1.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.36

 

Haci BAYAZIT

geboren am 20.03.1957            Wien, am 25.02.2000

 

An die                                    Aktenzahl: 0001.427.80W

Republik Österreich

Bundesasylamt

Außenstelle Wien

Landstraßer Hauptstraße 171

A-1030 WIEN

 

Betrifft: Beschwerde gegen den Beschluß § 6 Z. 2 Asylgesetz 1997 B6B1.1.1997/76 (Asy 1G) idgf.

 

Als  B e g r ü n d u n g  führe ich folgendes an:

In Übereinstimmung zum Paragraphen 26 des seit 1997 in Kraft befindlichen Asylgesetzes stützt sich mein Asylantrag auf berechtigte Gründe:

BEDINGUNGEN ZUR GEWÄHRUNG DES ASYLRECHTS

Damit Ihnen in Österreich ein Asylrecht gewährt werden kann, muß dem Umstand Glauben geschenkt werden, daß Sie von Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität her einer bestimmten sozialen Gruppe angehören oder eine bestimmte politische Auffassung vertre-ten und berechtigte Befürchtungen haben, aus diesem Grund verfolgt zu werden und sich deshalb im Ausland aufhalten und sich nicht in die Obhut Ihres Landes begeben möchten und es darf kein Umstand vorliegen, der die Asylanteneigenschaft beendet oder ausschließt.

>    Mein Asylantrag vom 02.02.2000 beinhaltet die oben angeführten Asylgründe. Die organisierte Gruppe des Osman Cemil SAHIN. Nicht eine Person. Das ist eine international organisierte Gruppe, die sich durch die Trauer, die Not, das Blut und die Tränen der Menschen ernährt und teuflische Aktivitäten setzt. Die mit Mafiamethoden arbeitet.

>    Dafür hatte ich zwei Zeugen aufgeschrieben. Yusuf YALCIN, Tel.: 0664 2809962 und Zafer CANKAYA, der zugegeben hat, für Geld Mitglied dieser Gruppe geworden zu sein. Tel.: 0664 520 58 12. Würden diese Zeugen einvernommen und mit mir verglichen werden, so würde der gesamte gesellschaftliche Aufbau, der zer-störerische Aufbau des Osman und seiner Gruppe ans Tageslicht kommen. Es muß die Zerstörung der Familie der älteren Tochter des Nedim GÜLTEKIN, Tel.: 7893605, wie und mit welcher Metho-de die türkische Frau, die im 3. Bezirk ihre Kinder ermordet hat, in eine Depression getrieben wurde, und auf welche Weise die Schwäche und Taubheit im rechten Arm meines kleinen Sohnes Bugra entstanden ist, erforscht werden. Danach müssen die erforderlichen gesetzlichen Schritte gesetzt werden, um die Aktivi-täten der Gruppe, deren Anführer Osman, seine Frau und sein Bruder sind, zu beenden.

>    Osman Cemil SAHIN, seine Frau, sein Bruder und seine Orga-nisation werden zum Teufel, indem sie allem, worauf die gläubi-gen Menschen wert legen, Schaden zufügen und alles zerstören, allen heiligen Wesen und Werken und Gegenständen, die die Menschen beschützen, Qualen zufügen, mit dem Teufel Kontakt herstellen, mit Worten und Taten, aus denen ihr Glauben an den Teufel und ihre Verbundenheit mit ihm hervorgehen, dem Teufel durch die oben angeführten Ereignisse ihre Treue beweisen und nehmen in der Bevölkerung die Stelle des Teufels ein und machen den Teufel in allen weltlichen Begierden der Organisation zu ihrem Werkzeug. Einer ihrer Mitglieder, der Reisebürobetreiber Özcan EKIZ gab im Jahre 1996 zu, daß er wegen seines Ehrgeiz-es, denen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Tickets zu verkaufen, als ihr Mitglied Teufeleien betrieben hat. Wenn die sich um das Wasser versammeln höre ich, was sie alles reden. Und auch die, die sich auf meiner Ebene befinden, hören das.

>    Die Aktivitäten von diesen Leuten im Rahmen ihrer Organisation innerhalb der Bevölkerung sind folgende: Sie blicken in - in einem Gefäß befindliches - Wasser, anschließend legen sie die Fotos die sie haben in das Wasser, annähernd 20-25 Minuten danach sehen sie die Person, die sich auf dem Foto im Wasser befindet, sehen wo sie ist und was sie gerade tut, und sie schicken den Teufel dorthin oder schicken ihn zusammen mit Migliedern ihrer Organi-sation, die ihnen verbunden sind hin und nehmen mit Hilfe des Teufels Einfluß auf die Person, die sie im Wasser sehen und "sie können eine Geisteskrankheit durch den Teufel auf einen anderen Menschen übertragen". Diese Information müßte dazu ausreichen, alle Sicherheitsbehörden in Alarm zu versetzen. Der Teufel dringt durch Zigarettenrauch oder durch alles, was man essen, trinken oder sehen, hören kann sofort in das Blut oder die Nervenzellen ein und übt Einfluß aus.

>    Die haben mir am 19.07.1995 bis in der Früh Angst eingejagt. Sie haben mich nicht schlafen lassen. Sie haben mittels des Teufels zahllose Attentate gegen mich organisiert, in den darauffolgenden Tagen hat mich der Osman dauernd beschimpft und mich gequält. Vor allem zu den Essenszeiten hat er mich am essen und trinken gehindert und so versucht, mich zu entkräften.

>    Auf dem WC und bei der rituellen Waschung war ich den häßli-chen Taten der Freunde des Osman ausgesetzt, die ich spürte und deren Stimmen ich hörte.

>    Als die Schwiegermutter der älteren Tochter einer der Mitglieder von Osman in einem weißen Gefäß im Wasser das Foto der Frau des Osman mit völlig nacktem Oberkörper tanzen ließ, beschimpf-te sie mich aufs schwerste, als sie merkte, daß ich sie und das Foto bemerkt hatte und ihre Finger gesehen hatte. In diesen Tagen wurde ich, immer wenn ich aufs WC gegangen bin, durch aufreizendes erotisches Gerede der Frau des Hüseyin ASLAN über die Frau des Osman gestört.

>    Im Juli 1996 haben mich der Osman und sein Bruder im Gefängnis des Landesgerichts Wien auf dem WC erschreckt. Seine Frau hat mich 2 Monate lang an der Verrichtung der Andacht gehindert, indem sie immer dann, wenn ich die rituelle Waschung vornehmen wollte, schreckliche Geräusche machte. Und das alles in dem Land der Demokratie, der Wiege. Es ist nicht zu glauben. Alle würden diese Dinge bezeugen.

>    Im September 1996 hat mir der Bruder des Osman im Gefängnis des Landesgerichts Wien einen schrecklichen Alptraum gezeigt. Als ich in der Verwirrung über den Traum aufwachte, schlug er mir auf die Niere. An diesem Abend hielt seine Frau meinen linken Arm fest und bewirkte dadurch, daß er sofort taub wurde und mir tagelang schmerzte (Kommt durch den Zigarettenrauch).

>    Im Oktober 1996 stieg Osman in Eisenstadt kräftig auf meine Brust und versuchte bei mir in diesen Tagen durch sehr schreckliche Träume eine Krise hervorzurufen.

>    BIS  ZUM  MAI 1997 HAT DIE  FRAU DES OSMAN  MEINE  ZIMMERKOLLEGEN  LAUFEND  GEGEN  MICH  AUFGEHETZT -

>    In diesen Tagen zog sich die Frau des Osman,  während ich mein Mittagsgebet versah, splitternackt aus und legte sich vor mich hin. Dabei hielt sie ein Bild meiner Frau Ayse vor ihr Gesicht. “…Sie befand sich in einer weißen Badewanne und vor ihr befanden sich frisch rasiert 3 schwarze Punkte. 2 Punkte waren nebeneinander, ein Punkt befand sich etwas höher.’’

>    Im August oder im September des Jahres 1997 an einem Abend, der Ort an dem ich lag, befand sich in der Nähe des WC's, ist aus der Richtung der WC's auf dem Luftweg etwas gekommen. Ich habe es in meinem Magen gespürt und es hat tagelang weh getan.

>    In den darauffolgenden Tagen war die Laune meines Zimmerkolle-gen nicht gut. Über ihn wurde ich laufend vom Osman belästigt.

>    Als ich aus dem Gefängnis gekommen bin, es war einige Tage vor den Wahlen, wurde ich in Kirsehir von einem Polizisten, der Sympathisant der Partei des Osman war, verbal bedroht. Er sagte: "Wenn es erforderlich ist, werden wir die Mohammedaner mit der Waffe auslöschen. " Mein älterer Bruder und meine Schwägerin können dies bezeugen. Tel.: 038621221894. Dieser Polizist hat gehört, daß ich in die Türkei gekommen bin. Er ist sofort gekommen und hat mich bedroht. Dann wurde ich, es war nach den Wahlen, in Kirsehir, Sidiklilar Dermesi, von den Anhängern der Partei des Osman verbal attackiert. Ismail BAYAZIT kann dies bezeugen. Tel.: 03862121950.

>    Im Juni 1999 wurde ich im Ortsbezirk Akdere im Unternehmen Sariogullari immer wieder durch die verbalen Attacken der Partei-anhänger von denen belästigt. Obwohl dieses Unternehmen meinen Verwandten gehört, sind sie bis dorthin gekommen und haben mich belästigt. Servet SARI kann dies bezeugen. Tel.: 03123678969.   

>    Ich wurde in Kirsehir von deren Parteianhängern wiederholte Male verfolgt und war im Oktober 1999 in der Wohnung den verbalen Attacken der Sympathisanten seiner Partei ausgesetzt. Hikmet DEMIREL kann dies bezeugen. Tel.: 03862122965.

>    Auch hier hat der Osman diese Woche 3 Mal angegriffen, indem er durch das Bild an der Wand gekommen ist und Teufel geschickt hat. Gestern am Abend hat genauso seine Frau angegriffen, indem sie über die Lebensmittel beim Fenster gekommen ist.

>    Wegen allen diesen Vorfällen erneuere ich meinen Asylantrag gemäß dem im Jahre 1997 in Kraft getretenen Asylgesetz. Die Angriffe dieser Menschen, die an den Teufel glauben, sich organisiert und innerhalb einer politischen Partei verborgen haben und so aktiv sind, ihre Angriffe gegen mich und gegen gläubige und moralische Menschen sind nicht persönlich, sondern gesellschaftlich. Denn die Aufgabe von denen ist es zum Einsturz zu bringen, zu zerstören, kaputtzumachen, die Aufgabe von gläubigen und morali-schen Menschen hingegen ist es, zu reparieren, herzustellen und zum erblühen zu bringen. Deshalb haben diese Menschen moralische und schöne Menschen zu ihren Zielen auserkoren. Durch die Presse wurde verlautbart, daß die Ziele der vergangenes Jahr in Istanbul gefassten und genauso organisierten Teufelsanbeter-Organisation die Moscheen und die Geistlichen waren.

 

-IN HINBLICK AUF DIE BEDEUTUNG MEINES ANLIEGENS-

erbitte ich die Anhörung der unten angeführten Zeugen. Yusuf YALCIN, Tel.: 0664 280 99 62 und die Zeugen, die von diesem Kollegen genannt werden. Zafer CANKAYA, Tel.: 0664 520 58 12. Dieser Kollege hat erklärt, daß er wegen Geld Mitglied dieser Organisation geworden ist. Özcan EKIZ, Reisebürobetreiber des Reisebüros Kervan. Hat gesagt, daß er wegen der Geschäftsbeziehung Mitglied bei denen geworden ist. Was er gemacht hat, war folgendes: Obwohl ich ursprünglich das rauchen aufgeben wollte, konnte ich dies lange Zeit nicht tun. Der Grund dafür war, daß dieser Özcan immer etwas schlechtes gefunden und gesagt hat. Nedim GÜLTEKIN; Tel.: 7893605. Die Ehe seiner älteren Tochter haben der Osman und die zerstört. der Grund dafür war, daß die 1997 ins Wasser geschaut haben und Nedim GÜLTEKIN über Osman gesagt hat, daß dieser sich nicht schäme, dauernd zu stören. Deshalb ist der Osman wütend auf den Nedim GÜLTEKIN geworden und hat sich an seiner Tochter gerächt. Eine Dame namens Necla. Tel.: 494 83 21. Der Osman und die haben auch versucht diese Frau hineinzulegen und sie auszunutzen. Eine Dame namens Gül. Tel.: 214 08 59. Osman und die haben auch versucht diese Dame zum Werkzeug ihrer Begierden zu machen. zum Beispiel, indem sie alle Fotos der Necla und der Gül zerstört und dafür gesorgt haben, daß Menschen in großer Anzahl zusehen.

Ich bin seit 1982 in Österreich. Ich habe hier meine Kinder und meine Frau, der Böses von denen widerfahren ist. Als ich im Juni oder Juli 1999 aus der Türkei mit ihr per Telefon gesprochen habe, sagte sie, daß der Osman und die ihr gegenüber Fehler gemacht hätten und weinte am Telefon. Wegen der Familie des Osman und dessen Gruppe bin ich getrennt von meinen Kindern und meiner Frau in einem Verfahren, dessen Ausmaße die Staatsgrenzen überschritten haben, in Haft gewesen. Den Film des Verfahrens, wegen dem ich mich in Haft befunden habe, habe ich von dem amerikanischen Schauspieler "Macmael" gesehen und es läuft seit Jahren der Film der Amerikaner namens AKTE X gegen die Teufel. In der selben Zeit haben sie das Wort "Insallah" als Lied komponiert und haben den Namen meiner Frau in Liedform gebracht. Ich habe das im Radio gehört. Außerdem habe ich als Zeichentrickfilm, der zur gleichen Zeit gedreht worden ist, einen Film vom Dolmetscher Serdar BILGE und einem Kollegen namens Sözer und von mir gesehen. In Zusammen-hang mit Büchern. Außerdem bringt mich die Frau des Osman beim Gebet zu Sturz. Und ein anderer Film von mir als Unterricht. Ein moralischer Film in Zusammenhang mit Kindern und noch ein anderer Film. All' das was geschehen ist, war damals, da ich nicht auf das Spiel des Osman und seiner Organisation eingegangen bin und um ihre Bestrafung zu erreichen. Ich bin jenen Menschen dankbar, die wegen all' diesen Dingen Sensibilität an den Tag gelegt haben. Am 24.10.1995 habe ich von einem österreichischen Beamten erfahren, daß ich wegen dem Osman und denen in Haft bin. Mein Leben lang hatte ich nie eine schlechte Angewohnheit, die den Menschen Scha-den zufügen hätte können. Meine Kinder und meine Frau sind hier. Deshalb glaube ich daran, daß es erforderlich ist, daß ich hier bin. Die haben mich laufend seelisch, psychisch und körperlich belästigt und bedroht. Die Vielzahl der Vorfälle hat sich hier zugetragen und der Anführer dieser Organisation befindet sich hier. Deshalb glaube ich daran, daß es erforderlich ist, daß ich hier bin. Denn der

>    Österreichische Staat hat eine Religion und der Islam ist hier offiziell zugelassen. Deshalb steht die Sicherheit für Hab und Gut und für Leib und Leben der gläubigen Menschen unter dem Schutz der Gerichte. Ich möchte, daß die Sicherheit für mein Leben, für meine Kinder und für meine Frau sichergestellt wird. Indem die bestraft werden.

>    Ich habe von 1982 bis zum 28.11.1994 ununterbrochen gearbeitet. Meine gesamten Einnahmen, den Lebensunterhalt meiner Kinder und meiner Frau hat der Osman durch Druck und Drohungen betrogen. Er hat sie nicht mir und meiner Familie gegeben. Seine Frau hat es selbst gesagt. Am 30.10.1995. Mein Geld bei Selahattin CELEBI und dessen Freunden macht 700.000,- Schilling aus. Ich glaube daran, daß es erforderlich ist, daß ich hier bin, damit ich dieses Geld bekomme. Ich glaube daran, daß es erforderlich ist, daß alle diese Verfahren hier geführt werden. Es ist nicht möglich, daß dies in der Türkei gemacht wird. Erstens hat der Staat keine Religion. Zweitens befinden sich diese Menschen zur Zeit in der Regierung.

AUS DIESEN GRÜNDEN, DIE IN DEN RAHMEN DES ASYLS FALLEN, ERBITTE ICH VON ALLEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND MEN-SCHEN UM EINE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG IN ÖSTERREICH UND ERSUCHE UM BESTRAFUNG DIESER MENSCHEN, WIE ALLE STRAFTÄTER, WOBEI ICH DIE VERLUSTE UND DIE ZERSTÖRUNG, DIE DIESE MENSCHEN AN MIR, MEINEN KINDERN, MEINER FRAU UND AN MEINER UMGEBUNG VERURSACHT HABEN, DEN GESET-ZEN UND DEM ÖFFENTLICHEN GEWISSEN ÜBERLASSE.

                                               Haci BAYAZIT

                                              

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Anmerkung: Ich kann mich daran erinnern, daß ich bei der Bespre-chung am 19.07.1995 gesagt habe, daß zwei fünftel der Gerechtigkeit auf Barmherzigkeit erbaut sind. Auch in dem Film des Amerikaners "Macmael" war auf 2 fünftel aufgebaut. Der Zweck dieser Aussage ist: Zu dieser Zeit wurden zwei von fünf Personen, die teuflische Dinge trieben, von Allah errettet. Der Remzi TURAN und der Adnan TURAN. Denn ich hatte im November 1994 oder gegen Ende des Monats dem Remzi TURAN gesagt, daß mein Telefon wegen den Italienern abge-hört wird. Ab diesem Vorfall haben der Remzi und der Adnan ihren Kontakt mit dem M. DEMIRBILEK und dieser Gruppe abgebrochen. Allah rettete in diesem Augenblick den Remzi und den Adnan. Denn als später in dem Telefon unserer Bäckerei die Telefonnummer des Osman auftauchte, schickte der Osman seine Leute, um die Kinder zu quälen. Da warf sich der Remzi vor die Männer des Osman und sagte: " Ohne mich umzubringen, kommt Ihr nicht vorbei. " Deshalb hat Allah die errettet und den Osman, dessen Frau und dessen Bruder zurück-gelassen, damit sie bestraft werden mögen.

 

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Haci BAYAZIT

Geboren am 20.03.1957

Gefangenenhaus

Hernalser Gürtel                                         Wien, am 27.11.2000

 

An das

Bezirksgericht Hernals

Zu Handen Herrn Dr. Michael STICH

Kalvarienberggasse 31

1172 WIEN

 

Betrifft: Sachwalterschaftssache.

 

Sehr geehrter Herr Rat !

In meinen Schreiben vom 25. Januar 2000, vom 01.03.2000 und vom 25.02.2000 habe ich bei den Justizbehörden Anzeige erstattet. Ich fühle mich wegen meiner Kinder und meiner Frau dazu gezwungen, Ihrem Gericht Informationen in Zusammenhang mit diesen Leuten zu geben, die ich angezeigt habe, damit ihre Aktivitäten besser erkannt werden, unsere Rechte und unser Rechtswesen geschützt werden und die Öffentliche Ordnung hergestellt wird.

>    Die Aussage, die meine Frau Ayse beim Bezirksgericht im 15. Bezirk getätigt hat, ist nicht richtig. Der Grund für den Umstand, daß meine Kinder mich nicht sehen wollen und Angst haben und daß Ayse so aussagt, ist der, daß sie Angst vor der Organisation des Osman SAHIN und der Melek haben, die teuflische Aktivitäten setzt. Ein Teil der Gruppe des Osman, der unter dem Volk aktiv ist, versucht mittels Personen, die sich mir und der Ayse und den Kindern nähern können, der Ayse und den Kindern Angst einzujagen und die Ereignisse in die von ihnen gewünschte Richtung zu lenken.

>    Ich habe im 15. Bezirk im Park auf dem Henriettenplatz die Kinder und die Ayse gesehen. Die Kinder haben mich gesehen und wollten zu mir laufen. Ayse hat die Kinder zurückgehalten. Sie hat gemeint, wir sollten keinen Kontakt haben, bis ich vom Gericht eine Besuchs-erlaubnis habe und hat die Kinder nach Hause geschickt. Yusuf YALCIN und seine Familie sind im August 2000 zu Besuch zu den  Kindern in die Wohnung gegangen. Sie soll auch zu der Frau des Yusuf gesagt haben, daß ich dann kommen und Kontakt zu den Kindern haben soll, nachdem ich vom Gericht eine Erlaubnis be-kommen habe. 

>    Während Osman und Melek den Menschen beibringen, wie sie Kontakt mit den Teufeln herstellen (Wie sie den Kontakt herstellen, wurde bereits in den vorherigen Schreiben beschrieben), holen sie sich von ihnen die Sicherheit, daß sie den Teufel und sie selbst beschützen, denn sie holen durch den Teufel Informationen ein, geben Verhaltensmaßregeln und sichern so ihre Organisation mit ihren Mitgliedern. Und auf diese Weise verstärkt sich das Vertrauen ihrer Mitglieder gegenüber dem Teufel.

Zu der Zeit, als der Osman Vereinsobmann war, übergab er der Polizei eine Liste seiner politischen Opponenten und sagte „habt ein Auge auf die“. So sicherte er seinen anderen Mitgliedern im Volk Bewegungsfreiheit und verschleierte auch seine politische Organi-sation. Und mit seiner in Wahrheit illegalen Organisation erschreckt er die harmlosen und aufrichtigen Menschen.

Im Mai 2000 habe ich mit einem zivilen Beamten des Innenministe-riums im Aida-Restaurant im 17. Bezirk gesprochen. Wie ich auch in meinen Schreiben angeführt habe, ist nach 20 bis 25 Minuten der Teufel gekommen. Aus dem Wunsch des Beamten nach einer Ziga-rette, da der Herr Beamte den Brief gelesen hat, hat er verstanden und ist aufgestanden um zu telefonieren. Als er zurückgekommen ist, habe ich ihm gesagt, daß die auf mich, auf meine Kinder und meine Frau Druck ausüben. Damit ich diese Menschen nicht anzeige, hat der Herr Beamte gesagt, daß er den Ernst der Situation erfasst habe und daß die kontrolliert und eingesammelt werden würden.

>    Einen Tag später habe ich mit Adnan TURAN gesprochen, um auf dem Flohmarkt spazierenzugehen. Bevor ich irgendetwas gesagt hatte, hat er mich gefragt, ob ich mit der Polizei zusammenarbeite. Von wem hat er das erfahren ? Der Teufel hat den Vorfall vom Vortag gehört und hat seine Informationen seinen Mitgliedern mitgeteilt. Und hat ihn die Worte „Arbeitest Du mit der Polizei zusammen ?“ sprechen lassen und so sichergestellt, daß seine Mitglieder eine Feindschaft gegen mich hegen und ihnen Verhaltensmaßregeln gegeben.

>    Am 20.7.2000 der Vorfall mit dem Kollegen namens Kenan ÖZTÜRK.  Der Bruder des Kenan ÖZTÜRK, Sinan soll aufgrund der Zerstörun-gen durch den Teufel im AKH 3-4 Monate lang seelisch und nervlich behandelt worden sein. Ich und der Kenan haben im 2. Bezirk den Geschäften Kartoffeln und Zwiebeln verkauft. Der Teufel hat dem Kenan, indem er über die Zigarette gekommen ist und auf dem Wege der Einflüsterung dahingehend zugeredet, daß ich die Frau des Osman, Melek, nicht anzeige. Daraufhin habe ich gesagt, daß etwas derartiges nicht möglich sei und daß diese Angelegenheit die Angele-genheit aller Menschen ist. Annähernd 5 Minuten nach unserem Gespräch hat mich eine Person telefonisch bedroht, hat Druck auf mich ausgeübt, daß ich meine Kinder und meine Frau nicht wieder-sehen würde und hat mich bedroht.

>    Bitte, mein Herr. Der Teufel unterscheidet nicht unter den Menschen. 

- Es gibt keinen jüdischen, christlichen, moslemischen Teufel. Er ist der Feind aller Menschen. 

Unser heiliger Prophet Jesus hat es gesagt. Davor bestätigt dies der heilige Prophet Moses. Er sagt: „Ich kündige den nach mir kommen-den heiligen Propheten Ahmet (Mohammed) an.“ Zwischen den Reli-gionen gibt es keine Unterschiede. Der Ursprung aller Religionen ist gemeinsam und stellt die Fortsetzung voneinander dar. Doch der Teufel wirft die Menschen aus ihrer Bahn, läßt die Bücher vernichten, säet zwischen den Menschen den Samen der Zwietracht und läßt sie rassistisch handeln, er macht sie zu Feinden und zerstört so die Länder moralisch und wirtschaftlich.

>    Wenn man wissen will, wie Menschen wie wir die Teufel und ihre Freunde sehen und spüren, so ist dazu folgendes zu sagen:

Erstens: Dies ist die Barmherzigkeit und die Belohnung sowie das Wissen Allahs gegenüber jenen, die er liebt. So unterstützt er jene, die er liebt.

>    Zweitens: Wenn die Menschen von den in ihren Körpern befindlichen rassistischen Gedanken befreit werden und sich in ihrem Herzen auch nicht ein hässliches Wort festsetzt und sie sich auch von dem politi-schen Verständnis von Entwicklungsländern entfernen (Denn was sie machen ist Separatismus) und wenn sich auch nicht Musik und über-triebenes Vergnügen in ihren Herzen breitmacht, (Denn das Herz ist das Heim Allahs), wenn sich der Mensch auch vor - für den Körper schädlichen - in den heiligen Büchern verbotenen Dingen wie Ziga-retten und Alkohol schützt, stellt sich der Teufel vor den Menschen und versucht ihn mit den verschiedensten Täuschungen und Tricks vom rechten Weg abzubringen. Und genau das ist die Persönlichkeit von denen, das sind ihre

>    Aufgaben und das sind die Dinge, die sie tun, mein Herr. Da Allah mich, meine Kinder und meine Frau und meine Freunde vor den Teufeln und ihren Freunden schützt, in diesem Zusammenhang hat das österreichische Fernsehen ORF, es könnte im Juli, August oder September 1995 gewesen sein, Zeichentrickfilme gezeigt um Licht in die Sache zu bringen. In einem der gezeigten Filme ist Melek, die Frau des Osman, als ich gerade beim Gebet war, von hinten gekommen und hat mich zu Sturz gebracht, da mich das Fernsehen gewarnt hat und da die Teufelsfrau sich nicht in meinem Herzen fest-setzen konnte, wie ich in meinen Schreiben angeführt habe. Sie ist im Jahre 1997 gekommen und wollte mich zu Fall bringen. Der zweite Film hatte mit dem Dolmetschern Serdar BILGE und Sözen Tuncay SÖZER und den Büchern zu tun. Wenn das alles, was wir geschrie-ben haben, geordnet und zusammengefasst wird, so stellen sie diese Bücher dar, mein Herr. Drittens. Hatte mit den Kindern zu tun. Meine Kinder müssen mit Erlaubnis Allahs unter ideellen Schutz genommen und unter besonderer Erziehung untergebracht werden. Ihre Mutter allein ist nicht ausreichend. Deshalb muß ich mich eingehend um ihre Pflege und ihre Ausbildung kümmern. Aus diesem Grund erwarte ich von Ihrem Amt Aufmerksamkeit, mein Herr.

>    Im Mai 1998 in der Haftanstalt Garsten sind Nedim GÜLTEKIN und seine Familie, Zafer CANKAYA und dessen Familie, meine Kinder und Ayse zu Besuch gekommen. Wegen dem Teufel, den der Zafer mitge-bracht hatte, ist Ayse nicht gekommen, um mit mir zu reden. Sie hat in einem anderen Raum gewartet. Ich habe gerade auf meinem Schoß die Aslihan liebkost und Zafer ist daneben gesessen. Die Teufelsfrau ist sofort dazwischengegangen. Sie hat begonnen so zu reden, als ob Aslihan reden würde. Da sie aber nicht genau die Stimme der Aslihan treffen konnte, hat sie ein wenig mit lasischem Akzent gesprochen. Als ihre Stimme bemerkbar wurde, sagte sie: „Ich mache das.“

>    Sie sorgte für die Spur heissen Wassers in Aslihans Gesicht. Da die von sich die Göttlichkeit behaupten, hat Allah alles von ihnen zu erkennen gegeben. Im Jahre 1994 war die Tochter der in Deutschland befindlichen Schwester der Frau namens Melek, die den in der Türkei befindlichen Bruder des Osman geheiratet hat, stets mit der Ayse zusammen in unserer Wohnung. Ayse hat zusammen mit der Aslihan Babynahrung zubereitet. Sie hat im Bad in ein Gefäß warmes Wasser gefüllt, hat auch die Babynahrung in das Wasser gegeben und das Gefäß auf die Waschmaschine gestellt, damit sich die Babynahrung erwärmt. In diesem Augenblick haben sie von draußen die Ayse anrufen und ihr die Babynahrung im Wasser vergessen lassen und haben sie lange Zeit am Telefon festgehalten. Als die Aslihan dann selbst hingegangen ist um die Babynahrung zu nehmen und das Gefäß weggezogen hat, hat sie das Wasser über ihr Gesicht ge-schüttet. Der Teufel teilte dies beim Gespräch mit. Allah hat es ihn aussprechen lassen.

Die können von einem anderen Ort aus Vorfälle bemerken, die sich an einem anderen Ort ereignen, mein Herr. Im Mai 2000 hatte ich 2 Schilling in meiner Tasche. Ich habe am Abend die Wohnung des Zafer abgerufen. Zafer hat seiner Tochter den Telefonhörer abheben und wieder auflegen lassen. Denn er hat gesehen, daß nur 2 Schilling da waren, indem er den Teufel durch die Menschen versteckte, die sich in meiner Umgebung befanden. Als ich ihm das einen Tag später gesagt habe, hat er gelacht.

>    Da die Ayse an Feiertagen arbeitet, hat sie den Bugra in der Wohnung des Zafer CANKAYA gelassen und da Zafer und die für den Bugra gesorgt haben, sollen sie auch vom Magistrat das Geld für Bugra bekommen haben. Es könnte Ende 1998 gewesen sein. Sie sollen über das Essen herbeigeführt haben, daß Bugra in der Nacht in die Hose gemacht hat, sollen ihm so Angst eingejagt haben, sollen dafür gesorgt haben, daß der Teufel auf ihn einschlägt, so seine Nervenzellen zerstört und die Zerstörung in seinem rechten Arm verursacht haben. Und so haben sie Erfahrung gesammelt und den Teufel trainieren lassen. Da Osman und seine Organisation den Zafer CANKAYA als Opfer auserkoren haben, haben sie die Ereignisse dort geregelt. Oder ich weiß nicht. Ich habe im Oktober 2000 mit einem Kollegen gesprochen. Er hat mir gesagt, daß auch der Zafer CAN-KAYA in dem Ausmaß ein Teufel ist, wie der Osman und seine Frau.

>    Bitte, mein Herr. Mein Aufenthaltsverbot hat nichts mit dem Verfahren zu tun, wegen dem ich im Gefängnis war. Die Vorfälle wurden aufge-klärt und es hat sich herausgestellt, daß hinter allem der Osman, dessen Frau und seine Organisation steckt. Sobald die Gerichtsver-fahren beendet sind werden sie die Strafe erhalten, die sie verdienen.

Am 24.10.1995 habe ich von dem Chefbeamten Oberstleutnant Franz erfahren, daß ich mich wegen dem Osman und dessen Frau im Gefängnis befinde. Auch die Frau des Osman hatte mir das am 30.10.1995 am Telefon gesagt. Osman hat den zuständigen Behörden offen gesagt, daß er die Briefe geschrieben hat. Sie sollen offen  ausgesagt haben, daß er nicht das Rauchen aufgeben lassen würde und durch die Zigaretten und seine Frau wirksam werden würde und über den Zorn kommen und einwirken würde. Sie haben offen ausge-sagt, daß sie auf diese Weise mit den Teufeln zusammenarbeiten.         

>    In meinem Inneren existiert kein Zorn. Am 27.11.1995 hat mich Richter Ellinger einvernommen. Die Dolmetscherin Nermin Dürdane hat gesagt: „Möge das bald überstanden sein.“

Ich glaube daran, daß sie auf das Ergebnis des Gerichtsverfahrens warten, das stattfinden wird, um den Akt neuerlich zu verhandeln.

Ich glaube daran, daß die von Ihnen vorzunehmende Bewertung einen Beweis für das ideelle und psychologische Ausmaß meiner Angele-genheit mit diesen Menschen darstellen wird.

                                                                                     Hochachtungsvoll

                                                                                       Haci Bayazit

 

1.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.12

 

ALLGEMEINES KRANKENHAUS

Universitätsklinik für Psychiatrie

Vorstand: Univ,- Prof.Dr. Heinz Katschnig

1090 Wien, Wahringer Gürtel 18-20

 

An das

Polizeigefangenhaus Roßauer Lände

z. H. OSR Dr. W. Weber, Polizeiamtsarzt

Roßauer Lande 9

1090 Wien

 

Betrifft:   BAYAZIT Haci                                     14. Dezember. 2000

Geb. Am 20.03.1957 in Kirsehir/Türkei dzt. Schubhaftling in 1090 Wien, Rosauer Lande 9 (Polizeigefangenhaus)

 

                  KLINISCHER BEFUNDBERICHT

Es handelt sich um einen 43 jahrien syrischstämmigen türkischen Staatsbürger, der in Schubhaft ist und kurz vor seinem Abschub in die Türkei steht. Er wurde durch den Polizeimtsartz zur Untersuchung  an unsere Ambulanz zugewiesen, wo er am 13. 12. 2000 erstmals gesehen wurde. Dabei wurde der hochgraidige Verdacht auf Vorliegen einer paranoiden Psychose geäussert und Zweifel an seiner Flugtauglichkeit angemeldet. Zugleich wurde die Vorführung des Patienten an der Spezialambulanz für Transkulturelle Psychiatrie an der Univ. Klinik für Psychiatrie empfohlen.

Nach Untersuchung des Pat. Erlauben wir uns nunmehr wie folg zu berichten:

 

Biographisches & Soziales:

Der Pat. İst ethnisch Syrer, jedoch in dritter Generation türkischer Staatsbürger. Er ist strengglaubiger Moslem und entsammt einer 33 köpfigen Großfamilie. Der Vater ist 1974 verstorben, die Mutter und alle Geschwister leben in der Türkei. Der Erziehungsstil in der Familie war streng religiös, traditionalistisch und patriarchalisch. Der Pat. Selbst ist traditionstreu, aber liberaler gesonnen und tolerant.

Er hat 5 Pflichtschulklassen absolviert, dann 2 jahre Koranschule, dann eine Ausbildung als Automechaniker und schließlich wurde er zum Backer angelernt (Letztlich hatte er in Wien einen Backereibetrieb).

Der Pat. Kam 1982 als Arbeitsmigrant nach Österreich, erlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

1986 heiratete er eine um 13 a jüngere Türkin und hat ihr mittlerwile 5 Kinder zwischen 6 und 14 jahren, allesamt Schulen in Wien besuchend. Ursprünglich Hausfrau, musste die Gattin des Pat. Eine Arbeit als Küchenhilfe annehmen, als (s.u) der Pat. Nicht mehr für die Familie sorgen konnte.

Der Pat. Müßte eine 52-monatige Haft verbüßen, weil er des Drogenhandels für schuldig befunden wurde (der Pat. Bestreitet nach wie vor, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben und gibt an, es seinen ihm welche von Drogenhändlern ohne sein Wissen unterschoben worden).

Er wurde am 26.3.1999 entlassen und abgeschoben, auf seinen Wunsch jedoch nicht in die Türkei, sondern in den İran (er gab an, sich vor einer rechtsfaschhistischen Organision in der Türkei zu fürchten). Es gelang ihm, nach Österreich, wo seine Familie verblieb, zurückzugelangen, wurde erneut abgeschoben und ist neuerlich nach Österreich zurückgekehrt.

Die eheliche Situation, die innerfamiliären Bindungen und äussere soziale Integration sind gut und problemloss.

Der Pat. Spricht gebrochen, aber ausreichend verständlich Deutsch.

 

Krankheitsanamnese:

Der Pat. Gibt an, körperlich immer gesund gewesen zu sein.

Seit 1997 Leidet er unter massiver Refluxösophagitist und wurde auf Pantoloch 40mg 1-0-0 eingestellt. Er selbst interpretiert diese Krankheit als Produkt einer gegen ihm durchgeführten Verfogungsaktion (s.u)

 

Psychiatrische Vorgeschichte:

Der Pat. Hat – soweit eruierbar – im Herbst 1999 eine Nervenfachärtztin (Dr. Brenner in 1190 Wien) aufgesucht; er gibt an, keine Medikation verordnet erhalten zu haben.

Offenbar seit mindestens 6-7 Jahren besteht eine chronifizierte Wahnerkrankung folgenden Inhalts:

Er selbst, aber auch seine Familie würden seit Jahren durch eine geheime Organisation, die mit dem Teufel (eine Dämon, eine Dschinn) im Bunde stehe, verfolgt und bedrocht. Der Anführer dieser Organisation habe durc magische Krafte etwa dem jüngsten Sohn des Pat. Die Kraft aus der rechten Hand genomen. Der Pat. Habe selbst den Hauch des Dschinns gespürt und konnte dessen Präsenz innerlich wahrnehmen. Auch seine Tochter werde von der Frau des Anführers, die ebenfalls mit den Dschinns im Bunde stehe, im Gesichtsbereich imer wieder mit heißem Wasser behandelt, sodaß sich ihre Haut verändert habe. Der Pat. Meint, daß es sich bei dieser geheimen Organisation, die mit Dämonen im Bunde stehe, um eine weltweite Verschwörung handle, die mit den “Grauen Wölfen” – einer faschistichen Parteibewegung in der Türkei – verbunden ist. Er habe bereits mehrmals versucht, diese durch Anzeigen bei der Polizei aufzuzeigen.

 

Psychopathologischer Status:

Der Pat. İst bewußtseinsklar, sowie voll und allseit orientiert.

Intelligenz und Mnestik sind unauffällig, es treten aber Erinnerungsfälschungen auf, die das obenbeschriebene Wahngebilde untermauern.

Der Gedankenductus ist über weite Strecken unauffällig, jedoch paralogisch in seinem Ablauf.

Es werden sowohl illusionare Verkennungen, wie auch Halluzinationen in der Leibesfühlsphäre deutlich (Coenästhesien), die im Sinne des Wahns interpretiert werden. Weiters werden Anmutungserlebnisse erhebbar.

Es besteht ein Wahngebilde, welches fixiert und unkorrigierbar ist, paralogisch aufgebaut, als Strukturelemente sowohl normale, wie auch abnorme Wahrnehmungen verwendend, voll systematisiert nach jahrelanger Wahnarbeit, thematisch mit den Tehemen “Verfolgung”, “Beeinträchtigung” und “Körperfuktionen” verbunden. Die Wahninhalte sind mit dem soziokulturellen Hintergrund des Pat. Kompatibel.

Die Stimmungslage ist euthym, der Affekt etwas starr und parathym, die Affizierbarkeit eingeschränkt.

Der Patiend berichted über Angstzustände, die vermutlich durch die als solche nicht erkannten Wahnideen bedingt sind.

Schlafstörungen und sonstige Biorhythmusstörungen werden negiert.

Derzeit sind Suizidideen nicht feststellbar. Im Verhalten ist der Pat. Ruhig und angepaßt.

Es bestehen zwar Krankheitsgefühle, jedoch keine Krankheitseinsicht.

 

Diagnose/n:

Paraphrenes Syndrom ungeklarter Genese (ICD-9: 297.2)

 

Empfehlung:

Die heutige ausführliche Untersuchung bestätigt die am Vortag geaußerte Verdachtsdiagnose einer paranoiden Psychose, genauer: einer paraphrenen Psychose. Aufgrund dieser Erkrankung ist der Patient aus psychiatrischer Sicht dzt: weder flug-, noch hafttauglich. Es wird dringend empfohlen, den Pat. İm Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe zur Aufnahme zu bringen, wo einer apparative und laborchemische Weiteruntersuchung, sowie eine medikamentöse Behandlung durchzuführen sein werden.

 

In der Hoffnung, diendlich gewesen zu sein verbleibe ich

                                      Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung

                                       Ass. Prof. Dr. A. Friedmann,

                                                OA der Klinik

 

1.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.13

 

Verwaltungsgerichshof
ZI . AW 2000 / 20 / 0470-8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Hacı Bayazıt, geboren am. 20. März 1957, derzeit Polizeigefangenhaus, Hernalser Gürtel, 1080 Wien,vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalz in 1010 Wien, An der Hüben 1/12, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.April 2000,ZI.215.690/0-x/31/00,betreffend Asylgewährung, erhoben und zur hg.ZI.2000/20/0233 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag mit der Wirkung S t a t t g e g e b e n , dass der antragstellenden Partei die rechtsstellung zukommz, die sie als Asylwerber vor Erlasşung des angefochtenen Bescheides hatte,wobei damit im Besonderen jede Zurück - oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.
W i e n , am 8. Jänner 2001
Dr. H i n t e r w i r t h
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

1.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.18

 

Sozialmedizinisches Zentrum Baumgartner höhe Otto Wagner spital mit Pflegezentrum Psychiatrisches Zentrum

3. abteilung: Vorstand: Prim. Dr. Heinz PFOLZ

1145 Wien; Baumgartner höhe

 

Herrn                                 Zur Vorlage bei: Bundespolizeidirektion Wien

RA Dr. Wolfgang Blaschitz

Marc-Aurel Straße 6

1010 Wien

 

Herrn

BAYAZIT Haci

Marien gasse 8/1/6                                       Wien,13.07.2001

1170 wien

 

Sehr geehrte damen und Herren!

 

Wir berichten über die ambulante Behandlung des Herrn Bayazıt Haci, der seit dem stationären Aufenthalt im Dezember vorigen Jahres in regelmaßiger ambulanter Kontrolle ist.

Her Bayazıt Haci kommt regelmaßig in einem Intervall von 2 bis 4 Wochen zur ambulanten Begutachtung. Er kommt jeweils korrekt zu den vereinbarten Termin. Er ist von guter Compliance, die Gespräche meistens ergiebig. Sein Zustand ist seit dem letzten ärztlichen Befundbericht vom 2. 5. 2001 Im Wesentlichen unverändert.

Herr Bayazıt Haci bedarf dzt. Keinerlei Medikation. Sein psychisher Zustand ist im Wesentlichen stabil, das Verarbeiten von auftretenden Belastungssituationen weiter bizarr, mit Neigung zu körperlichen Anmutungsideen, im Hintergrund bizarre Ideen und Vorstellungen. Eine akute psychotische Episode wurde nicht beobachtet, dzt. Konnten keine akustischen bzw. Optischen Halluzinationen exploriert werden.

Wir empfehlen weiterhin eine regelm. Ambulante Betreuung an unserer Abteilung. Stützende Gespräche notwendig, die psychiatrische Beobachtung wird weiterhin empfohlen.

 

Mit kollegialen Grüssen

Vidi:

Prim. Dr. H. Pfolz                        Dr. G.Sojka

Abteilungsvorstand

        

1.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.38

 

R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H
V E R W A L T U N G S E R I C T S H O F
               

EiNGELANGT
12.
März 2002
Kzl.Dr.Blaschitz


I m  N a m e n d e r  R e p u b l i k                      ZI.2000/20/0233–16-1-                                                 
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Hacı Bayazıt In Wien, geboren am 20. März 1957, vertreten durc Dr. Wolfgag Blaschitz, Rechsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1 / 12, gegen den Bescheit des Unabhängingen Bundesasylsenates vom 11. April 2000, ZI. 215. 690 / 0- X/31/ 00, betreffend §§ 6 und 8 Asylgesetz 1997 (Weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheit Wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes Aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

                                                  
            E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :                                                           
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am                                                 
1. Februar 2000 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen asylantrag und Begründete diesen wie folg:  "Ich werde von einer politischen Gruppe namens graue Wölfe verfolgt. Besonders von dem Führer dieser Gruppe, O.C.S., der in Österreich ansässig ist. Diese Gruppe behauptet, dass ich von einer gegnerischen Partei sei, und bin ich aus Diesem Gruppe von besagter gruppe mit dem leben bedroht. Mehr möchte ich Allerdings vor dem Bundesasylamt angeben." In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am16. februar 2000 Führte der Beschwerdeführer aus, O.C.S. sei Vorsitzender der.                                        
(26.Februar.2002)ZI.2000/20/0233-2–                                                         
Türkisch- Österreichischen Kulturvereine, einer Organisation, die der ( TürkischenRegierungspartei MHP nahe steh. O.C.S. gehöre zu Anhängern eines Satanskults, die Menschen psychisch beeinflussen und Alpträume verursachen könnten. Solshes sei auch mit dem Beschwerdeführer passiert. Seitdem der Beschwerdeführer über die Praktiken des O.C.S. im Bekanntenkreis erzählt und sowohl das Österreichische Innenministerium als auch Türkische Zeitungen darüber informiert habe, werde er Von Angehörigen dieser Sekte bedroht. Sollte er in die Türkei zurückkehren, "dann Würden mich diese leute sofort finden, weil sie von der Regierungspartei MHP Unterstüzt werden und diese würden mich töten.“ "Die Frage, weshalb die Regierungspartei gerade ihn verfolgen sollte, beantwortete der Beschwerdeführer Damit, dass er viel über diesen Satanskult erzählt" und alls aufgedeck habe. "Die Anhänger dieses Satanskults seinen auch "innerhalb der Türkischern Regierung sehr Stark", sodass er sich durch O.C.S. Verfolgt fühle, gab der Beschwerdeführer an, dass der Genannte ein Satansanhänger sei, der ihn um eine größere Geldşumme geschädigt und den der Beschwerdeführer in der Folge bei Gericht geklagt habe.  Mit Bescheid vom 22. Februar 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantg Des Beschwerdeführers gemäߧ6 Z 2 AsylG ab und erklärte dessen Zurück weişung, Zürückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig. Nach Wiedergabe ( lediglich ) der Angaben des Bescwerdeführers vom 16.Februar 2000 und nach Verweis darauf,dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer Freiheitsstrafe in Österreich bereits einmal nach Istanbul Abgeschoben worden sei, stellte des Bundesasylamt das Vorbringen des Bescwerdeführers "im Wesentlichen als zu beurteilenden Sachverhalt fest." Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die gegen den Beschwerdeführer Ausgesprochenen Drohungen einen politischen Hintergrund hätte, Die Probleme des Beschwerdeführers sein offensichtlich auf einen Streit mit seinem Türkischen Landsmann O.C.S. zurückzuführen, weshalb vom Bundesasylamt der vom Beschwerdeführer "geltend gemachte politische Zusammenhang nicht erkannt


ZI.2000/20/0233-3–                                                  
Werden" könne. "Selbst wenn man davon ausgehen würde", dass O.C.S. "als Mitglied Der M H P" den Beschwerdeführer bedrohte, könnte eine politische Verfolgung nicht Erkannt werden. In seiner dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, die von O.C.S. organisierte Gruppe sei international organisiert und arbeite mit "Mafiamethoden." Nach ausgedehnten Schilderungen von beim Beschwerdeführer durc den Satanskult hervorgerufenen Alpträumen und (halluzinationsähnlichen) Vorstellungen brachte er in der Berufung vor, er sei, nachdem er (in Österreich) aus Dem Gefängnis entlassen worden sei, in der Türkei von einem Polizisten, der "ein Sympathisant der Partei von O.C.S." sei und einem " Fertigmachen " der "Moslems mit Waffengewalt" gesprochen habe, bedroht worden. Für diese und weitere verbale Beschwerdeführer mehrere Zeugen namhaft und bat um Schutz für sei leben und seine Familie, den er in der Türkei nicht finde,weil "diese leute derzeit an der Regierung" sein. In einer (bei der belangten Behörde am 18. April 2000 eingelangten) Ergänzung der Berufung führte der Beschwerdeführer zu den genannten Zeuge aus, dass bei deren Einvernahme "der gasamte gesellschatliche Aufbau, der zerstöreresche Aufbau des O.C.C. und seiner Gruppe ans Tageslicht" kämen. Unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen, gegenüber dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2000 erlassenen Bescheid vom 11. April 2000 die Berufung gemäß § 6 Z 2 AsylG als unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG neuerlich fest, dass die Zurückweişung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Türkei zulässig sei. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung sie "zur Gänze übernehme." Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe sich erübrigt, weil es "eine Überspannung" der Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung wäre,

                                             
ZI.2000/20/0233 -4–                                                            
Wenn man "vereinzelte verbale Attacken eines einzelnen Polizisten der hier Vorligenden Art" als eine unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu şubşumierende Verfolgungsgefahr qualifizeren würde. Im gegenständlichen Fall liege "ganz Offenkundig" ein "primärer privatfehdebezogenes Vorbringen" des Beschwerdeführers und auch bei Einbeziehung des genannten "Splitters" ( gemeint: Die Äußerung des Polizisten ) keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Für einen "sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr" im Sinne des § 6 AsyG finde sich kein Anhaltspunkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs.1 Z 2 VwGG gebildeten Senat Erwogen hat:                                            
Gemäß § AsylG sind Asylanträge gemaß § 3 leg. Cit. Als offensichtlich Unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist Nach § 6 Z 2 AsylG dann der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefar im Herkunftsstaat die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Verbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Zurückzuführen ist. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Z 2 AsylG aus, weil sich der Beschwerdeführer nach ihrer Auffasşung im Wesentlichen durc O.C.S. verfolg fühle und diese "Privatfehde" Keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Damit Aus, nicht geeignet ist, eine auf § 6 AsylG gestützte Entscheibung zu tragen ( vgl. das Hg. Erkenntnis vom 21 . Augst 2001,Zi. 2000/01/0214 mwN). Vor allem lässt die belangte Behörde aber außer Acht, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 16. Februar 2000 vorgebracht hat, der ihn verfolgende O.C.S. stehe als Vorsitzender


Zi.2000/20/0233 -5–                                                    
Eines näher genannten Kulturvereines der Türkischen Regierungspartei nahe und er Werde auch von Angehörigen einer den Satanskult praktiziernden Sekte verfolgt, die Von der Türkischen Regierungspartei nicht nur unterstützt werde sondern in der Regierungen sogar Anhänger habe. Wegen der Aufdeckung des Satanskults wird der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen daher auch von der Regierungspartei Verfolgt. Damit hat der Beschwerde führer aber zweifellos einen politischen Hintergrund seiner (angablichen) Verfolgung behauptet. Im vorliegenden fall. In Dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf 3 6 Z 2 AsylG stützt, kann nun der Glaubwürdigkeitsgehalt dieses (als auch des auf die Bedrohung durch einen Türkischen Polizisten bezogenen) Vorbringens des Beschwerdeführers (ebenso wie Der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Standpunkt, die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung entspringe seiner schon fast krankhaften Vorstellungswelt) dahingestellt bleiben. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist nämlich von den Behauptungen des Asywerbers auszugehen und – auf deren Grundlage – zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen entnehmen lässt. Fragen nach der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers stellen sich bei Beurteilung des Asylantrages nach § 6 Z 2 AsylG nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, ZI . 2000 / 01 / 0294 ). Davon ausgehend kann der Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr sei "offensichtlich nicht" auf einen Der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Zurückzuführen, jedenfalls dann nicht beigepflichtet werde, wenn man auch das Eingangs erwähnte, mit der einbringung des Asylantrages erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde "von einer Politischen Gruppe names graue Wölfe verfolgt" und von besagter Gruppe wegen seiner (unterstellten) Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Partei mit dem leben bedroht, berücksichtigt (was allerdings sowohl das Bundesasylamt als auch die belangte Behörte unbeachtet ließen)

                                    
ZI.2000/20/0233 -6–                                                    
Das Beschwerdevorbringen erweist sich aber auch insoweit zutreffend, als die Belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers verpflichtet Gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum erwähnten, vom Beschwerdeführer mit der Einbringung seines Asylantrages erstatten Vorbringen Über eine Vorfolgung durc eine politische Gruppe "grauer Wölfe" hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nicht weiter befragt und darauf, wie erwähnt, in seinem Bescheit, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung die belangten Behörde war es daher schon von vornherein verwehrt, von der Durchführung der im Gesetz vorgeschriebene Berufungsverhandlung gemäß Art. 11 Abs. 2 Z 43 a EGVG (wegen "geklärten" Sachverhaltes) abzusehen ( vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, ZI. 98 / 20/ 0233 ). Schließlich durfte die belangte Behörde auch in Anbetracht des (neuen) Vorbringens im Berufungsverfahren, das der Beschwerdeführer durch Beweisanbote zu bescheinigen şuche, ihre Entscheidung nicht ohne Durchfuhrung einer Verhandlung treffen (vgl. aus vielen etwa das Hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, ZI.99/20/0424).


Der angefochtene Bescheid war aus den angefürten Gründen wegen (der prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42, Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

                                      
ZI.2000/20/0233 -7–                                                
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwG In Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 200. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da dem Beschwerdeführer einerseits in Bezug Auf die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG Verfahrenshilfe gewährt wurde und Aufwandersatzverordnung bereits enthalten ist.                              
            W i e n , am 26 . Februar 2002                                                 

            Dr. K r e m l a                                                
            Dr. H o h e n e c k e r                                                    

            Für die Richtigkeit                                        
            Der ausfertigung:

 

2.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.2

 

Haci BAYAZIT
Mariengasse 8/1/6 - 1170 WIEN                 Wien, am 14.02.2003

 

An den
Jugendgerichtshof Wien als BG
Landesgerichtsstraße 11 - 1080 WIEN       - 3 U682/02y-1 (BS)

 

STRAFSACHE :

GEGEN : § 198 Abs. 1 Strafgesetzbuch Datum: 3. Februar 2003 LADUNG des Beschuldigten zur Hauptverhandlung  Datum: 11. März 2003 Beantwortung !
 

Begründung: 1. Seit 1995 kämpfe ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln darum, dass dieses Verfahren durchgeführt wird.  2. Ich bin in diesem Verfahren nicht der Beklagte, sondern der Kläger und derjenige, der Ansprüche geltend macht. Die von mir geltend gemachten Ansprüche sind mit dem ideellen, familiären und gesellschaftlichen Leben zusammenhängende Dinge, die in meinen Augen, den Augen meiner Kinder und meiner Familie alle Menschen angehen. Es ist mir nicht möglich, von diesem Verfahren Abstand zu nehmen. Denn diese sind die Ansprüche anderer Menschen an meiner Person, meinen Kindern und an meiner Familie.                                     

Die Gerechtigkeit und das Ideelle sind die Säule des Himmelsgewölbes. Deshalb ist es die Last auf meinen Schultern, diese Ereignisse, die über die Gerichte an das Gewissen der Öffentlichkeit herangetragen wurden, in allen ihren Einzelheiten dem Gericht mitzuteilen. Die Gegnerschaft zwischen den Menschen, die ich Anklage, und mir währt schon seit Jahren und hängt mit diesen Ereignissen zusammen.                                    

Im Jahre 1984, es könnte auch das Jahr 1985 gewesen sein, war ich in den 10. Bezirk zum Freitagsgebet gegangen. Der islamische Geistliche Selahattin CELEBI hielt eine Predigt. Ich saß in der Mitte der Gemeinschaft. Plötzlich wurde er zornig, als er mich sah. Er schlug derartig fest auf den Tisch, dass er von seinem Sitzplatz fiel. Damals konnte ich mir keinen Reim auf sein Verhalten machen. Im Jahre 1994 waren wir gerade Teilhaber bei meiner Bäckerei geworden. In den ersten Monaten des Jahres 1994 saß ich in seinem Büro im 15. Bezirk" Der Geistliche ging die ganze Zeit um mich herum, wobei er mit mir plauderte. Er hatte seine Arme zusammengelegt, als wollte er die rituelle Waschung vornehmen.

Als er sich hinter mir befand, drehte ich mich plötzlich um und sah, dass er die Hand gehoben hatte um mich zu schlagen.

"Als ich das gesehen hatte, blieb sein Arm in der Luft."                


D E R    H E R R    G E I S T L I C H E    S A G T E :                             
"Wir werden eines Tages miteinander prozessieren, wir werden Schaden erleiden, aber es wird sehr gut für die Menschen sein!.. ES LAG AUF DER HAND, DASS IHN ALLAH DIESE WORTE SAGEN LIEß!..

Damals habe ich dieses Verhalten nicht wichtig genommen und bin von ihm weggegangen. Die Worte, die der Herr Geistliche in seinem Büro gesprochen hatte, wurden auch an mich gerichtet, als ich 7 oder 8 Jahre alt war. Als ich mich auf Wunsch Allahs im Gefängnis daran erinnerte, daß der Teufel und die Personen, die den Einflüsterungen des Teufels ausgesetzt sind, mir und meiner Familie Schaden zufügen würden!..

"schützte mich Allah genau so wie zu dem Zeitpunkt, als der Herr Geistliche mich in seinem Büro schlagen wollte !.. auch in den Sommermonaten des Jahres 1997 vor den auf einer Kalenderseite eingelangten Worten, die den Menschen psychisch unterminieren und seine religiöse Überzeugung zerstören!.." Der Herr Geistliche und noch andere Menschen wussten, dass ich all das im Gefängnis erfahren würde. Um zu verhindern, dass diese Dinge durch die Gerichte zur Kenntnis des Gewissens der Öffentlichkeit gelangen und zur Vertuschung der von der Melek SAHIN an meiner Familie vorgenommenen Zerstörungen versprachen sie ihnen die Gelder, die ich von Teilhabern zu bekommen hatte!.. Zu diesem Zweck beauftragten sie den Mehmet Cemil SAHIN und eine andere Familie!..
Mehmet Cemil SAHIN hatte es selbst gesagt: "Ich versammle alle undurchsichtigen Leute um mich." Zafer CANKAYA gehört auch zu Cemil SAHIN. Diese gliedern sich in Gruppen auf. Einer jagt Angst ein und der andere nimmt zu sich und auf diesem Wege haben sie sogar meine Kinder erreicht und verhindern seit Jahren, dass ich Kontakt mit ihnen habe. Im April des Jahres 1995 las der Staatsanwalt laufend meine Briefe. Deshalb soll er die Anklage abgeändert haben.

Da Mehmet Cemil SAHIN und die andere Familie dies wusste und zu dem Schluß gekommen war, dass ich nicht im Gefängnis bleiben würde!  

Als ich in diesen Tagen, es könnte im Jahr 1984 oder im Jahr 1985 gewesen sein, zur Mittagszeit das rituelle Gebet verrichtete, begann das Bild des islamischen Geistlichen, der zunächst in Kirsehir / Türkei als Mufti tätig war und später in der Moschee im 6. Bezirk als Geistlicher arbeitete, vor mir auf dem Gebetsteppich zu wandern!.. In diesem Augenblick hat sich der Teufel von Hinten gestreckt um hinzuschlagen!.. Da Allah mich geschützt hat, hat es der Teufel nicht geschafft mich mit dem Bild abzulenken und aus dem rituellen Gebet herauszubringen, weshalb sein Arm mich nicht erreichen konnte !.. Als er nicht herschlagen konnte, hat er seine Frau auf den Gebetsteppich gestoßen!.. Diese Menschen handeln unter der Einflüsterung des Teufels.                              
Nach diesem Vorfall haben sie die Sache mit der Nervenschwäche im linken Arm meines Sohnes Saltuk Bugra eingefädelt!
Den Einwendungen, die ich im April des Jahres 1998 beim Zollamt Salzburg erhoben habe, wurde seitens der Zollbehörde stattgegeben und das Landesgericht Eisenstadt hat mir die ÖS 23.150,-, die mir zuvor abgenommen worden waren, zurückerstattet!

In diesen Wochen sind Zafer CANKAYA und seine Familie, Nedim GÜLTEKIN und seine Familie und meine Kinder gekommen um mich zu besuchen. Der gesundheitliche Zustand meiner Kinder war gut und Saltuk Bugra hatte keinerlei Beschwerden. Er war die ganze Zeit auf meinem Schoß. Die Menschen, die sich entsprechend den Wünschen des Teufels verhielten haben bei diesem Besuch festgestellt, dass sie den weiblichen Teufel nicht in mein Herz bringen würden !

(Das bedeutet, dass die Religion zum Werkzeug der Politik und der Materie gemacht wird. Wenn die Geistlichen diese Zerstörungen anrichten, " fällt der weibliche Teufel vor sie, das Ideelle wird von ihm entleert und er nähert sich in 3 Arten und von 7 Seiten und nimmt selbst den Platz ein".)

Daraufhin haben sie sich den Wünschen des Teufels entsprechend verhalten und haben meinen Sohn geschlagen. Als sie im Monat September des Jahres 1998 zum zweiten Mal auf Besuch kamen, hatte Bugra keine Kraft in seiner Hand.

Der verfluchte Teufel verfolgte mit diesem Plan das Ziel, das Vertrauen seiner Mitglieder in ihn einzuflüstern, diesen Akt durch die Familie des Zafer CANKAYA zu schließen und die anderen Gruppen das Verfahren vergessen zu lassen.
Er verlangte, dass seine Mitglieder noch größeren Schaden anrichten.

Ich erbitte von Ihrem hohen Gericht, wie zuvor vom Ambulatorium Märzstraße 122 angeführt ein ärztliches Attest für Saltuk Bugra anzufordern und zusammen mit meinen Anträgen beim Bezirksgericht Fünfhaus Wien vom 14.04.2002 zu 13 U 86/02w in Hinblick auf das Wohl des Verfahrens Menschen und Gruppen, die ein derartiges Verhalten an den Tag legen zu bestrafen und zu dechiffrieren, die anderen Menschen zu informieren und Vorfälle wie diese, die das persönliche, familiäre und gesellschaftliche Leben zerstören, zu verhindern.                                
            Hochachtungsvoll
            Haci BAYAZIT


2.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.5

 

Haci BAYAZIT
Marien Gasse 8/1/6  - 1170 WIEN                    Wien, am 31.03.2003

 

An die
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7  - 10 70 WIEN

 

An den                                                                Wien, 01.04.2003
Papst Jean Paul den 2.
Vatikan / ITALIEN

 

An die                                                                  Wien, 01.04.2003
Organisation Islamkonferenz
IRAN

 

An die                                                                  Wien, 01.04.2003
REPUBLIK TÜRKEI
Leitung der Nationalversammlung
ANKARA / TÜRKEI

 

Betrifft: Das Verfahren zur Geschäftszahl 3P 270/99 k des Bezirksgerichts Fünfhaus.

1: Das Verfahren wird ohne das Vorliegen ausreichender familiärer und rechtlicher Gründe aus besonderen Gründen so in die Länge gezogen, dass ich mich seit 3 Jahren nicht um die lebenswichtigen und ideellen Probleme meiner Kinder und meiner Frau kümmern kann.                                    .
2: Dieses Ansuchen ist nicht eine Beschwerde wegen der Verspätungen in der Arbeit der Justizbehörden und unserer Notlage! Da das Verfahren jedoch ideelle und lebenswichtige Gründe beinhaltet ist es von lebenswichtiger Bedeutung, dass diese niedergeschrieben und den Menschen zur Kenntnis gebracht werden!

 

Republik Türkei

DER STAAT HAT DEM SATANISMUS DEN KAMPF ANGESAGT.
Auf Antrag der Bundespräsidentschaftskanzlei wurde im Ministerium Eine Kommission zur ' Verhinderung des Satanismus' gegründet. Internet.hürriyetim.com.sehriban orhan / Ankara. 14.09.2002

Der Krieg ist wie der Teufel, jagt den Teufel davon. Der geistige Führer der katholischen Welt, Papst Jean Paul der 2., sagte: "Der Krieg ist wie der Teufel, jagt den Teufel davon". Zaman. com. 09. 03.03

Die zu der Menschheit gehörenden wissenschaftlichen Informationen und Ausrüstungen, die dazu erforderlich sind, 1: den Teufel davonzujagen und 2: eine Kommission zur Verhinderung des Satanismus zu gründen, ist zusammen mit dem hier geschriebenen unter www.islamdairesi.com nachzulesen.

Ich bin zwischen dem 15.12.2000 und dem 20.02.2003 jeden Monat zum Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe gegangen, um ein ärztliches Gutachten für das anhängige Verfahren zu erhalten und damit die Ärzte wissen, wie der Teufel arbeitet. Bei jedem meiner Besuche näherte sich der Teufel je nach Situation, versuchte zu verhindern und nahm Einflüsterungen vor. Auf diese Weise erhielten die Ärzte Informationen über den Teufel und seine Helfer.

Am 2. Mai 2001 am Morgen näherte sich mir der Teufel und verlangte von mir, dass ich seine Freunde nicht anzeigen solle.

Damit will er sagen!..                                            
 

Diese da haben mir vertraut, haben das Gericht und den Tag der Abrechnung vergessen, ich bin vor ihnen hergegangen!..

-Einigen habe ich das Licht der Zigarette gegeben und habe dafür das Licht des Gedenkens an Allah genommen!..

-Einigen habe ich das Fell gegeben, habe mich darunter versteckt, bin hin und wieder hervorgekommen und habe ihnen Separatismus ausüben lassen!..

-Einigen habe ich den Thron gezeigt, habe sie von der strengen Frömmigkeit entfernt und sie dazu gebracht, dass sie die Religion zum Werkzeug für die Politik und den eigenen Vorteil gemacht haben!..

-Einige habe ich dazu gebracht, dass sie zu Unrechtmäßigem rechtmäßig gesagt haben, habe sie angespornt und dazu gebracht, dass sie die Bücher so zerstört haben, dass der Teufel verborgen wurde und dazu gebracht, daß sie sinngemäß aus ihren Händen genommen und auf das Regal gestellt wurden, habe den Vorhang des Separatismus herunterziehen lassen, habe mich dahinter versteckt und habe deren Verhalten für die Prüfsteine des Systems gut aussehen lassen, habe zusammen mit diesen die Menschen von jenem Verhalten entfernt, das sie für Allahs Gnade und Segen benötigen!..  und habe die Menschen in Gruppen aufgeteilt, habe ihre rassischen Gefühle gefördert, habe sie auf die Straße oder auf den Berg hinausgehen lassen und habe sie die Grundlagen für jede Art von regionaler Anarchie und Chaos und Naturkatastrophen vorbereiten lassen.
Das wollte er damit sagen!..                                               .

Da es eine geschichtliche Verantwortung darstellt, diese Dinge zu dechiffrieren und ans Tageslicht zu bringen, bin ich jenen Institutionen und Menschen sehr zu Dank verpflichtet, die dazu beitragen und vermitteln, dass sie den Menschen zur Kenntnis gebracht und die Menschen gewarnt werden.
        Haci BAYAZIT


2.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.6

 

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Blaschitz
Verteidiger in Strafsachen

 

Herrn

Haci Bayazit                                        Wien, 09. 04. 2003
Mariengasse 8/1/6 - 1170 Wien

Aktenzahl für Schrift- und Zahlungsverkehr:  6400/b  Asylverfahren

 

Sehr geehrter herr Bayazit!
In obiger Angelegenheit wurde mir zwischenzeitig der in Ablichtung angeschlossene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2003 zugestellt, dem Sie erfreulicherweise entnehmen können, dass Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2000 Folge gegeben wurde und der Behörde1.Instanz eine Entscheidung aufgetragen wurde. Maßgeblich war, dass Ihr ursprünglicher Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet gewessen ist, Näheres ersuche ich dem Bescheidinhalt zu entnehmen. In diesem Sinne hat die Behörde 1. Instanz ein inhaltliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Ich Freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Blaschitz

Republik Österreich
UNABHÄNGIGER BUNDESASYLSENAT A-1100 Wien, Laxenburger Straße 36

 

BAYAZIT Haci, 20.03.1957 geb                                 Zahl: 215.690/18-V111/23/03

Türk. StA.

An

1. BAYAZIT Haci 2. Bundesasylamt

 

vertreten durch: Außenstelle Wien

RA Dr. Wolfgang BLASCITZ                                             Wien, am 07.April 2003

Obere Donaustraße 63 Landstaßer Hauptstraße 171  - 1020 Wien 1030 Wien

 

                                  B E S C H E I D

                                  S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Volker NOWAK gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. 1 Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 4/1999 (AsylG), BGBI. I Nr. 82/2001, entschieden: Gemäß § 32 Abs. 2 AsyIG wird der Berufung von BAYAZIT Haci vom 25. 02. 2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 02. 2000, Zahl : 00 01.427- BAW, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neurlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Bagimsiz Federal Iltica Kurulu adina, kurul üyesi Mag. Volker NOWAK I Nr. 76/1997 numarali Resmi Gazetede (iltica Yasasi) yayimlanan 1997. Tarihli Iltica Yasasinin 1 Nr.126/2002 sayili Resmi Gazetede yayimlanan yürürlükteki metinin 38. Inci fikrasi ile beraber uygulanan Genel Idari Yasasinin 66. Inci maddesinin 4. Üncü fikrasi uyarinca asagidaki karari vermistir. Iltica Kanununun 32. Inci maddesinin 2. inci fikrasinin BAYAZIT Haci Nin Federal iltica dairesinin 00 01. 427- BAW sayili ve 22. 02. 2000 Tarihli kararina karsi yaptigi 25.02.2000 Tarihli itiraz kabul edilmis, itiraz edilen karar iptal edilmis ve konu iltica islemlerinin yeniden baslatilmasi ve yeni bir karar verilmesi amaciyla tekrar Federal iltica Dairesine havale edilmistir.

 

            B E G R Ü N D U N G

1. Die berufende Partei, die behauptet, am 14.01.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist zu sein, stellte am 02.02.2000 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG. Die berufende Partei behauptet aus der Türkei zu stammen, der türkischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens zu sein. Vor seiner Einreise nach Österreich hielt sich der Berufungswerber von 1982 bis zum 27.03.1999 schon einmal in Österreich auf. Er wurde am 27.03.1999 nach Istanbul erstmalig abgeshoben und nach neuerlicher Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 21.07.1999 wiederum- dieses Mal – nach Ungarn am 26.07.1999 abgeschoben. Er wurde im Jahr 1995 vom Landesgericht Eisanstadt nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe vom vier jahren und Monaten verurteilt.

Das Vorbringen der berufenden Partei im Rahmen der Einvernahme vor der Erstbehörde am 16.02.2000 ergibt sich aus deren Niederscrift, auf welche vollinhaltlich verwiesen wird.

2 . Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit dem im Spruch genannten Bescheid mit der Begründung ab, er sei gemäß § 6 Ziffer 2 AsylG offensichtlich unbegründet. Gleichzeitig stellte es in einem Spruchteil 11. Fest dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in das Herkunftsland gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

3 . Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in der beide Spruchteilte bekämpft werden. Die Berufungsbehörde wies diese Berufung mit Bescheid vom 11.04.2000, Zahl 215.690/0-x/31/00, ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 26. 02. 2002, Zahl 2000/20/02233-16, Folge gegeben und der zitierte Berufungsbescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4 . Über diese Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat erwogen

4.1. Gemäß § 3 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung vom Asyl. Gemäß § AsylG sind Asylanträge gemäß § 3 leg. Cit. Als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

1. Sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nich die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder

2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen  der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK genannten Gründe zurückzuführen ist oder

3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes trotz Aufforderung nicht mitwirken oder

5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus denen Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK Genannten Gründe besteht.

4.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG ist der Berufung gegen einen gemäß § 6 leg. Cit. Erlassenen Bescheid der Behörde erster Instanz stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Insanz zurückzuverweisen.

4.3. Die Regelung des § 6 AsylG orientiert sich im Wesentlichen an der Entschließung der für die Einwanderung zuständigen Mitarbeiter der Europäischen Gemeinschaften (EG) über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992, wonach ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt, der Asylantrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruft oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt. Gegenstand der Überprüfung der Berufungsbehörde aus Anlass einer Berufung gegen einen auf § 6 leg. Cit gestützten Bescheid ist lediglich die offensichliche Unbegründetheit, nicht jedoch die "schlichte" Unbegründetheit des Antrages (VwGH 23. 07.1998, 98/20/0175). Eine Abweisung eines Asylantrages auf der Grundlage des § 6 leg. Cit. Kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (arg.: 2 eindeutig") ausgeschlossen werden kann (EB zur RV zu § 6 AsylG, 686 BlgNR, 20. GP). Hinsichtlich der Offensichtlichkeit im Sinne des § 6 1. Satz leg cit. ("Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren2) ist ein strenger Maßstab anzulegen.

5. Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall nicht vor. Und zwar weder auf Grund der Erstbehörde herangezogenen Ziffer 2 noch auf Grund der übrigen – nach dem oben genannten Erkenntnis des VwGH ebenfalls zur Prüfung heranzuziehenden – Tatbestände des § 6 AsylG :

5.1. Zu § 6 Z 1 leg. Cit (dem Vorbringen des Asylwerbers ist keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu entnehmen) ist auszuführen, dass die berufende Partei zum Ausdruck brachte, Verfolgung ausgesetzt zu sein, und zwar werde er von einer politischen Gruppe names "graue Wolfe", deren Führer in Österreich ansässig sei, wegen seiner ( unterstellten ) Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Partei mit dem Leben bedroht. Es genügt, wenn die Verfolgung im Herkunftsstaat schlüssig erkennbar vorgebracht wird. Der anwendung des § 6 Z 1 leg. Cit ist damit der Boden entzogen.

5.2. Die Anwendung des § 6 Z 2 leg. Cit. Kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die anwendung dieser bestimmung verlangt, dass die vom Asylwerber behauptete Verfolgungsgefahr nicht Bestimmung verlangt, dass die vom Asylwerber behauptete Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise in einem der in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) begründet ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem eingangs zitierten aufhebenden Erkenntnis aus:

"Im vorliegenden Fall, in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 6 Z 2 AsylG stützt, kann nun der Glaubwürdigkeitsgehalt dieses (als auch des auf die Bedrohung durch einen türkischen Polizisten bezogenen) Vorbringens des Beschwerdeführers (ebenso wie der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Standpunk, die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung entspringe seiner schon fast krankhaften Vorstellungswelt) dahingestellt bleiben. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist namlich von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und – auf deren Grundlage – zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Gebfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen entnehmen lässt. Fragen nach der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers stellen sich bei Beurteilung des Asylantrages nach § 6 Z 2 AsylG nicht (vgl: dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, ZI. 2000/01/0294). Davon ausgehend kann der Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr sei , offensichtlich nicht, auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen, jedenfalls dann nicht beigepflichtet werden, wenn man auch das eingangs erwähnte, mit der Einbringung des Asylantrages erstattete Vorbiringen des Beschwerdeführers, er werde, von einer politischen Gruppe namens graue Wölfe verfolgt, und von besagter Gruppe wegen seiner (unterstellten) Zugehörigkeit zu  Einer gegnerischen Partei mit dem Leben bedroht, berücksichtigt (was allerdings sowohl das Bundesasylamt als auch die belangte Behörde unbeachtet ließen). Das Beschwerdevorbringen erweist sich aber auch insoweit zutreffend, als die Belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum erwänten, vom Beschwerdeführer mit der Einbringung seines Asylantrages erstatteten Vorbringen über eine Verfolgung durch eine politische Gruppe names, grauer Wolfe, hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nicht weiter befragt und darauf, wie erwähnt, in seinem Bescheid, dessen Feststellungen und rechtliche Beurteilung die belangte Behörde war daher schon von vornherein verwehrt, von der Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen Berufungsverhandlung gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (wegen, geklärten, Sachverhaltes) abzusehen (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 22. Nowember 2001, ZI. 98/20/0223). Schließlich durfte die belangte Behörde auch in Anbetracht des (neuen) Vorbringens im Berufungsverfahren, das der Beschwerdeführer durch Beweisanbote zu bescheinigen suchte, ihre Entschidung nicht ohne Durchführung einer Verhandlung treffen (vgl. aus vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, ZI. 99/20/0424)."

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof, an die sich die Berufungsbehörde aus rechtlichen Gründen gebunden fühlen muss, folgend ist aber schlüssig erkennbar, dass aus Konventionsgründen Verfolgung behauptet wird.

5.3. § 6 Z 3 leg. Cit. ("das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht") kommt nicht in Betracht. Schon die beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde, die von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging (diesem aber die konventionsrechtliche Relevanz absprach), vermögen den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen.

5.4. Ein Hinweis darauf, dass die berufende Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes trotz Aufforderung nicht mitgewirkt habe, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, sodass die Anwendung des § 6 Z 4 leg. Cit. Ausscheidet.

5. 5. Hinsichtlich des § 6 Z 5 leg. Cit. (sicherer Herkunftsstaat) ist fest zu halten, dass die Anwendung diesen Norm eine Prüfung der Verhältnisse im Herkunftsstaat im Hinblick auf dessen politischen Verhältnisse, dessen Rechtsordnung und Rechtsumsetzung verlangt und diese Prüfung ergeben muss, dass in dem betreffenden Staat eine Verfolgung Einzelner nahezu ausgeschlossen ist (Rohrböck, Kommentar zum AsylG, 1999, Rz 304). Gemäß den Schlussfolgerungen der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedsstaaten der EG vom 30.11. und 1.12.1992 in London betreffend Länder, in denen im Allgemeinen keine ernstliche Verfolgungsgefahr besteht, sollten bei der Bewertung eines Landes als "sicherer Herkunftsstaat" folgende Faktoren berücksichtigt werden: Frühere Flüchtlingszahlen und Anerkennungsraten, die Achtung der Menschenrecht, demokratische Einrichtungen und Stabilität. Schon im Hinblichk auf das notorische Wissen über das Herkunftsland der berufenden Partei kann nicht zwefelsfrei von einer Achtung der Menschenrechte auch in der Praxis oder von einer ausreichend gefestigten politischen Situation, wie diese § 6 Z 5 leg. Cit. Verlangt, gesprochen werden.  Damit ergibt sich aber, dass schon die von der Ersbehörde getroffenen Feststellungen den Spruch nicht zu tragen vermögen.

6. Aus den angeführten Gründen entbehrt der Antrag auf Asylgewährung jedenfalls nicht eindeutig jeder Grundlage. Auf Grund des Vorbringens der berufenden Partei kann eine asylrechtlich relevante Verfolgung keinesfalls von vornherein ausgeschlossen werden. Da der Asylantrag auch nicht aus anderen als von der Erstbehörde angenommenen Gründen offensichtlich unbegründet ist war, spruchgemäß zu entscheiden.

7. Unter Hinweis auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom 26.02.2002, Zahl 2000/20/0233-16 erscheint aus der Sicht der Berufungsbehörde die Vornahme weiterer Ermittlungen unvermeidlich. In Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315 sind solche weiteren Ermittlungen von der Erstbehörde vorzunehmen. Die Annordnung des Gesetzgebers, dass das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, staat ihre ( umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht ( siehe VeGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315).

Im Fortgesetzten Verfahren gemäß § 7 AsylG wird von der Ersbehörde zu prüfen sein, ob dieser Asylantrag auch tatsächlich begründet oder im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) "schlicht" unbegründet ist.

 

         R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diese Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulassig.

 

Mag.                                                    Wien, am 07.April 2003

F.d.R.d.A.

 

HaciBAYAZIT
Marien Gasse 8/1/6  - 1170 Wien                n, 30 .04. 2003

 

AN DAS

REEPUBLIK ÖSTERREICH

UNABHÄNGIGER BUNDESAASLSENAT Zahl:215.690/18-V111/23/03 - A-1100 Wien, Laxenburger Straße 36

Bayazit Haci, 20.03.1957 geb.,

türk. StA.

Bundesasylamt Außenstelle Wien  - Landstraße Hauptstraße 171  - 1030 WIEN

 

Betreff: 1: Ich möchte Danke für, Der unabhängige Bundesasylsenat Beschluß vom Wien, am 07. April 2003.

 

2: Ich möchte weitere geben Vorinformationen und Beweise: Im Rahmen der Allgemeinen Grundsätze rechtlicher Schriftverkehr 

"mit dem Ziel zu warnen" Wien, am 16. 04. 2003 zur GZ: 20 Cg 19/01 p-24 Landesgericht für ZRS Wien – Wien, am 17. 03. 2003 Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich - Wien, am 31. 03. 2003 Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich, Museumstrasse 7 1070 Wien. – Wien, am 28. 01. 2003 Zahl: 1X-601 BUNDESPOLIZEIDIREKTION WIEN Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten.

 

3.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.2

 

Haci BAYAZIT                                                 Wien, am 18.09.2003
Geb. am 20.03.1957

Mariengasse 8/1/6  1170 Wien                            Wien, am 19.09.2003

 

An das
Bundesasylamt der Republik Österreich
Außenstelle Wien  Landstrasser Hauptstraße 171  A – 1030 Wien

 

Betreff: Berufung gegen den Bescheid vom 08.09.2003 zur Aktenzahl: 00 01.427-BAW, mit dem mein Asylantrag vom 02.02.2000 gem. § 7 Asylgesetz 1977, BGBI 1 1997/76 (AsylG) idgf, abgewiesen wurde.

 

                B E G R Ü N D U N G :

1.Der Verwaltungsgerichtshof Wien der Republik Türkei hatte mit Urteil vom 26. Februar 2002 unter Berücksichtigung der Berufung vom 25.02.2000 und den zusätzlich vorgelegten "Unterlagen in Zusammenhang mit dem Teufel und seinen Helfern" das Verbot aufgehoben. Entsprechend diesem Beschluß hat der UNABHÄNGIGE BUNDESASYLSENAT der Republik Österreich mit Beschluß vom 07. April 2003 gemäß Absatz 2 des Paragraphen 32 des Asylgesetzes der von Haci BAYAZIT am 25.02.2000 gegen den Bescheid des Asylamtes vom 22.02.2000 mit der Zahl 00 01.427-BAW eingebrachten Berufung stattgegeben, den Bescheid, gegen den die Berufung eingebracht worden war, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Einleitung der Asylformalitäten und neuerlichen Beschlussfassung erneut dem Asylamt übertragen:

 

Aus diesem Grund sind die am 02.02.2000 bei der Polizei gemachten Aussagen, die genau so am 03.09.2003 beim Asylamt gemacht wurden, ungültig. a) Da ich der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig bin, b.) da ich das, was ich zu diesem Zeitpunkt sagen wollte, mündlich nicht richtig und vollständig wiedergeben konnte. Beispielsweise habe ich gesagt: "Dieses Verfahren ist das Verfahren zwischen einer zum Schein religiösen Person, die eine Maske des Islam über ihr Gesicht gezogen haben, nichts mit dem Islam zu tun haben, "kein Recht und keine Gerechtigkeit kennen" in Opposition zu sämtlichen religiösen und moralischen Regeln gehen und durch das auf diese Weise von ihnen geöffnete Tor der Zerstörung den Teufel hereinlassen und im Ausmaß ihrer Zerstörungen die Menschen betrügen und daraus Nutzen ziehen, mit mafiosen Methoden arbeiten, die Religion verwenden. 1:1. Zu diesem Zweck habe ich am 29.11.2002 zur GZ: 20 Cg 19/01p-24 an das Landesgericht für ZRS, 1:2. am 14.02.2003 zu der Zahl 3 U 682/02y-1 (BS) beim Jugendgerichtshof Wien als BG, 1:3. am 27.05.2003 beim Bezirksgericht Hernals Anträge zur Aufhebung der Sachwalterschaft eingebracht. Seit meiner Berufung vom 14.07.2003 gegen den abweisenden Beschluß des Bezirksgerichts Hernals vom 27.06.2003 warte ich auf die Erledigung des Akts durch das Berufungsgericht. Wie in diesen Unterlagen angeführt ist, habe ich erklärt, dass in dieser bestellten Angelegenheit der weibliche Teufel, der im Jahre 1988 nach Wien gekommen ist, die Frau des M.C. Sahin, die anderen beiden männlichen Teufel M. C. Sahin selbst und eine weitere Person repräsentiert werden. Es wurde eine Vereinbarung getroffen um zu verhindern, dass die Ereignisse auf dem Wege der Öffentlichkeit und der Gesetze der Kenntnis der Bevölkerung zukommen. Bei dem Verfahren handelt es sich somit um ein Verfahren zwischen den Scheinreligiösen und einem Gläubigen." Da es sich bei den in der Verhandlung vom 03.09.2003 in Zusammenhang mit der Klage in Ablichtung vorgelegten schriftlichen Aussagen um die Fortsetzung der schriftlichen Aussagen vom 25.02.2000 handelt, ersuche ich um seelischen, ideellen und physischen Abschluß des Asylverfahrens entsprechend dieser lebenswichtigen Tatsachen.

 

2.Dieses – auch in den anderen rechtlichen Bereichen eingeleitete – Verfahren ist eine ideelle Arbeit der islamischen Mystik, des Derwischordens, die das Rückgrat der Religion sind, daß das Gewissen der Menschen ist. Ich wollte sagen, dass da die Menschen, die die Religion zu ihrem Werkzeug machen und die ideellen und äusserlichen Gründe für jede Art von Chaos und Anarchie vorbereiten, 2:1. durch die ideelle Arbeit aufgedeckt werden, wie im Schreiben vom 11.08.2003 an Herrn Mehmet ORUC geschrieben wurde, deshalb Feindschaft gegen mich und meine Familie hegen. Die Menschen haben seit Jahren darauf gewartet, dass dies alles ans Tageslicht kommt. Währenddessen war der Teufel nicht untätig, hat die Menschen getäuscht und 2:2. Hat sich – wie im Schreiben an Prof. Yasar Nuri Öztürk angeführt – Helfer zugelegt.

3.In dem für das Bezirksgericht Hernals geschriebenen psychiatrischen Gutachten vom 15.06.2002 sind die Gründe 1. wahnhafte Störung und 2. psychisch krank angeführt. Dies nach meinen Schreiben, in denen ich die ideellen und lebenswichtigen Dimensionen angeführt hatte. Nach den in meinen Schreiben angeführten drei Zuständen wurde der vierte Flügel des tatsächlichen Handelns und der Zerstörung von M.C.Sahin und der zweiten Person repräsentiert. Jene, die gedanklich rassistische Gefühle in sich tragen, schoben, nachdem alles über den verfluchten Teufel aufgedeckt worden war und mittels des Internet und den Konsulaten ihre Tätigkeiten in anderen Ländern bekannt gemacht wurden, "die anderen Flügel vor". Es kamen von hier und aus der Türkei laufend telefonische Provokationen und Einflüsterungen, in denen es hieß. "Nähere Dich ein wenig, bringe Musik in das Ideelle, sage nichts, wenn sich der Teufel nähert. Damit von dort Menschen kommen, die die Religion zu ihrem Beruf gemacht und die Maske der Religion über ihr Gesicht gezogen haben, und als Zeugen auftreten." Es sind zu verschiedenen Zeitpunkten Telefonanrufe gekommen. Von der Nummer 06767407300 und anderen Nummern, drei Mal von der Nummer 067605443591, davon einmal am 3. Juli 2003. Wenn ich abhebe, spricht der Anrufer nicht, er lässt mich Musik hören. Er will "psychologischen Druck ausüben", indem er sagt, dass sie traurig sein werden ohne mich. Diese Menschen haben den Vorhang des Schamgefühls zerrissen und haben dem Teufel Unterschlupf im ideellen Körper gewährt. Und aus diesem Grund hat der Teufel Zerstörungen am Deckenbalken hervorgerufen. Die Zerstörungen am Dachbalken: Prof. Y.N. Öztürk schreibt in seinem Artikel vom 07.09.2003: " Wir alle wissen, dass die Luftverschmutzung die Ozonschicht durchlöchert hat dieses Loch laut Aussage des Professors aus den Vereinigten Staaten von Amerika Stephen Hawking die dreifache Größe des amerikanischen Kontinents erreicht hat. Wegen dieses Loches wird die Welt von radioaktivem und von ultravioletten Regen bedroht." Hawking persönlich meint, dass diese negative Entwicklung ein Vorzeichen für den Weltuntergang ist. (Die Decke ist das Weltall, der Deckenbalken ist die Ozonschicht). (Wenn die Geistlichen, um ihre Welt zu flicken, die Religion zerreissen und die Gottesehrfurcht sowie die Vorhänge des Schamgefühls zerstören, wird die Ozonschicht durchlöchert und es regnet Negatives auf die Welt herab). Es könnte im September oder Oktober 2002 gewesen, dass Allah mit dem Gürtel zuschlagen und die Teufel auseinanderjagen ließ, die sich am Dachbalken eingenistet haben. Nach diesem Vorfall gingen drei Personen, die die in dem wegen der Sachwalterschaft an das Bezirksgericht Hernals geschriebenen Schreiben vom 15.06.2002 angeführten Gruppen repräsentieren, zwei von ihnen Brüder, von denen einer Geistlicher ist und Tevrad Hoca heißt und ich in die Moschee in 1150 Wien, Löhrgasse zum rituellen Abendgebet. Tevrad Hoca hat ein in albanischer Sprache geschriebenes Religionsbuch gebracht und wir haben gemeinsam das Buch durchgesehen. Ich wollte das Buch aus Hochachtung an einen höherliegenden Platz stellen. Der jüngere der beiden Brüder hat das Buch genommen, hat es zerrissen und in den Mist geworfen. Ich habe es wieder aus dem Mist herausgenommen. "Die hatten diesen Vorfall offenbar schon vorher so abgesprochen." Das rituelle Abendgebet hat Tevrat Hoca geleitet. Nachdem das Gebet zu Ende war, wollte der Geistliche beten. Der Teufel hat sich ihm nun genähert. Der Geistliche hat den Mund geöffnet und "hat gegähnt". Er hat damit begonnen, innerlich anders und äußerlich anders zu beten. Damit wollte er, dass ich zu dem von ihm innerlich gebeteten "Amen" sage. Nach dem Gebet sind wir aufgestanden und sind hinausgegangen. Die drei, die zum Zwecke der Bestreitung ihres Lebensunterhalts die Religion zu ihrem Beruf gemacht, die Maske des Islam über ihre Gesichter gezogen hatten, haben draußen ihre Köpfe zusammengesteckt, einander ihre Hände über die Schultern gelegt, ihren Atem zusammengetan und hinter mir den Teufel nachgeschickt. Bis ich zu Hause war, hat der verfluchte Teufel mich immer und immer wieder angegriffen. Auch die Heiden aus Mekka zur Zeit unseres Propheten Mohammed schickten im Kampf zur Vertretung ihrer Stämme jeweils drei Personen auf das Feld.

 

D e r   T e u f e l   h a t   d i e s e n   d a s   g l e i c h e   m a c h e n   l a s s e n.

4.Im Rahmen des Sachwalter-Gutachtens vom 02.02.2002 hat mich Dr. Med. Georg Pakesc gefragt, weshalb ich einen Sachwalter haben wolle. Ich habe ihm daraufhin geantwortet, dass mir der Staat dabei behilflich sein soll, gegen jene Personen, gegen die ich Anklage erhebe, eine Klage einzubringen, für meinen Sohn und meine Tochter ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen und mir zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt beigeben soll. Dr. Med. Georg Pakesc sagte, dass ein Verfahren eingeleitet werden würde, da das meinen Sohn betreffend zu erstellende Gutachten den Zeitpunkt und die Bedeutung des Vorfalls dokumentieren würde. Das meine Tochter betreffend zu erstellende Gutachten bescheinigt im Lichte der Vorfälle, die sich bis zum jetzigen Zeitpunkt ereignet haben, die Aktivitäten jener Menschen, gegen die ich Anklage erhebe. Zu diesem Zeitpunkt oder in meinen Schreiben gibt es keine Anzeichen für eine Krankheit. Alles was geschrieben wird, wird zur Beweisbarkeit dann geschrieben, wenn sich seelisch, ideell und physisch drei Beweise ergeben haben.

 

4:1.Wie in dem – an das Bundesministerium für Justiz gerichteten – Schreiben vom 31.03.2003 angeführt, bin ich zwischen dem 15.12.2000 und dem 20.02.2003 monatlich in das sozialmedizinische Zentrum Baumgartner Höhe gegangen. Nicht weil ich krank war, sondern damit die Ärzte verstehen, wie der Teufel arbeitet und damit für das Gericht ein ärztliches Attest erstellt wird. Ich habe zu keinem Zeitpunkt psychische oder physische Medikamente genommen. Ich hatte auch keinen Bedarf. Die Ablichtung des Geschriebenen befindet sich in der Beilage.

 

Beilagen: 1. 1:1., 1:2., 1:3., 2., 2:1., 2:2., 3., 4., 4:1. "a.) Sie haben den Irrweg gekauft,Mehmet Oruc 01.09.03;" "b.) Bruchstücke der Lava, Mustafa Kaplan 05.09.03;" "c) Scheinreligiöse und Gläubige,Prof. Yasar Nuri Öztürk 14.09.03;"

die schriftlichen Dokumente haben als Quellen den Koran und geschichtliche Unterlagen. In Hinblick auf die Aufdeckung der Zerstörungen jener Menschen, gegen die ich Anklage erhebe, meine Kinder und meine Frau, das Gewissen der Menschen, haben diese Vorfälle eine lebenswichtige Bedeutung. Ich ersuche höflichst darum, dass das Asylamt zusammen mit diesem Geschriebenen die in der Beilage vorgelegten Schreiben, deren Datum jeweils hervorgeht, an Stelle der Aussagen vollständig akzeptiert, die am 03.09.2003 gemacht wurden.

 

Amerkung: In Hinblick auf die lebenswichtige Bedeutung der Angelegenheit ersuche ich darum, dass dem Asylamt von den ideellen, moralischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Institutionen der Welt, die mit der Sachlage zu tun haben, Informationen und Unterlagen zugesandt werden und zu diesem Zweck die erforderliche Zeit eingeräumt wird.

P.S.: Weitere Erläuterungen zu dieser Berufung werde ich übersetzen lassen und innerhalb einer Woche nachreichen. Beilage,2:1.,a.),b)
        Mit vorzüglicher Hochachtung

             Hacı BAZAYIT
Beilage: 37 seiten.

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Haci BAYAZIT
Geb. am 20.03.1957                               Wien, am 26.09.2003
Mariengasse 8/1/6  1170 Wien                Aktenzahl: 00 01.427-BAW

 

An das
Bundesasylamt der Republik Österreich
Außenstelle Wien     Landstrasser Hauptstraße 171  A – 1030 Wien

 

Betreff: Weitere Erläuterungen zu dieser Berufung werde ich übersetzen lassen und innerhalb einer Woche     nachreichen.  Datum, am19.09.2003  ich habe geben; Weitere Beilagen. 2:1.,a).,b).,c)
Wegen:  Berufung gegen den Bescheid vom 08.09.2003 zur Aktenzahl: 00 01.427-BAW, mit dem mein Asylantrag vom         02.
02. 2000 gem. § 7 Asylgesetz 1977, BGBI 1 1997/76 (AsylG) idgf, abgewiesen wurde.

 

B i s m i l l a h i r r a h m a n i r r a h i m                                                                            

Beilagen: 2:1 (Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Allerbarmers)
Mögen die Grüße, der Segen und die Gnade Allahs über Euch sein. Betet für unseren geliebten Propheten Mohammed und wünschet ihm Frieden mit aller Ehrerbietung.                                   

Mögen die Schüler und Gefährten Mohammeds sowie seine nächsten Angehörigen, die Freunde Allahs, seine Heiligen, seine Reformatoren, seine höchsten Koran-Exegeten, seine Vorbeter und jene, die deren Weg beschreiten, gegrüßt sein. Allah möge die Zuneigung, das Wohlwollen der von ihm Geliebten den von ihm Geliebten zukommen lassen, möge die Schleier der Sorglosigkeit beseitigen und sie vor jeder Art von Unglück bewahren.

Lieber älterer Bruder Herr Mehmet Oruc !                                              
Allah hat alle Welten auf dem Gebet, " der Religion, der Moral, dem Ideellen" und der Rechtschaffenheit, der "Gerechtigkeit" errichtet. Aus diesem Grund teilen sich die Menschen in drei Bereiche auf. Jene die wählen, jene die gewählt werden und die Auserwählten! Die hier Auserwählten sind jene, die mit Hilfe Allahs, dem Wohlwollen und der ideellen Unterstützung von jenen, die er liebt, die Wege der Zerstörung und die Sümpfe des Teufels und seiner Helfershelfer ans Tageslicht bringen und so zur Warnung der Menschen den obenstehenden Spuren nachgehen und die Brücken zwischen den Jahrhunderten errichten und sie sind die Hände, die das Licht an den Brückenköpfen halten.

In Erfüllung gegangene Prophezeiungen und Scharfsinn werden unter der Zunge zur wiederholten Rezitation religiöser Formeln und befinden sich in dem ideellen Gebäude, in dem der Untertan mittels den vier Hauptgrundsätzen des Koran, dem maßgeblichen Vorbild Mohammeds (bei seinem Tun, Sprechen oder unausgesprochenem Gutheißen), die einheitliche Ansicht islamischer Gelehrter und dem Vergleich sowie die Redlichkeit, die Gotteserkenntnis, dem Derwischorden und dem Kreis des Scheriatsrechts befindet und seelisch und äußerlich geschützt ist !

Wenn man für die einheitliche Auffassung islamischer Gelehrter ein Maß nehmen muß! Zu der Zeit, als sich der heilige Muaviye in der Gemeinschaft der strengen Frömmigkeit aufhielt, wurde er zum Schreiber der Offenbarungen und befand sich beim Propheten Mohammed. Als er sich später von der strengen Frömmigkeit entfernte und sein Herz von der Thron-Leidenschaft erfüllt wurde, widersetzte er sich dem Kalifen, sah die Nachkommenschaft des Propheten Mohammed als Gegner für seine Herrschaft an und hegte Feindschaft. Hier ist ein Weg der Weg der strengen Frömmigkeit und ein Weg der Weg des Throns. Diese Weggabelung wird von einem Teil der Mohammedaner nicht verstanden und sie nehmen es zu leicht. Ein anderer Teil nehmen die Situation jener als Maß, die es zu leicht nehmen, verlassen zunächst die Einmütigkeit und den Vergleich, danach Mohammeds maßgebliches Vorbild, zerstören die Brücken, bewegen sich in Richtung Konfessionslosigkeit und verlassen die Religion.

Der Vergleich hingegen sind die Informationen, deren Quelle die 12 nächsten Angehörigen des Propheten Mohammed, die Vorbeter sind, sowie die Wahrheit des Islam, die islamische Mystik und die die Glaubens- und Lebens-verpflichtung zweier Vorbeter des festen Glaubens sowie von vier Vorbetern der Konfession beinhalten. Wenn die Menschen Religion, Moral und das Ideelle als Horizont sowie die Gerechtigkeit als Grundlage nehmen, öffnen sich mit der Entstehung der einheitlichen Ansicht islamischer Gelehrter, die die dritte Hauptbestandteil des Islam ist, im Himmelsgewölbe die Tore der Gnade und beginnen die Winde des Ideellen und der Gerechtigkeit zu wehen.

Das Gegenstück Entstehung der einheitlichen Ansicht islamischer Gelehrter in der ideellen Welt ist die Gotteserkenntnis mittels der Sinne, das Wissen um die göttliche Vorsehung, der Schutz der Menschen.

Bei der Einflüsterung des Teufels und der Zauberei hingegen befinden sich unter der Zunge verborgen oder offen Schimpfwörter und werden durch Rassismus, ideellen Separatismus, den Missbrauch der Religion als Werkzeug für die Politik und dem Nutzen, durch übertriebene Musik und Vergnügen, die sich im Herzen festsetzen, die Grundfesten des ideellen und äußerlichen Gebäudes, in dem die Menschen geschützt werden, zur Explosion gebracht und durch alle Arten von Unrechtmäßigem und Verdächtigem das Innere, den ideellen Körper zerstört und durch die Schleier der Sorglosigkeit, die such auf das Herz gesenkt haben, zur Flughafenpiste des Teufels wird. "Der Teufel landet oder hebt ab mit den unter der Zunge eingenisteten offenen oder verborgenen Schimpfwörtern."  

Aus diesem Grund sind deshalb, da die Berichtigung und der Zauber eine Kraft darstellen, die der Teufel und seine Helfershelfer aus der Zerstörung schöpfen, zum verlieren verurteilt. Gemäß dem göttlichen Urteil Allahs.

Lieber älterer Bruder Herr Mehmet Oruc! Hier sind Wundertaten und Scharfsinn oben, die Einflüsterungen des Teufels und die Zauberei sind unten und sind voneinander getrennt wie schwarz und weiss.

Der Islam: Ist die Lebensordnung, die Allah für seine Untertanen auf der Welt und im Jenseits ausgewählt hat. Das Ideelle: Sind das Kreuz und das Rückgrat dieser Ordnung und die ideellen Stufen im Grad der Gottesver-ehrung. Die islamische Mystik und der Derwischorden: Sind die Mittel der ideellen Stufen und das ideelle Gebäude, in dem der Untertan ideell und äußerlich geschützt ist. In der letzten Zeit der Osmanen wurde Musik in die islamische Mystik eingebracht, wodurch der ideelle Körper zerstört wurde, die Menschen die Spuren durcheinander brachten und sich auf vier große Wege der Zerstörung aufteilten. Zwei von ihnen haben die Vorreiterschaft in der Zerstörung übernommen. Die anderen nehmen den durch diese freigemachten Platz ein. Man die Religion zum Werkzeug für die Politik und dem Nutzen gemacht. Eine Seite haben jene eingenommen, die unrechtmäßiges offen als rechtmäßig bezeichnen und diese fördern und so ideellen Separatismus betreiben. So wurden die Menschen in einen für jede Art von teuflische Einflüsterung und Zauberei empfänglichen Zustand gebracht und die ideellen und äußerlichen Gründe dafür geschaffen, dass eine Seite des Gebäudes einbricht. Somit rutscht wegen dem gestörten Gleichgewicht die andere Seite auf die eingebrochene Seite. Allah beseitigt jene, die die Religion zum Werkzeug für ihre Interessen machen und zerstören. Über den Ereignissen vom 28. Februar 1997 schweben diese Tatsachen. Allah hat danach mit seinen göttlichen Ermahnungen vom 17. August 1999 sämtliche Anstalten und Institutionen der anderen Seite völlig durcheinandergewirbelt, alles ans Tageslicht gebracht und die Menschen gewarnt. Im Sommermonat des Monats 1999 war ich in der Türkei. Die Menschen hatten begonnen, das von ihnen erlebte für Religion zu halten und es als einen ideellen Rang aufzufassen, mit dem Teufel in Kontakt zu treten. Sie wollten eigentlich nicht als Zeugen gegen den Teufel und seine Helfershelfer auftreten. Da Allah das alles wusste, hat er in diesen Tagen mit dem satanistischen Vorfall der Sehriban die Tagesordnung gegen die Teufel gedreht, damit die Menschen sich am Horizont dem Ideellen und der guten Moral zuwenden. Das alles muß man wissen. Jene die das wissen und dazu schweigen, tragen die Verantwortung für benachteiligte und unschuldige Menschen.

Liebe Moslems. Das die Menschen sich von den Einflüsterungen des Teufels und der Zauberei befreien und sich den Wundertaten und dem Scharfsinn zuwenden, ist dadurch möglich, dass sich die drei Schleier der Sorglosigkeit heben, die sich über dem Herzen befinden. Das Mittel für diese ideelle Ausbildung ist die islamische Mystik und der Derwischorden. Die islamische Mystik und der Derwischorden sind das ideelle Gebäude, in dem der Untertan ideell und äußerlich geschützt ist und sein erstes Tor ist Vera Billah (Der Schutz des Ich vor dem Teufel).

Vera ist das Erwachen des Ichs aus der Sorglosigkeit und der Schutz des Herzen, dessen Grundlage das Gebäude ist, vor allen Angriffen des Teufels.

Sämtliche ideellen Ausbildungen beginnen danach und werden die Menschen auf die Zustände vorbereitet, die die Gnade und den Segen Allahs bringen.

Meine lieben Geschwister. Nachdem das Fundament und das Innere des Gebäudes, in dem der Untertan ideell und äußerlich geschützt wird, gereinigt wird, wird das Herz mit der wiederholten Rezitation religiöser Formeln beschäftigt, in dem die Namen Allahs vorkommen. Es gibt zwei Arten dieser Rezitation. Die eine ist laut und die andere ist lautlos. Die lautlose Rezitation gründet sich auf unsere Heiligkeit Ebu Bekir, und setzt fort mit seiner Heiligkeit Naksi bendi. Wir setzen diese Rezitation in unserer ideellen Arbeit gemäß der islamischen Überlieferung die besagt, dass die Person mit dem zusammen ist, den er liebt, vor oder nach jedem rituell vorgeschriebenen Gebet im Herzen fort. Die laute Rezitation hingegen gründet sich auf unsere Heiligkeit Ali und setzt fort mit seiner Heiligkeit Abdul Gadir Geylani. Wir nehmen auch diese Rezitation in unserer ideellen Arbeit lautlos auf, passen sie unserer Atmung und unserem Herzschlag an und nehmen sie unter unsere Zunge. So schlafen wir mit der Rezitation ein und wachen mit der Rezitation auf. Deshalb kann der Teufel für den Fall, dass geträumt wird nicht dazwischen fahren und den Traum durcheinander bringen: Und die Zunge kann keine Heuchelei, Lügen und Schimpfwörter aussprechen.

Liebe Moslems. Die drei Bedingungen für diese ideelle Arbeit sind: "Die Beseitigung der drei Schleier der Sorglosigkeit, die ideelle, gedankliche und physische Überschreitung der drei Brücken". "Der Schutz der sieben Tore, die sich für den Menschen in die innere und in die äussere Welt öffnen und es gibt vierzig ideelle Stufen". "Das ist der Abschluß des islamischen Kreises durch Wissenschaft und Gefühle zur Wahrheit." Allah möge jeder Arbeit in dieser Richtung Gnade und Segen zuteil werden lassen. Die Grüße, der Segen und die Gnade Allahs mögen über Euch sein. Allah möge Euch Gefährte und Helfer sein. Allah möge Euch bewahren. www.islamdairesi.com Wien, 11.08.2003 Haci Bayazit

Beilagen: a.) "S i e  h a b e n  d a s   A b i r r e n  g e k a u f t"

Der Wertvollste aller guten Ratschläge, der Kern, ist es sich mit Männern Allahs zu treffen, mit diesen zusammen zu sein. Und ein Mann Allahs zu werden und sich an den Islam zu heften ist davon abhängig, unter den verschiedenen Konfessionen der Moslems den richtigen Weg unseres Propheten Mohammed zu umklammern, der als der Abschnitt der Befreiung überbracht worden ist. Solange man nicht den Weg dieser Älteren beschreitet, kann es keine Befreiung geben. Solange man sich nicht dem unterwirft, was diese verstehen, kann man keine Glückseligkeit erreichen. Man muß wissen, dass es ein tödliches Gift darstellt, wenn man Freundschaft mit einem Menschen führt, der sich auch nur in der Größe eines Senfkorns von dem richtigen Weg dieser Älteren entfernt hat. Er muß ein Gespräch mit diesem so schrecklich ansehen wie einen Schlangenbiß. Männer der Religion, die keine Angst vor Allah haben, sind Ungläubige, welcher Konfession sie auch angehören. Man muß sich davor schützen, mit diesen zu sprechen, Freundschaft mit ihnen zu pflegen, ihre Bücher zu lesen. Die gesamte in der Religion vorkommende Zwietracht und die ungebärdige Religionsfeindschaft ist das Böse, das solche Ungläubigen zurückgelassen haben. Diese haben dabei geholfen, dass die Religion zusammengebrochen ist, umd die Weltherrschaft zu ergreifen. Im sechzehnten Koranvers der Bekara-Sure heißt es: "Sie haben die göttliche Führung abgegeben und das Abirren gekauft. Sie konnten bei diesem Geschäft nichts gewinnen. Sie konnten den richtigen Weg nicht finden." Dieser Koranvers teilt dies alles mit. Als eine Person sah, daß Satan gelassen und freudig saß und nichtversuchte irgendjemanden zu täuschen, fragte "Warum sitzt Du tatenlos herum und versuchst nicht die Menschen zu täuschen ?" , sagte dieser " die schlechten Männer der Religion in dieser Zeit machen meine Arbeit sehr gut, sie lassen mir dabei, die Menschen zu täuschen, keine Arbeit übrig."

Wir dürfen nicht dessen überdrüssig werden immer wieder mitzuteilen, dass man Abstand davon nehmen soll, Freundschaft mit schlechten Menschen zu pflegen, deren Bücher zu lesen. Denn die Grundlage dieser Sache sind diese beiden Dinge. In unserer Zeit haben Spione, konfessionslose die Gestalt die Gestalt von Männern der Religion angenommen. Es ist kein Mann der Religion mehr zu finden, der die Wahrheit kennt und ausspricht. Um die Glückseligkeit zu erlangen, gibt es keinen anderen Ausweg mehr, als die Bücher der auf dem Weg unseres Propheten Mohammed Befindlichen zu lesen. Sämtliche Bücher des Buchverlags Hakikat Kitabevi sind unter jenen Büchern zusammengetragen worden, die dem Weg unseres Propheten Mohammed folgen. All diese empfehlen wir den Moslems.

Die Älteren haben sich an Mohammeds maßgebliches Vorbild bei seinem Tun, Sprechen oder unausgesprochenem Gutheißen geklammert und haben Abstand von der Ketzerei genommen. Deshalb sind sie nicht traurig, wenn es das Schicksal so will, dass sie sich an die Mohammeds maßgebliches Vorbild klammern und sie damit nichts erreichen, sie sind im Gegenteil erfreut darüber.

Seine Heiligkeit Hâce Ubeydüllah-i Ahrâr sagt: "Wenn sie uns einige seelische Zustände vermitteln, jedoch in uns nicht die religiöse Überzeugung unseres Propheten Mohammed einpflanzen, bin ich meiner Auffassung nach vernichtet. Wenn sie mir die religiöse Überzeugung unseres Propheten Mohammed geben, jedoch überhaupt keine seelischen Zustände vermitteln würden, wäre ich gar nicht betrübt. Weisheiten und Warnende Beispiele (Mehmet Oruç) 01.09.03

Beilagen: b.) S t ü c k e   a u s   L a v a ...

Unser Bruder Mustafa Çelik, der Schriftsteller, hat folgendes aus der großen Erfahrung seines Gehirns herabtropfen lassen: "Jene, die im Vertrauen auf ihren Scheich, auf ihren Herrn, auf ihren Vorgesetzten, auf ihre politische Partei die Untertanenschaft gegenüber Allah, möge er gepriesen sein, vernachlässigen, jene die daran glauben, dass dies sie im Jenseits retten wird, die in Not Geratenen des heiligen Gefühlshandels. Jene, die diese dazu überreden, sind jene, die den heiligen Gefühlshandel betreiben." (Vakit, 12 August 2003) Gibt es in der heutigen Welt solche Menschen ? Oder gibt es sehr viele?..

Der höfliche junge Mann hockt in der islamischen Hochschule und ich erzähle ihm etwas religionsgesetzliches. Er sagt, dass er das von seinen älteren Brüdern nicht so gelernt habe. Er hat seinen Verstand in die Tasche seines älteren Bruders gelegt, hat diese Tasche über die Beweise der Religionsgesetze gestellt und bemerkt das nicht einmal.
Ein anderer höflicher junger Mann ist in einem europäischen Land in einem Derwischkloster zum Stellvertreter eines Kalifen geworden. Der Scheich hatte ein Foto machen lassen, auf dem er von Kopf bis Fuß zu sehen ist und hatte es dem jungen Mann gegeben. Ich habe zu dem jungen Mann gesagt, dass der Scheich nicht auf diese Weise angeben solle, da das sei eine Sünde sei und als ich ihn an die Bestimmung der Religionsgesetze erinnerte, sagte er: "Unser Scheich ist ein Pol, er weiß alles gut!" Er hat seinen Verstand in die Tasche seines Scheichs gelegt, hat diese Tasche über die Beweise der Religionsgesetze gestellt und bemerkt das nicht einmal.

Jene, die die Führungspersönlichkeit ihrer Partei zum "Mehdî" ernannt haben, kennt Ihr ohnehin. Es hat sich ein ungeheuerlicher Religionsmarkt aufgetan, die heiligen Gefühle der Massen, die sich seit achtzig Jahren von der Religion entfernt haben und unwissend gelassen wurden, werden unentwegt ausgebeutet. Um die Unwissenden herum, die nicht wissen, wie man nach der Sunna die rituelle Waschung vornimmt, sammeln sich die Haufen und es gibt nicht einmal jemanden, der die Koran-Vermittler grüßt.

Çelik schreit unentwegt: "Jene, die ihren persönlichen Nutzen und ihre persönlichen Begierden unter der Kleidung der Religion verbergen, um die gläubigen Massen leicht zu betrügen und zu steuern, sind jene, die Handel mit den heiligen Gefühlen betreiben."

Daraus besteht die ganze Angelegenheit. Auf der legalen Seite der Welt der Religionsmißbrauch jener Klasse, die die Religion nicht mag und auf der illegalen Seite der Religionshandel jener, die sich als religiös ausgeben. Man weiß nicht mehr, wohin man den Schritt machen soll.

Aus dem Munde von Mustafa Çelik hingegen rinnt weiterhin Lava:                                             
"Jene islamischen Geistlichen, Scheichs, Führer, Professoren, Dozenten und Doktoren, die sich darum bemühen, dass der Koran für die Fehler der Personen und Gruppen, die Morde der sozialen und politischen Systeme und die unsinnigen und faulen praktischen Handlungen der Führenden als ein Dokument verstanden wird, das ein Mäntelchen vorbereitet, sind Herzenssträflinge, die ihren Lebensunterhalt dadurch bestreiten, indem sie mit den heiligen Gefühlen handeln."

Während diese Wörter aus meinem Gehirn auf die Tasten niedergehen, stört mich die Hitze der Lava. Meine Finger könnten sich entzünden. Spränge doch ein ernsthafter Funke über und entzünde dadurch den Talar der Betrüger. Vielleicht könnte nur durch so einen Brand die Ruhe auf dem Marktplatz einkehren. Meinen Sie, dass Mehdîs, Frieden über ihn, Nachricht über die Herstellung einer Sammlung mit vielen "Köpfen von islamischen Geistlichen" auch deswegen erfolgt ist?.. mkaplan@vakit.com.tr 05.09.03

Beilagen: c.) Artikel des Prof. Yasar Nuri Öztürk vom 14.09.03 mit dem Titel  ("Zum  Schein  religiöse Person und Gläubiger").

ICH habe es STETS gesagt und sage es weiterhin: Der Gläubige ist Allahs Gnade, die zum Schein religiöse Person Allahs Plage). Die zum Schein religiöse Person ist ein Unglück, das Allah über jene bringt, die den Wert des Gläubigen nicht erkennen. Eines der Grundprobleme unserer Gesellschaft ist die der Unterscheidung zwischen der zum Schein religiösen Person und dem Gläubigen. Jene, die dieses Land regieren, haben Jahre über Jahre keine Gläubigen produziert und haben den Wert jener nicht erkannt, die mit ihren eigenen Bemühungen zu Gläubigen werden konnten. Der Mangel an Voraussicht dieser Leute wurde von jenen bemerkt, die es zum ertragsreichsten Beruf gemacht haben, Menschen auszubeuten und mit Allah zu betrügen (die Ausdrucksweise entstammt dem Koran) und es wurde in dem völlig leeren Raum eine gewaltigeIndustrie für zum Schein Religiöse errichtet. Scheinreligiosität ist ein Industriezweig, der die Religion zum Mittel für Interessen, Sessel, Druck, Herrschaft macht. Das Geschäft hat grundsätzlich weder eine Religion, noch einen Glauben. Seine Religion und sein Glaube, seine Gottheit, seine Gottesverehrung sind stets sein Nutzen und seine Rechnung. Eine der ertragsreichsten, aber auch grausamsten Geschäftszweige ist die Scheinreligiosität. Schein - Religiöser hingegen ist der Name und der Titel jener Person, die sich diesen Industriezweig zum Beruf gemacht hat.

DER SCHEINRELIGIÖSE MAG DEN GLÄUBIGEN NICHT                                  
Der Scheinreligiöse ist ein ganz eigener Pharao, der sich auf jene teuflische Kunst sehr gut versteht, sämtliche Dinge, die von Allah verboten wurden, mit dem Stempel "Ich bitte Allah um Verzeihung" zu versehen und zu tun. Kurz gesagt ist der Gläubige eine Gnade, der Dinge für Allah tut, Werte produziert und der Scheinreligiöse ein Übeltäter, der Dinge an Stelle Allahs zu machen versucht.

DER SCHEINRELIGIÖSE ZERSTÜCKELT DIE RELIGION.
Der Gläubige ist eine Gnade für alle Lebewesen, der Scheinreligiöse hingegen eine Mühsal für sämtliche Lebewesen. Der Gläubige liebt die Erschaffenen wegen des Erschaffers. Der Scheinreligiöse hingegen stört die Erschaffenen, um sie dazu zu bringen, den Erschaffer zu hassen. Wenn Muhammed İkbal, der einer der Gewissensmänner des Islam ist, von dem Scheinreligiösen spricht, so macht er darauf aufmerksam, dass dieser eine Kreatur ist, die nicht nur die Welt sondern die Hölle völlig durcheinander bringen könnte.

Der Gläubige entnimmt seine Eingebung, sein Licht aus dem Koran, der auch Glanz heißt. Für den Gläubigen ist die Quelle für den richtigen Weg und die Wahrheit der Koran. Der Scheinreligiöse hingegen sieht als die Quelle für den richtigen Weg und die Wahrheit sich selbst und jene an, die so denken wie er.

Aus diesem Grund stört es den Scheinreligiösen am meisten, wenn man auf den Koran verweist. Der Scheinreligiöse entwickelt künstliche heilige Bücher (Seiten), nimmt diese an Stelle des Korans und teilt die Religion in Stücke auf. (siehe die Müminûn-Sure, 53). Für den Gläubigen gibt es ohne Diskussion ein einziges Buch und das ist der Koran. Für den Scheinreligiösen hingegen gibt es in der Zahl der Seiten, die für ihn nützlich sind, Bücher über die es nichts zu diskutieren gibt. Für den Gläubigen gibt es auch nur eine Person, über die nicht diskutiert werden kann. Das ist der heilige Prophet Mohammed. Der Scheinreligiöse hingegen akzeptiert so viele Menschen, über die nicht diskutiert werden kann, wie es Menschen gibt, die für ihn von Nutzen sind. Für den Gläubigen ist Allah sowohl von der Zahl her, als auch von seiner Schöpferkraft und seiner Kraft und seinen Verfügungen einzig. Für den Scheinreligiösen hingegen ist Allah nur von der Zahl her einzig. Was die Kraft und die Verfügungen anbelangt, hat sich der Scheinreligiöse für jede Angelegenheit auf der Rechnungsliste einen eigenen Reservegott zugelegt. Diese Reservegötter verbirgt er mit einer teuflischen Geschicktheit hinter einer Maskierung. yasarnuriozturk@stargazete.com 14.09.2003

Hochachtungsvoll
Haci BAYAZIT
Beilage: 8 seiten.

 

8.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.4

 

Hacı Bayazıt                                 Wien, 30.04.2005

Alser Strasse 30/26

1090 WIEN                             Wien, am 02.05.2005

 

An den                                                                          

UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Laxenburger Strasse 36

1100 WIEN

 

Betrifft: Schriftliche Aussage zur Verhandlung am 02. Mai 2005 zu der Zahl 215.690/18-VIII/23/03

 

Der Beschluß, der von Mag. Volker Nowak am 07. April 2003 gefasst wurde: “Gemäß Absatz 2 des Paragraphen 32 des Bundesasylgesetzes wird der von Haci BAYAZIT gegen den Beschluß des Bundesasylsenats vom 22.02.2000 mit der Zahl 00 01. 427-BAW eingebrachten Berufung vom 25.02.2000 stattge-geben, der Beschluß, gegen den die Berufung gerichtet war, aufgehoben und dem Bundesasylsenat zur neuerlichen Einleitung der Asylformalitäten und neuerlichen Entscheidung übermittelt.” Die - die Richtigkeit und Lebens-wichtigkeit des Beschlusses beweisenden – Unterlagen werden der Aufmerksam-keit des Gerichts dargelegt. Im Umfang der beim Bezirksgericht Hernals am 25.07.2004 eingebrachten Beantwortung betreffend die “Berichtigung der im Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 16.06.2004 angeführten Gründe” und der dort erläuterten lebenswichtigen Informationen befinden sich der Weg, auf dem die Religion zum Werkzeug der Politik und der Interessen gemacht wird, die Vorbereitung der Personen auf einen Zustand, in dem sie Unglück und Leid verdienen, SOMIT die Zerstörung der öffentlichen Ordnung und des sozialen Gleichgewichts und die Gruppen und Vereinigungen, die die Katastrophe der Welt vorbereiten. Der rechtliche und öffentliche Kampf, den wir persönlich und als Familie gegen diese Gruppen geführt haben und führen, ist in den Asylgesetzen enthalten.

 

                           B E G R Ü N D U N G :

1.Allah hat sämtliche Welten auf dem Gebet (die Religion, die Moral, das Ideelle) und auf Redlichkeit (Gerechtigkeit) errichtet. Der ideelle Zustand und das Leben dieser beiden Bereiche bereiten die Menschen auf Gnade, Segen und Helligkeit  ODER auf Unglück, Not und Dunkelheit vor. Wenn die Kultursäulen, die Menschen des Ideellen unter dem Himmelsgewölbe das Volk auf den Himmel, das Ideelle und auf die strenge Frömmigkeit vorbereiten, dann gelangen die Menschen innerhalb ihres Erschaffungszweckes in einen Zustand, in dem sie Gnade und Segen verdienen, bleiben über der Rechtsprechung, Gesetzgebung und dem Vollzug und es beginnen die Gesetzgebung und der Vollzug damit, den Menschen zu dienen. Wenn die Kultursäulen, die Menschen des Ideellen unter dem Himmelsgewölbe das Volk auf Politik und Interessen vorbereiten, dann gelangen die Menschen außerhalb ihres Erschaffungszweckes in einen Zustand, in dem sie Unglück und Leid verdienen, bleiben unter der Rechtsprechung, Gesetzgebung und dem Vollzug, die Ideologien verwandeln sich in Religionen und es beginnen die Gesetzgebung und der Vollzug damit, den Menschen Probleme zu bereiten.  Dieser Zerstörungsprozeß setzt sich von oben beginnend vom Festungsturm des Ideellen und der Gerechtigkeit “nach unten” als “weiblich und männlich” auf zwei Füßen fort, wird in drei Stufen abgeschlossen; die vierte Stufe setzt sich gedanklich und physisch auf den Grund und wird vervollständigt. “Der Prozeß, daß der Teufel in die drei Gruppen der Zerstörung seine Helfer verteilt, physische Kraft sammelt und die vierte Gruppe in Bewegung setzt, dauert annähernd 20 bis 25 Minuten.” Falls die Zerstörung der Religion dieser Menschen Nachsicht findet, entzieht Allah jenen Gebieten, in denen sich diese Menschen befinden, Schamgefühl, Segen und Fruchtbarkeit. Aus diesem Grund treten alle Arten von nicht registrierten wissenschaftlichen und finanziellen Quellen aus dem Bereich des registrierten wodurch das soziale Gleichgewicht gestört wird.   

2.Die in Österreich seit zehn Jahren durch die Gerichte zu Tage getretenen und von uns gelebten Ereignisse, die die öffentliche Sicherheit und das gesellschaftliche Leben gefährden, für die wir kämpfen, sind nicht zufällig. Seit Jahren haben die Menschen darauf gewartet, daß “diese Ereignisse ans Tageslicht gelangen und Jene, die die Menschen in einen Zustand versetzen, in dem sie Unglück und Leid verdienen, dechiffriert” und die Menschen gewarnt werden. Ich hatte Vorbereitungen getroffen, um im Jahre 1981 als Tourist nach Österreich zu kommen. In das Lebensmittelgeschäft, daß wir in Ankara, Uzayan sokak betrieben haben, sind eine Woche lang vier bis fünf Personen, die umgangssprachlich als Süleyman – Anhänger bezeichnet werden, als Kunden  gekommen. Einige Zeit nach diesen Besuchen dieser Menschen haben sich Ereignisse zugetragen, die sich außerhalb unserer Kontrolle entwickelt haben und es kam schließlich zu dem gerichtlichen Vorfall, der zur Folge hatte, daß mein älterer Bruder ins Gefängnis kam (!). “Ich kam ins Gefängnis ! Mit der Blockierung des Weges nach Europa wollte man verhindern, daß die von uns gelebten Vorfälle in Europa bekannt werden würden.” Die Süleyman-Anhänger, die männliche Seite des Teufels, das rechte Bein, absolviert die dritte Stufe der Zerstörung, nach den Aktivitäten dieser Gruppen schöpft der verfluchte Teufel physische Kraft und setzt den vierten Weg der Zerstörung in Bewegung. “Wie am  10.05.04 in Wien dem Justizministerium schriftlich mitgeteilt wurde, haben diese Menschen, als sie erkannten, daß sie den Jungen (Teufel) nicht retten würden können, sich schon ein Jahr zuvor vorbereitet und auf dem Kalender eine große Zerstörung verwirklicht. Wie in dem in Wien – an das Innenministerium gerichteten – Schreiben vom 01. 03. 2000 erläutert, hat der weibliche Teufel  M.Ş, sich völlig nackt auf meinen Gebetsteppich gelegt und sich das Bild meiner Frau vor das Gesicht gehalten.” Im Kalender der Tugend des Jahres 1997 dieser Gruppe steht geschrieben, (Allah bewahre) eines Tages ist die Gültigkeit des Koran aufgehoben. Jeder Mensch, der an diesem Tag den Kalender liest, erkennt im Verhältnis zu dem “Unrechtmäßigen und Verdächtigen in seinem Blut und in seinem Herzen” insgeheim den Teufel als Herrscher an. Denn Allah ordnet folgendes an: Wir haben den Koran hinuntergebracht, wir werden ihn bis zum Jüngsten Tag beschützen. (!) Aus diesem Grund werden die Gläubigen “am Tag der Abrechnung auf der einen Seite mit dem Koran und auf der anderen Seite mit dem Buch der Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Aber diese Menschen sagen (Allah bewahre), daß die Gültigkeit des Koran aufgehoben ist (und deutet damit an) “wir werden für unsere Taten ohnehin nicht zur Rechenschaft gezogen werden, einigen wir uns mit dem Teufel und täuschen wir die Menschen für unsere Interessen.” Zusammen mit den anderen Gruppierungen bin ich seit Jahren den ideellen, gedanklichen und physischen Belästigungen und deren Druck ausgesetzt. Diese Menschen, die die Füße des Teufels darstellen, haben – um zu verhindern, daß ihre Aktivitäten aufgedeckt werden - Mehmet Cemil Şahin und die Familie namens Metin (!) in der Art und Weise, wie dies am 29. 03. 2005 zur Geschäftszahl 1 P 235/01g-83 dem Bezirksgericht Hernals mitgeteilt worden ist, der Prüfung durch den Teufel unterzogen und sich mit ihnen geeinigt. “Nach dem Schriftstück vom 29.01.05, daß sich unter diesen Unterlagen befindet, haben diese Menschen die meine Kinder betreffenden Vorfälle vom 12.03.05 organisiert.” Zwei Tage, nachdem ich diese Unterlagen am 29.03.2005 dem Bezirksgericht Hernals vorgelegt habe, bei dem das Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist, haben sie, indem sie “mich als Verantwortlichen für die von ihnen programmierten Vorfälle hingestellt haben” und um Druck auszuüben und mich zur Aufgabe zu zwingen am 31.03.05 in Wien die Einleitung eines Verfahrens gegen mich veranlasst. Die Ablichtungen des Protokolls und der Verteidigung der Gerichtsverhandlung vom 26.04.05 umfassen insgesamt 6 Seiten.

Anmerkung: Es ist mein Wunsch, daß Dr. Wolfgang Blatschitz als mein Rechtsanwalt an der Verhandlung teilnimmt.

                                                        Hochachtungsvoll

                                                           Hacı BAYAZIT  

 

8.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.5

 

Behörde                                                                        

Unabhangiger Bundesasylsenat      Zahl: 215.690/32-VIII/23/05  Datum, 02.05.2005

 

Vollschrift der Verhandlungsscrift

Die Sache wird aufgerufen. VL eröffnet die Verhandlung und begrüßt alle Anwesenden. Ansclißend prüft er die Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertrtungsbefugnisse wie oben eingetragen.

 

VL stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden.

Die Verhandlung ist öffentlich.

VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Der Akteninhalt ist den Beteitigten bekannt.

Verlesen wird der gesamte bisherige Akteninhalt, insbesondere:

- der erstinstanzliche Akt, der Berufungsschriftsatz und Ergänyungen

-

VL gibt den Beteiligten Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Festgehalten wird, dass der Berufungswerber ausgezeichnet deutsch spricht, weshalb von der Beiziehung eines Dolmetschers abgesehen werden konnte.

Die Beteiligten bringen ergänzend vor:

Kein Vorbringen

 

E R F F N U N G    D E S    B E W E I S   V E R  F A H R E N S

Verlesen wird das in diesel Sache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2002, Zahl 2000/20/0233-16.

Der BW legt ein Konvolut, bezogen auf den persönlichen Sachverhalt, welches verlesen und zum Akt genommen wird.

 

S C H L U S S  D E S  B E W  E I S F A H R E N S

VL gibt den Beteiligten Gelegenheilt, sich zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern:

BW/BWV verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Berufung.

Ein weiters Vorbringen erfolgt innerhalb der Verhandlung nicht, weitere Anträge werden nicht gestellt.

VL verkündet ISd. § 67g Abs. 1 AVG den Bescheid samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis gemäß § 61a AVG wie folgt:

 

SPRUCH:

111. Gemäß § 8 AsylIG wird BAYAZIT Haci enie befristete Aufenthaltsbere, 01.05.2008 erteilt.

_

                                                            Wien,am 28.August 2007

Scriftliche Ausfertigung des am 02.05.2005 mündlich verkündeten

 

Zu Spruchteil III. (befristete Aufenthaltsberechtigung)

 

5. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und derzeit eine Verbesserung der besonderen Situation der berufenden Partei nicht abgesehen werden kann, war gemäß § 15 AsylG die befristete Aufenthaltsbewilligung im höchstzulässigen Aus­maß zu erteilen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                Mag. Volker NOWAK F.d.R.d.A:

 

8.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.7

 

Hacı Bayazıt

Alser Strasse 30/26                                     Wien, am 05.05.2005

1090 WIEN                                                Eingel, 06.05.2005

 

An den                                                                          

UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Laxenburger Strasse 36

1100 WIEN

 

Betrifft: Ersuchen um Berichtigung des am 02. Mai 2005 gefassten Beschlusses zur Zahl 00 01. 427-BAW. Andernfalls Berufung gegen diesen Beschluß.

                  

Mit dem Beschluß des Bundesasylamtes vom 02.05.2005 wurden meine “Berufungen vom 19.09.2003 bzw. 24.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zahl: 00 01. 427-BAW, gemäß § 7 AsylG” abgewiesen.

Ich ersuche nunmehr darum, daß dieser Beschluß berichtigt wird, lege widrigenfalls Berufung gegen diesen Beschluß ein und ersuche darum, den Akt samt der von mir für die Verhandlung am 02. Mai 2005 persönlich vorgelegten schriftlichen Aussage der Oberinstanz zu übermitteln.

 

        Begründung:

1. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26.02.2002 mit der Zahl 2000/20/0233-16 und der Beschluß des Bundesasylamtes vom 07. April 2003. Der von Haci BAYAZIT gemäß Absatz 2 des Paragraphen 32 des Asylgesetzes gemachten Berufung vom 25.02.2000 gegen den Beschluß des Bundesasylamtes vom 22.02.2000 zur Zahl 00 01. 427-BAW  wurde stattgegeben, der Beschluß, gegen den sich die Berufung richtet, aufgehoben und zur neuerlichen Einleitung des Asylverfahrens und zur erneuten Beschlußfassung wieder dem Asylamt übermittelt.

In den Beschlüssen der zwei Obergerichte hat die Position des Sachwalters die Wichtigkeit des Verfahrens bestimmt und den medizinischen Bereich repräsentiert. Unter Berücksichtigung der vergangenen Zeit und der Handlungsweise des Sachwalters benötige ich keinen Sachwalter. Der rechtliche Bereich hingegen obliegt den Gerichten, wobei es das Ziel ist, “Die Menschen zu warnen. Und das festzustellen, bedarf handfester Beweise”. 

2. Der Beschluß des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 mit der Zahl 00 01. 427- BAW hingegen hatte zum Ziel, den Beschluß, mit dem der Berufung vom 25.02.2000 stattgegeben wurde, mit einem Sachwalter zu tarnen und den Verfahrensakt mit dem ERSTEN, ablehnenden Beschluß des Bundesasylamtes vom 22.02.2000 mit der Zahl 00 01. 427-BAW zu koppeln und dem Sachwalter eine BESTIMMENDE ROLLE auf dem Verfahren zu verleihen.... 

Ich habe – was mir rechtmäßig zustand – im Rahmen der Beschlüsse des Verfassungsgerichts und des Bundesasylamts  gegen den Beschluß des Bundesasylamts vom 08.09.2003 mit der Zahl 00 01. 427- BAW meine Einwendungen vom 19.09.2003 bzw. 24.09.2003 gemacht...

Meine Einwendungen und die Unterlagen, die ich bis zum 02.05.2005 dem Asylamt vorgelegt habe, waren innerhalb des Rahmens der zwei Obergerichte, wobei der Ozean des Überlegens die Wissenschaft darstellt, die Vorbereitung, die den ideellen Gedanken und die physische Dimension der zu meinen ideellen Tätigkeiten zählenden Ereignisse, die sich äusserlich ereignet haben, aufweist. Ob nun die Menschen dies akzeptieren oder nicht, dies sind die Tatsachen, die wir erzählen müssen, die das Innere des Lebens, der ursprüngliche Teil des Lebens sind. Der Umstand, daß die Ereignisse durch die Gerichte ans Tageslicht gelangen und die Menschen gewarnt werden, ist auf die Barmherzigkeit Allah ’s gegenüber den Menschen zurückzuführen.

3. Die Bestellung eines Sachwalters erfolgte meinem Wunsch entsprechend, wobei im Laufe der Zeit die Bemühungen des Sachwalters im Zuge der Erstellung von ärztlichen Gutachten für meine Kinder sowie zur Klagseinbringung nicht dem Ausmaß meiner Erwartungen entsprochen haben. Deshalb dauert mein berechtigter rechtlicher Kampf zur Aufhebung der Sachwalterschaft an.  

Zur Sicherung meiner Ansprüche und meines Rechts ersuche ich hochachtungsvoll darum, die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Es ist mein Wunsch, daß während dem rechtlichen Ablauf des Verfahrens meine Person direkt informiert wird.

Anmerkung: Mein Deutsch war und ist nicht ausreichend. Deshalb habe ich den Beschluß des Gerichts/Senats erst verstanden, nachdem ich ihn mir in die türkische Sprache übersetzen ließ. Deshalb mache ich meine Einwendungen auch erst jetzt.

                                                                  Hochachtungsvoll

                                                                    Hacı Bayazıt

 

8.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.8

 

Hacı Bayazıt

Alser Strasse 30/26

1090 WIEN                                             Wien, am 09.05.2005

 

An den                                                                          

UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Laxenburger Strasse 36

1100 WIEN

 

Betrifft:Ersuchen um Berichtigung des am 02. Mai 2005 gefassten Beschlusses zur Zahl 00 01. 427-BAW.Andernfalls Berufung gegen diesen Beschluß.

 

Mit dem Beschluß des Bundesasylamtes vom 02.05.2005 wurden meine “Berufungen vom 19.09.2003 bzw. 24.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zahl: 00 01. 427-BAW, gemäß § 7 AsylG” abgewiesen.

Ich ersuche nunmehr darum, daß dieser Beschluß berichtigt wird, lege widrigenfalls Berufung gegen diesen Beschluß ein und ersuche darum, den Akt samt der von mir für die Verhandlung am 02. Mai 2005 persönlich vorgelegten schriftlichen Aussage der Oberinstanz zu übermitteln.

Zusatz zum – am 06.05.2005 - beim Bundesasylamt zum oben angeführten Aktenzeichen persönlich vorgelegten Schreiben zur Berichtigung des Beschlusses vom 02.05.2005 bzw. Übermittlung an das Obergericht. 

Laut dem Paragraphen 26 des Asylgesetzes, das im Jahre 1997 in Kraft getreten ist, SIND DIE BEDINGUNGEN DAFÜR, DASS MAN IN ÖSTERREICH DAS ASYLRECHT ZUERKANNT ERHÄLT, daß IHNEN GEGLAUBT WIRD, daß man aufgrund dessen, daß man wegen der Zugehörigkeit zu einer RASSE, RELIGIONSGRUPPE, NATIONALITÄT, EINER SOZIALEN GRUPPE oder weil man eine bestimmte politische Auffassung vertritt, BERECHTIGTE FURCHT DAVOR HAT, VERFOLGT ZU WERDEN und man sich aus diesem Grund im Ausland aufhält, man sich nicht UNTER DEN SCHUTZ DES EIGENEN LANDES BEGEBEN WILL, UND KEIN UMSTAND VORLIEGT, DIE DIE ASYLANTENEIGENSCHAFT BEENDET ODER AUSSCHLIESST.

Die im Asylrecht enthaltenen Bestimmungen “ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER RELIGIONSGRUPPE, NATIONALITÄT, EINER BESTIMMTEN SOZIALEN GRUPPE treffen hier zu. Meine ideelle, gedankliche  und physische Betätigung unter dem Namen “Der Bereich ist das Gewissen der Menschen, innerhalb des Kreises des Islam ! Das Ideelle, die islamische Mystik, der Derwischorden und der Mensch!” innerhalb des Bereichs der rechtlichen Legalität ist religiös, innerhalb einer bestimmten sozialen Gruppe und die göttliche (helle) seite des Derwischordens.

Dies wurde mit dem Entscheid des Verfassungsgerichts vom 26.02.2002 mit der Zahl 2000/20/0233-16 rechtlich bestätigt.

Die Personen, die ich in meinen von mir am 02.05.2005 persönlich vorgelegten Schreiben namentlich erwähnt habe, nämlich M.C. Şahin und Metin, stellen die teuflische Seite des Derwischordens dar, sind die Hand des Teufels, die von den Süleyman – Anhängern geschickt wurden. Aufgrund der Auseinandersetzungen, die ich in den Schreiben angeführt habe, hat Allah diese am 28.02.1997 beseitigt. Der Kampf, den wir auf dem Wege des Asyls kämpfen, dient der Warnung der Menschen, indem die Ereignisse der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die auf diese Art der Kenntnis der Öffentlichkeit zugetragenen Unterlagen stützen sich ideell, gedanklich und physisch auf drei Beweise. Aus diesem Grund sind sie das Rückrat und die Wirbelsäule der Religion, die göttliche seite des Derwischordens. Für den Teufel gibt es keine Zufluchtsstätte. Hätte er eine gehabt, so hätte kein Kampf stattgefunden und gäbe es auch keinen Derwischorden.

Hochachtungsvoll

    Hacı BAYAZIT

Beilage: Schreiben an das BG - Hernals

            vom 26.07.2004 – 5 Seiten       

AN DAS

BEZIRKSGERICHT HERNALS                                   Wien, 26.07.04 

 

Betrifft: Beantwortung und Berichtigung der im Neurologisch – Psychiatrischen Gutachten vom 16.06.2004 angeführten Gründe. 

 

          B E G R Ü N D U N G

 DİAGNOSTİSCHE BEWERTUNG:

a.) Anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10:F 22.0). Unverändert gegenüber früheren Begutachtungen (11.11.2000 und 02.02.2002) liegt ein fixiertes paranoides Wahnsystem vor.

 

Beantwortung:

Ich habe zwischen dem 11.11.2000 und dem 02.02.2002 monatlich regelmäßig das Krankenhaus Baumgartner Höhe aufgesucht, aber nicht weil ich krank war oder bin, sondern um sicherzustellen, daß die Ärzte den Teufel verstehen, der versuchte meine ideellen Bemühungen, die darauf ausgerichtet waren, die Wege der Zerstörung des Teufels aufzudecken, zu verhindern. Allah hat sämtliche Welten auf Gebeten, “Religion, Moral und das Ideelle” sowie auf Wahrheit “Gerechtigkeit” errichtet.

Allah stellt bis zu jenem Zeitpunkt zurück, der seinem Ermessen entspricht, vernachlässigt jedoch niemals. Sämtliche Ereignisse, die sich im Universum entwickeln, wurden innerhalb dieser göttlichen Masse als wechselseitige Gründe geschaffen. Allah, der in tausenden von Metern Tiefe am Meeresgund Süßwasser und Salzwasser trennt, hat auch die Bedingungen dafür, um die sieben Tore des Herzens, die sich zur inneren und der äusseren Welt öffnen,  gedanklich, ideell und physisch zu schützen, auf dem Weg, der zum Horizont, zum Ideellen und zur schönen Moral führt, als wechselseitige Gründe geschaffen und so Großmut und Scharfsinn von außergewöhnlichen Zuständen und dem Zauber des Teufels getrennt:

Diese ideellen Anstrengungen stellen das Rückgrat und die Wirbelsäule der Religion dar und sind die islamische Mystik und der Derwischorden, die im gesellschaftlichen Bereich das soziale Gleichgewicht gewährleisten. Es gibt zwei Zustände der islamischen Mystik und des Derwischordens.

Einer ist der mit dem Teufel! Dieser schöpft seine Kraft aus der Geheimhaltung, lässt den Menschen die religiösen Bücher zerstören und sich so in Vergessenheit geraten, versetzt ihr Ich in einen Rauschzustand und hält sich auf diese Weise vor und hinter jedem jedem Menschen auf, der seinen Einflüsterungen folgt, führt sie weg von dem Weg, der zum Ideellen und zur strengen Frömigkeit führt, läßt sie der eigenen Spur folgen, versetzt sie in einen Zustand in dem sie Unglück und Leid verdienen und bereitet das Unglück der der Welt vor!

Der zweite Zustand ist der Zustand der göttlichen Bestimmung! Dieser deckt sämtliche Wege der Zerstörung des Teufels auf und dechiffriert dessen Helfer, warnt die Menschen und bereitet sie auf einen Zustand vor, in dem sie Gnade und Reichtum verdienen. Der Kampf, den ich und meine Familie seit Jahren führen, indem wir jeder Art von Druck und Einflußnahme geduldig entgegentreten, ist jener,  jene Menschen zu warnen, die sich auf der Seite der göttlichen Bestimmung befinden: 

b.) Er möchte, da er sich als Aufdecker eines großen, zerstörerischen Komplotts fühlt, gegen diese Personen und deren Organisationen Klage einbringen. Gleichzeitig ist er in seiner Sichtweise derart eingeengt, daß er “kein Risiko scheut”, um diesen Personen durch Klagen entgegenzutreten.

Beantwortung:

1. So wie in tausenden von Metern Tiefe am Meeresgund Süßwasser und Salzwasser des Meeres getrennt werden, sind die Ereignisse, die durch die Gerichte  aufgedeckt werden, mit Entschlossenheit aufzunehmen, ohne irgendeine Schwäche aufkommen zu lassen.

2. Falls ein klein wenig Schwäche gezeigt wird, wird eines der Tore zunächst aufgeweicht und danach zerstört, danach finden wir uns in einem der drei Sümpfe wieder und der Derwischorden, den wir verteidigen wandelt sich von der göttlichen Bestimmung zum Aberglauben! Aufgrund dessen stürzt das Gebäude, dessen Zweck der materielle und ideelle Schutz der Menschen ist über uns ein.

3. Falls sich in unserem Herzen gegenüber diesen Gruppierungen eine geringfügige Erweichung einstellt, dann gelangt an die freigewordenen Stellen der Teufel, der aus deren Herzen kommt und verursacht – wie beim verstorbenen Ministerpräsidenten der Republik Türkei Turgut ÖZAL - zunächst eine ideelle und danach eine physische Vergiftung. “Infolge dessen wird die Religion zum Werkzeug der Politik und der Interessen gemacht und wird zum Holz für die Verbrennung der Welt und des Jenseits der Menschen!”

c.) Im Rahmen Systems sieht der Betroffene satanistische Organisationen, die sowohl seine persönliche Situation, die seiner Familie, jedoch auch die Religion und die Welt zerstören wollen. Da er dies aufgedeckt habe, wolle er entsprechende Klagen einbringen:

Beantwortung:

1.Auf der Welt existieren hunderte aktive satanistische Gruppen. 2. In der Türkei gibt es den Mordfall der Satanistin Şehriban, deren Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist. 3. Die Republik Türkei hat den satanistischen Gruppierungen den Krieg erklärt.  4. Um die Schüler gegen den Satanismus zu warnen, hat das nationale Unterrichtsministerium der Republik Türkei an die Eltern tausende Bücher ausgeteilt. 5. Im türkischen Strafgesetz wurde ein Gesetz erlassen, das Haftstrafen ab 3 Monaten für Personen vorsieht, die die Menschen mittels Amuletten, Wahrsagungen in einen Zustand versetzen, die sie empfänglich für die Einflüsterungen des Teufels macht. 6. Vor zwei Monaten wurde im Internet bekanntgemacht, daß im Vatikan der Papst einen materiellen und ideellen Krieg gegen satanistische Gruppen eröffnet hat. 7. Falls für meinen Sohn und meine Tochter ein ärztliches Gutachten erstellt wird, wird die Bedeutung und werden die Zeitpunkte der Vorfälle medizinisch festgestellt.

“Die hier offen ihre Aktivitäten fortführenden satanistischen Gruppen haben keine große Bedeutung. WAS WIRKLICH LEBENSWICHTIGE BEDEUTUNG HAT sind jene Gruppen, die die religiösen Bücher zerstören und die Menschen aus den Grenzen der vier Hauptgrundsätze der Religion hinaus bringen, sie über die drei - über dem Herzen befindlichen - Schleier der Sorglosigkeit, die die drei Sümpfe repräsentieren, in einen Zustand versetzen, der sie bereit für den Empfang der Einflüsterungen des Teufels macht, der sich diesen Schleiern auf dem Weg der sieben Sinne nähert, die Menschen den Spuren des Teufels folgen lassen und so die Ursache dafür schaffen, daß die Menschen in drei Stufen die vier Wege der Zerstörung absolvieren, die ideellen und äußerlichen Grundlagen für Terror und Chaos sowie regionalen Katastrophen vorbereiten und die für den Aufbau und die Pflege der Welt erforderlichen wissenschaftlichen und finanziellen Ressourcen dem Kriegs - und dem Verteidigungssektor zufließen lassen und das soziale Gleichgewicht stören.” 

Berichtigung:

Mit der in meiner Aussage angeführten Formulierung betreffend die Wahrscheinlichkeit von eins zu tausend, daß ich in dem Verfahren unterliege, verhält es sich nicht so. Ich habe gesagt, daß die Angelegenheit, die durch die Gerichte ans Tageslicht gelangt ist und sich im Bereich des Gewissens der Menschen abspielt, drei Beine hat, die mit rechtlichen Beweisen fest auf dem Boden stehen! Da aus diesem Grund diese Ereignisse  durch die Gerichte ans Tageslicht gekommen und zur Kenntnis der Öffentlichkeit und der Geschichte gelangt sind, unsere ideelle Arbeit zur Institution geworden ist, ist die Bedeutung meines Unterliegens im Gerichtsverfahren nicht einmal eins zu tausend.”

Anmerkung:

Jene Menschen, die seit Jahren die Religion zerstört und das Ideelle entleert haben, für das entleerte Ideelle die Menschen betrogen und eigenen Nutzen daraus gezogen haben, wußten dass all das aufgedeckt werden würde!

In den letzten Monaten des Jahres 1993 habe ich gehört, daß der Geistliche Selahatdin Çelebi das Buch des heiligen İmam-ı Rabbani namens Mektubat besitzt. Ich bin hingegangen und habe ihn darum ersucht. Er hat mich angesehen, hat gelacht und hat gesagt. “Was willst Du damit? Willst Du Dich selbst sehen? Ich wußte nichts, aber diese Menschen wussten offenbar alles. Es ist so, daß der Teufel, während die Menschen auf dem Weg zum Horizont, zum Ideellen und zur schönen Moral sind, vor diese tritt, ihnen Nutzen einflüstert und sie täuscht. Und er sagt: “Niemand kann es von nun an mit Euch aufnehmen. Ich bin Euer Helfer.” Auf diese Weise entleert er das Ideelle, breitet sich selbst dort aus,  lässt sie das Jenseits, das Gericht vergessen und lässt sie Fehler machen.  Wenn es danach zum Tag der Abrechnung, dem Gericht kommt, lässt er seine Helfer im Freien stehen und tritt zur Seite. Deshalb teilt er diese Dinge, die sich ereignen werden, seinen Helfern mit, die er zunächst täuscht und anschließend niederreißt. So wie es die Wahrsager, die Zauberer dem Pharao mitgeteilt haben.                                                                               

Anmerkung:

Selahatdin ÇELEBİ Hodscha ist der Anführer der österreichischen Süleyman  Anhänger, die eine der sieben Gruppen sind, die Zinsen und Separatismus fördern und die Religion aus ihrem Kreis bringen und die dritte Stufe der Zerstörung vollenden. 

                                                                          Hochachtungsvoll

                                                                           Hacı BAYAZIT

 

9.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.9

 

Hacı Bayazıt                                                                

Alser Strasse 30/26                                       Wien, am 17.07.2005

1090 Wien                                                    Wien, am 18.07.2005

 

An den

Verwaltungsgerichtshof                                Zahl: 215.690/18-VIII23/03

Judenplatz 11

1040 Wien

 

Betrifft: Erläuterung der – vom Asylantrag umfassten - Ereignisse, der ideellen, gedanklichen und physischen Beweise betreffend die gesetzlichen Einwendungen, die ich gegen den Beschluß des Bundesasylsenats vom 02.05.2005 eingebracht habe. Aufklärung der Sachwalterschafts-Situation.

 

        G r ü n d e

Wegen dem - zum Schutz unserer Ansprüche und des Rechts - von uns im Rahmen der rechtlichen Legalität geführten Kampf hat das Unterrichts-ministerium der Republik Türkei unter den Erziehungsberechtigten tausende Bücher verteilt, die vor dem Satanismus (Teufel) warnen. Die Republik Türkei hat gegen jene, die die Religion zum Werkzeug der Politik und von Interessen gemacht haben und “Kindern Amulette mit Zaubersprüchen umgehängt und den Koranversen Qualen zugefügt haben”, den Menschen “zweifelhaftes und unrechtmäßiges zu essen gegeben” und sie in einen Zustand versetzt haben, in dem sie bereit für den Empfang von Einflüsterungen von Wahrsagungen, Geistern und des Teufels sind, zwei Freiheitsstrafen erlassen. Die Republik Türkei hat, um  gegen jene, die - wie im dem Landesgericht für ZRS Wien am 16.02.2005 vorgelegten Schriftstück zu sehen ist – die dritte Stufe der Zerstörung innerhalb von 20-25 Minuten absolvieren, physische Kraft erlangen, “über die geistige Kontrolle, über die sieben Sinne durch den Geist empfangen wird, was sich auf den drei Schleiern der Sorglosigkeit über den Herzen wiederspiegelt”, durch Furcht und andere Methoden als Anstifter die vierte Zerstörung verwirklichen, die Erlassung eines 10 Jahre Freiheitsstrafe beinhaltenden Gesetzes in die Tagesordnung des Parlaments aufge-nommen.

Bei dem von uns in Österreich seit zehn Jahren geführten Kampf handelt es sich um die Auseinandersetzung der hellen Seite, der Seite des Rechts des Derwischordens gegen die dunkle Seite, die Seite des Teufels sowie um das Bemühen, die Menschen zu warnen. Die Menschen folgen bewusst oder unbewusst einer der beiden Seiten. Es ist nicht möglich, daß man auf keiner Seite ist. Denn dieser Zustand ist die Oberseite der menschlichen Ordnungen und bereitet die ideellen Gründe vor. Da Allah die Welten auf Gebeten und Aufrichtigkeit errichtet hat, verliert “naturgemäß” die teuflische Seite. 

Nachdem ein Teil der Ereignisse, die im - Wien, 14.02.2003 an den Jugendgerichtshof Wien als BG zu 3 U682/02y-1(BS) gerichteten - Schreiben geschildert wurden, im  Jahre 1995 verwirklicht wurden, hatte ich das Gefühl, allein zu sein. Zu den Zeiten des rituellen Gebets fielen sämtliche vorhandenen Teufel über mich her und versuchten mich zu behindern. Ich kaufte die Zeitung “Türkiye”. Offensichtlich war ihnen mein Zustand klar, denn zunächst kam von Ahmet Kabaklı Hoca und danach von Herrn Mim Kemal Öke die Nachricht “Ihr seid nicht allein” sowie in der Zeitung “Hürriyet” der religiöse Urteilsspruch des Direktors für Kultusangelegenheiten, Herrn Mehmet Nuri Yılmaz “Wahrheit, Fertigkeit, Derwischorden, Scheriatsrecht sind im rituellen Gebet (das sich im Herzen das rituelle Gebet befindet)” und “Zigaretten sind unrechtmäßig” weiters von Herrn Yalçın Bayer die Nachricht “Bruder, hör mit diesen Zigaretten auf”. Das österreichische Fernsehen hat die Melek, die Ehefrau des M. C. ŞAHIN, die mich während dem rituellen Gebet von hinten kommend zu Fall gebracht hatte, in einem Zeichentrickfilm gezeigt und mich gewarnt.

Als die Helfer des Teufels – wie in dem an das Justizministerium gerichteten Schreiben vom 10.05.2004 zur Zahl 4000 959/0001-1V 2/04 geschildert - gemerkt haben, daß sie den Teufel nicht retten würden können, haben sie ein Jahr davor, im Jahre 1996 begonnen und auf dem Kalender (wie am 02.05.2005 dem Asylamt mitgeteilt) großen Schaden angerichtet. Ein Fuß des Teufels ist auf Jenen, die die Religion zum Werkzeug der Politik machen. Und sein anderer Fuß ist auf Jenen, die sich zur Wahrung von Interessen die Religion zum Beruf gemacht haben und unrechtmäßiges als rechtmäßig bezeichnen. Im Monat Februar des Jahres 1997 habe ich mich in einem an die Republik Türkei gerichteten Schreiben über die Pein beschwert, die diese Menschen verursachen. Die Pein muß die Ebene Allah ‘s erreicht haben, denn Allah hat – wie in dem an das Bezirksgericht Hernals zu Gz: 1 P 235/01g- 83 gerichteten Schreiben vom 29.03.2005 geschildert - die Religions- und Glaubensräuber beseitigt. So wurde der Prozeß der teuflischen Seite nach unten in drei Stufen und vier Wegen der Zerstörung auf Grund gesetzt und vollendet. 

Alle Entwicklungen haben eine Geschichte und ein Berechtigungsfeld. Mit der Funktion der Seite des Rechts des Derwischordens, in dem die Menschen ideell und materiell geschützt werden und der die vier Grundprinzipien der Religion beinhaltet, heben sich die über den Herzen der Menschen befindlichen drei Schleier der Sorglosigkeit in drei Stufen, die Sümpfe werden getrocknet und die wissenschaftlichen und finanziellen Quellen werden registriert und die Welt tritt in das Klima des Ideellen und der Gerechtigkeit, so wie die Jahreszeiten aufeinander folgen. 

Wie ich bereits in den aus dem Gefängnis an das Bezirksgericht Hernals geschriebenen Briefen vom 27.11.2000 angeführt habe, hatte der Teufel keinen Weg, um heranzukommen. Am Abend vor der Erlassung des  Abschiebungsbeschlusses, am 13.12.2000, hat mich die Fremdenpolizei zur Untersuchung in das AKH – Krankenhaus gebracht. Das war vermutlich deshalb, damit die Ärzte den Teufel, der versuchte, meine ideellen Bemühungen zu verhindern, indem er im Ausmaß der von seinen Helfern angerichteten religiösen Zerstörung Kraft schöpft, zu bemerken.

Die Ablichtungen der von mir in Zusammenhang mit dem Sachwalter am 01.07.2005 an das Bezirksgericht Hernals geschickten Unterlagen befinden sich in der Beilage.

Die gegen meine Person, meine Familie und meine ideelle Tätigkeit gerichteten Aktivitäten der von mir angeklagten Menschen sind aus dem am 16.02.2005 an das Landesgericht für ZRS Wien übergebenen Schriftstück zu ersehen und sind, wie am 02.05.2005 gegenüber dem Bundesasylamt erläutert, in der Türkei noch wirksamer, weshalb dies im Rahmen des Asyls berücksichtigt werden möge. Ich ersuche um entsprechende rechtliche Würdigung und Veranlassung. 

                                      Hochachtungsvoll

                                          Hacı Bayazıt

Zusammen 38 Seiten Wien, am 15.06.2002 - Bezirksgericht Hernals / Jugendgerichtshof Wien als BG 3 U682/02y-1(BS) am,14.02.2003 Wien, am 19.09.2003 bzw. am 24.09.2003 / Justizministerium gerichteten Schreiben vom 10.05.2004 zur Zahl 4000 959/0001-1V 2/04 / Wien, am 06.09.2004 schriftliche Aussage. Landesgericht für ZRS Wien am 16.02.2005

 

9.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.10

 

Dr. Wolfgang Blaschtitz

Verteidiger in strafsachen

 

Herrn

Haci Bayazıt

Alser Strasse 30/2/26 – 1090 Wien

 

Schreiben des Prasidiums des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2005 sowie 19.7.2005 jeweils zu Ihrer Kenntnisnahme.

 

Ich zeichne

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Wolfgang Blaschitz

 

9.Im Kreise des Islam. Die Welt des Ideellen ! Der weg des Derwischordens. Der Islamische Mystik und der Mensch.10

 

VERWALTUNGSGERICHTSHOF                                                     

PRASIDIUM                                                       S 2005/01139-4

A-1040 Wien, Judenplatz 11

 

Herrn

Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang BLASCHITZ

Wolfischgasse 11/10 – 1010 Wien

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Im Hinblick auf Ihre Bestellung zum sachwalter für Herrn Haci BAYAZIT und unter Hinweis auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 2005 darf in der Anlage die (neuerliche) Eingabe des Betroffenen vom 17. Juli 2005 übermittelt werden.

 

   Seitens des Verwaltungsgerichtshofes sind keine weiteren Veranlassungen erfolgt.

Anlage

 

                                                    W i e n , am 19. Juli 2005

                                                       Für den Prasidenten:

                                                    MinRat Dr. Michael  NEUMAIR

 

_

Mein Leben ist ein Leben der religiösen und rechtlichen Kampf gegen die Religion zerstört, so dass die Veranstaltungen, die Öffentlichkeit und das Gesetz ist durch Gesetz und Präzedenzfall in der Asylgesetz beschrieben worden war ein Modell.

Wenn Menschen Gutes tun oder Böses gibt immer seine eigenen. Die göttliche Gerechtigkeit nicht ignorieren nichts, wenn es Zeit, die Zeit nutzen, um unbedingt zu mahlen die Fänge kommt.