der ausfertigung:   

2.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.5

Republik Österreich          Gz:215.690/18-V111/23/03

Unabhangiger Bundesasylsenat

A-1100 Wien, Laxenburger Straße 36                                                                       

BAYAZIT Haci,                            Wien, 07.04.2003

20.03.1957 geb, Türk. StA An 

1.BAYAZIT Haci

2.Bundesasylamt vertreten durch:

Außenstelle Wien

RA Dr. Wolfgang BLASCITZ   

Obere Donaustraße 63, Landstaßer Hauptstraße 171 1020 Wien 030 Wien

Bescheid

Spruch

Der unabhangige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Volker NOWAK gemaß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. 1 Nr. 76/1997, idF BGBI.I Nr. 4/1999 (AsylG), BGBI. I Nr. 82/2001, entschieden:

Gemaß § 32 Abs. 2 AsyIG wird der Berufung von BAYAZIT Haci vom 25.02.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2000, Zahl: 00 01.427- BAW, stattgegeben, der bekampfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neurlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Bağımsız Federal Iltica Kurulu adına, kurul üyesi Mag. Volker NOWAK I Nr. 76/1997 numaralı Resmi Gazetede (iltica Yasası) yayımlanan 1997. Tarihli Iltica Yasasının 1 Nr.126/2002 sayılı Resmi Gazetede yayımlanan yürürlük- teki metinin 38. Inci fıkrası ile beraber uygulanan Genel Idari Yasasının 66. Inci maddesinin 4. Üncü fıkrası uyarınca aşağıdaki kararı vermiştir.

Iltica Kanununun 32.Inci maddesinin 2.inci fıkrasının BAYAZIT Haci Nin Federal iltica dairesinin 0001.427- BAW sayılı ve 22.02.2000 Tarihli kararına karşı yaptığı, 25.02. 2000 Tarihli itiraz kabul edilmiş, itiraz edilen karar iptal edilmiş ve konu iltica işlemlerinin yeniden başlatılması ve yeni bir karar verilmesi amacıyla tekrar Federal iltica Dairesine havale edilmiştir.

B e g r ü n d u n g 

1:Die berufende Partei, die behauptet, am 14.01.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bun- desgebiet eingereist zu sein, stellte am 02.02.2000 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemaß § 3 AsylG. Die berufende Partei behauptet aus der Türkei zu stammen, der türkischen Volksgruppe zugehörig und muslimi- schen Glaubens zu sein. Vor seiner Einreise nach Österreich hielt sich der Berufungs- werber von 1982 bis zum 27.03.1999 schon einmal in Österreich auf. Er wurde am 27.03.1999 nach Istanbul erstmalig abgeshoben und nach neuerlicher Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 21.07. 1999 wiederumdieses Mal - nach Ungarn am 26.07.1999 abgeschoben. Er wurde im Jahr 1995 vom Landes- gericht Eisanstadt nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe vom vier jahren und Monaten verurteilt.Das Vorbringen der berufenden Partei im Rahmen der Einvernahme vor der Erstbehörde am 16.02.2000 ergibt sich aus deren Niederscrift, auf welche vollinhaltlich verwiesen wird.

2:Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit dem im Spruch genannten Bescheid mit der Begründung ab, er sei gemaß § 6 Ziffer 2 AsylG offensichtlich unbegründet. Gleichzeitig stellte es in einem Spruchteil 11. Fest dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in das Herkunftsland gemaß § 8 AsylG zulassig sei.

3:Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in der beide Spruchteilte bekampft werden. Die Berufungsbehörde wies diese Berufung mit Bescheid vom 11.04.2000, Zahl 215.690/0-x/31/00, ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 26.02.2002, Zahl 2000/20/02233-16, Folge gegeben und der zitierte Berufungsbescheid der Berufungsbe- hörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4:Über diese Berufung hat der Unabhangige Bundes- asylsenat erwogen

4:1.Gemaß § 3 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewahrung vom Asyl. Gemaß § AsylG sind Asylantrage gemaß § 3 leg. Cit. Als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

1:Sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nich die Behauptung entnehmen lasst, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

2:die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunfts- staat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK genannten Gründe zurückzuführen ist oder

3:das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohun- gssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

4:die Asylwerber an der Feststellung des maßge- blichen Sachverhaltes trotz Aufforderung nicht mitwirken oder 5 im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhaltnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus denen Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK Genannten Gründe besteht.

4:2.Gemaß § 32 Abs. 2 AsylG ist der Berufung gegen einen gemaß § 6 leg. Cit. Erlassenen Bescheid der Behörde erster Instanz stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. In diesen Fallen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster İnsanz zurück- zuverweisen

4:3.Die Regelung des § 6 AsylG orientiert sich im Wesentlichen an der Entschließung der für die Einwanderung zustandigen Mitarbeiter der Europaischen Gemeinschaften (EG) über offensichtlich unbegründete Asylantrage vom 30. November und 1. Dezember 1992, wonach ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt, der Asylantrag zweifellos auf einer vorsatzlichen Tauschung beruft oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt. Gegenstand der Überprüfung der Berufungsbehörde aus Anlass einer Berufung gegen einen auf § 6 leg. Cit gestützten Bescheid ist lediglich die offensichliche Unbegründetheit, nicht jedoch die "schlichte“ Unbegründetheit des Antrages (VwGH 23. 07.1998, 98/20/0175). Eine Abweisung eines Asylantrages auf der Grundlage des § 6 leg. Cit. Kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (arg.: 2 eindeutig“) ausgeschlossen werden kann (EB zur RV zu § 6 AsylG, 686 BlgNR, 20. GP). Hinsichtlich der Offensichtlichkeit im Sinne des § 6 1. Satz leg cit. ("Asylantrage gemaß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren2) ist ein strenger Maßstab anzulegen

5:Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit liegt nach Ansicht der Berufungs- behörde im gegenstandlichen Fall nicht vor. Und zwar weder auf Grund der Erstbehörde herangezogenen Ziffer 2 noch auf Grund der übrigen – nach dem oben genannten Erkenntnis des VwGH ebenfalls zur Prüfung heranzuziehenden – Tatbestande des § 6AsylG:

5:1.Zu § 6 Z 1 leg. Cit (dem Vorbringen des Asylwerbers ist keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu entnehmen) ist auszuführen, dass die berufende Partei zum Ausdruck brachte, Verfolgung ausgesetzt zu sein, und zwar werde er von einer politischen Gruppe names "graue Wolfe“, deren Führer in Österreich ansassig sei, wegen seiner ( unterstellten ) Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Partei mit dem Leben bedroht. Es genügt, wenn die Verfolgung im Herkunftsstaat schlüssig erken- nbar vorgebracht wird. Der anwendung des § 6 Z 1 leg. Cit ist damit der Boden entzogen

5.2.Die Anwendung des § 6 Z 2 leg. Cit. Kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die anwendung dieser bestimmung verlangt, dass die vom Asylwerber behauptete Verfolgun- gsgefahr nicht Bestimmung verlangt, dass die vom Asylwerber behauptete Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise in einem der in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalitat, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) begründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem eingangs zitierten aufhebenden Erkenntnis aus: "Im vorliegenden Fall, in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 6 Z 2 AsylG stützt, kann nun der Glaubwürdig- keitsgehalt dieses (als auch des auf die Bedrohung durch einen türkischen Polizisten bezog- enen) Vorbringens des Beschwerdeführers (ebenso wie der in der Gegenschrift der belangten Behörde vert- retene Standpunk, die vom Beschwerdeführer befürc- htete Verfolgung entspringe seiner schon fast krankhaften Vorstellungswelt) dahingestellt bleiben. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist namlich von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und – auf deren Grundlage – zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Gebfer Flüchtlingskonvention genan- nten Gründen entnehmen lasst. Fragen nach der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers stellen sich bei Beurteilung des Asylantrages nach § 6 Z 2 AsylG nicht (vgl: dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, ZI. 2000/ 01/0294).

Davon ausgehend kann der Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolg- ungsgefahr sei, offensichtlich nicht, auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtling- skonvention genannten Gründe zurückzuführen, jedenfalls dann nicht beigepflichtet werden, wenn man auch das eingangs erwahnte, mit der Einbringung des Asylantrages erstattete Vorbiringen des Beschwerde- führers, er werde, von einer politischen Gruppe namens graue Wölfe verfolgt, und von besagter Gruppe wegen seiner (unterstellten) Zugehörigkeit zu  Einer gegnerischen Partei mit dem Leben bedroht, berücksichtigt (was allerdings sowohl das Bundesasylamt als auch die belangte Behörde unbeachtet ließen). Das Beschwerdevorbringen erweist sich aber auch insoweit zutreffend, als die Belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwer- deführers verpflichtet gewesen ware, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum erwanten, vom Beschwerdeführer mit der Einbringung seines Asylantra- ges erstatteten Vorbringen über eine Verfolgung durch eine politische Gruppe names, grauer Wolfe, hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nicht weiter befragt und darauf, wie erwahnt, in seinem Bescheid, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung die belangte Behörde war daher schon von vornherein verwehrt, von der Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen Berufungsverhandlung gemaß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (wegen, geklarten, Sachverhaltes) abzusehen (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 22. Nowember 2001, ZI. 98/20/0223). Schließlich durfte die belangte Behörde auch in Anbetracht des (neuen) Vorbringens im Berufungsverfahren, das der Beschwerdeführer durch Beweisanbote zu bescheinigen suchte, ihre Entschidung nicht ohne Durchführung einer Verhandlung treffen (vgl. aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, ZI. 99/20/0424).“

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof, an die sich die Berufungsbehörde aus rechtlichen Gründen gebunden fühlen muss, folgend ist aber schlüssig erkennbar, dass aus Konventionsgründen Verfolgung beha- uptet wird.

5:3.§ 6 Z 3 leg. Cit. ("das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht“) kommt nicht in Betracht. Schon die beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde, die von der Glaubwürdigkeit des Vorbrin- gens ausging (diesem aber die konventionsrechtliche Relevanz absprach), vermögen den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen.

5:4.Ein Hinweis darauf, dass die berufende Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes trotz Aufforderung nicht mitgewirkt habe, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, sodass die Anwendung des § 6 Z 4 leg. Cit. Ausscheidet.

5:5.Hinsichtlich des § 6 Z 5 leg. Cit. (sicherer Herkun- ftsstaat) ist fest zu halten, dass die Anwendung diesen Norm eine Prüfung der Verhaltnisse im Herkunftsstaat im Hinblick auf dessen politischen Verhaltnisse, dessen Rechtsordnung und Rechtsumsetzung verlangt und diese Prüfung ergeben muss, dass in dem betreffenden Staat eine Verfolgung Einzelner nahezu ausgeschlossen ist (Rohrböck, Kommentar zum AsylG, 1999, Rz 304). Gemaß den Schlussfolgerungen der für Einwanderun- gsfragen zustandigen Minister der Mitgliedsstaaten der EG vom 30.11 und 1.12.1992 in London betreffend Lander, in denen im Allgemeinen keine ernstliche Verfolgungs- gefahr besteht, sollten bei der Bewertung eines Landes als "sicherer Herkunftsstaat“ folgende Faktoren berücksichtigt werden. Frühere Flüchtlin- gszahlen und Anerkennungsraten, die Achtung der Menschenrecht, demokratische Einrichtungen und Stabilitat. Schon im Hinblichk auf das notorische Wissen über das Herkunftsland der berufenden Partei kann nicht zwefelsfrei von einer Achtung der Menschen- rechte auch in der Praxis oder von einer ausreichend gefestigten politischen Situation, wie diese § 6 Z 5 leg. Cit. Verlangt, gesprochen werden. Damit ergibt sich aber, dass schon die von der Ersbehörde getroffenen Feststellungen den Spruch nicht zu tragen vermögen

6:Aus den angeführten Gründen entbehrt der Antrag auf Asylgewahrung jedenfalls nicht eindeutig jeder Grundlage. Auf Grund des Vorbringens der berufenden Partei kann eine asylrechtlich relevante Verfolgung keinesfalls von vornherein ausgeschlossen werden. Da der Asylantrag auch nicht aus anderen als von der Erstbehörde angenommenen Gründen offensichtlich unbegründet ist war, spruchgemaß zu entscheiden

7:Unter Hinweis auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom 26.02.2002, Zahl 2000/20/0233-16 erscheint aus der Sicht der Berufungsbehörde die Vornahme weiterer Ermittlungen unvermeidlich. In Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungs- gerichtshofes vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315 sind solche weiteren Ermittlungen von der Erstbehörde vorzunehmen. Die Annordnung des Gesetzgebers, dass das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- verfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungs- behörde kame und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, staat ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungs- wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (siehe VeGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315).

Im Fortgesetzten Verfahren gemaß § 7 AsylG wird von der Ersbehörde zu prüfen sein, ob dieser Asylantrag auch tatsachlich begründet oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) "schlicht“ unbegründet ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Bescheid ist kein ordentliches Rechts- mittel zulassig.

Wien, am 07.April 2003, Mag. F.d.R.d.A.

3.İslam dairesi içerisinde! Maneviyat, tasavvuf, tarikat ve İnsan.4

Hacı Bayazıt                                  Wien,16.09.2003

Repuplik Österreich                   Gz:00 01.427-BAW

Bundesasylamt Landstraßer Hauptstraße 171

Konu: ‘İltica dairesine verilmiş belgeler’den bir özet’...

Hukuki alanlarda açılmış bu dava; "alanı insanların vicdan olan“ din’in beli ve omurgası tarikat çalışması ve tarihidir. "Bundan dolayı dini siyaset ve menfaate alet edip“ her türlü kaos ve anarşinin zahiri sebep- lerini hazırlayan insanlar tarih,11.08.2003 Mehmet Oruç beye yazılmış şekilde "manevi mücadele ile açığa çıkarıldıkları için“ bana ve aileme düşman oldular. Yıllardır insanlar bu olayların meydana çıkarılmasnı beklemiş; ‘şeytan’da bu arada boş durmamış; insanları aldatarak tarih, 30.06.2003 Prof.Yaşar Nuri Öztürk beye yazıılmış şekilde "din’i tahrib ederek kendisine yardımcılar edinmiş.“

Bu insanlar haya perdesini yırtıp şeytana manevi bünyede yer edindirmiş. Bundan dolayı şeytan tavanda’ki "kalasda tahribat meydana getirmiş“ kalas’da ki tahribat Tarih, 07. 09. 2003 Prof. Y.N. Öztürk beyin yazdığı. "ABD’li Prof. Hepimiz bilmekteyiz ki, havanın zehirlenmesi ozonu delmiş ve bu delik, Stephen Hawking'in deyimiyle Amerika kıtasının üç katı bir büyüklüğü ulaşmıştır. Bu delik yüzünden dünya bir radyasyon ve ültraviyole yağmurun tehdidi altındadır.“ Bizzat Hawking, bu olumsuz gelişmenin bir kıyamet alameti olduğunu söylemektedir.

"Tavan Kainat; Tavanda’ki kalas’da Ozan tabakası’dır.“ Din Adamları dünyalarını yamamak için din’i yırtıp Allah’ın korkusu ve haya perdelerini tahrib eder ise alemin düzeni sosyal ve iktisaden, Ozan tabakasını delecek şekilde gelişir, dünya üzerine müsübet olarak yağar.

Eylül veya Ekim 2002 olabilir; Allah(cc) - kemer ile vurdurup - tavanda’ki kalas’da ‘yer edinmiş olan şeytanları’ dağıttır’dı.

Bu olaydan sonra tarih, 15.06.2002 Bezirksgericht Hernals Sachwalterschaftssach için "yazılmış yazılarda belirtilen gurupları temsilen“ birisi Tevrat hoca küçüğü  Fetullahcı büyüğü Milli Görüşçü iki kardeş ile  1150 Wien Löhrgasse’de bulunan Cami'de Akşam namazın’da bulunduk. ‘Tevrad hoca arnavutca yazılmış bir din’i kitap getirdi’... Kitabı incele’dik; ‘ben alıp yüksek bir yere koydum’, ‘hürmeten’... ‘İki kardeşten küçüğü kitabı alıp yırtıp çöpe attı’... Muaviyenin takipcisi şeytanın hizbi "kalpleri böyle ve benzeri hal ile çevirip“, insanları şeytanın izine düşürüyor.

"Ben çöpten tekrar aldım.“

‘Bunlar önceden bu olayı ayarlamış’...

‘Akşam namazını Tevrat hoca kıldırdı’, Namaz bitti hoca dua edecek;

"şeytan yaklaştı hoca ağzını açtı“ içine aldı; başladı

‘içinden başka dışından başka dua etmeye’,

içinden söylediğine "bana amin“ dedirttirecek...

Dua’dan sonra kalktık dışarı çıktık;

geçimlerini temin için;

dini meslek edinip "yüzlerine İslam maskesi geçirmiş üçü“ dışarı’da kafa kafaya verip "ellerini birbirlerinin omuzuna atıp“, nefeslerini birleştirip ‘arkamdan şeytanı koyuverdiler! Eve gelene kadar melun şeytan durup durup saldırdı.

Peygamber efendimizin ‘zamanı ve vefatı sonrası yaşanmış olaylar’, devamlı aynı amaç için ama değişik usüller ile tekrarlanır... Ehl’i Beyt evlatları’da onlara karşı devamlı aynı mücadeleyi verir. Hacı Bayazıt